Arbeitsrecht

Anforderungen an die Beurteilung der Dienstfähigkeit

Aktenzeichen  B 5 K 17.584

Datum:
23.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 10403
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BBG § 44 Abs. 1, § 47
SGB IX § 84 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist keine Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Dem Dienstherrn kommt kein dieser Kontrollbefugnis entzogener Beurteilungsspielraum zu. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3 Der Gesundheitszustand des Beamten muss vom Arzt festgestellt und medizinisch bewertet werden; dabei wird dem amtsärztlichen Gutachten der Vorrang gegenüber privatärztlichen Gutachten eingeräumt. Die Schlussfolgerungen hieraus und die Beurteilung der Dienstfähigkeit sind Aufgabe der Behörde, da nur sie die konkreten Amtsanforderungen mit dem Gesundheitszustand in Relation setzen kann. (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
4 Das amtsärztliche Gutachten muss sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt und die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
5 Die Beurteilung der fehlenden Dienstfähigkeit erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Umstände zu treffende Prognose, dass der Beamte infolge der Erkrankung zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sein wird.  Dafür reicht es aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Prognoseentscheidung zu erwarten ist, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
6 Ist der Beamte wegen der Art und Schwere der Erkrankungen generell dienstunfähig und kann auf absehbare Zeit keinerlei Dienst leisten, ist eine Suche nach in Betracht kommenden anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 12.04.2017 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26.06.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
1. Die Entscheidung des Beklagten weist zunächst keine formellen Mängel auf.
Der Leiter der Dienststelle Süd des BEV war gemäß § 47 Abs. 1 BBG als Ernennungsbehörde für die Entscheidung über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand zuständig. Über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet nach § 47 Abs. 2 Satz 2 BBG die (nach § 12 Abs. 1 BBG) für die Ernennung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde, soweit gesetzlich nicht ein anderes bestimmt ist. Mit Abschnitt 1 Ziffer I.b) der Allgemeinen Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Delegationsanordnung BMVBW) vom 30.01.2003 wurde die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens der Besoldungsgruppe A auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens mit dem Recht übertragen, diese Befugnisse hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden weiter zu übertragen. Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens übertrug die Ausübung dieses Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) dementsprechend seinerseits auf die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen des BEV, vgl. Ziffer I der Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten, über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundeseisenbahnvermögens (Delegationsanordnung BEV) vom 24.08.2005. Daraus folgt, dass nach den vorzitierten Delegationsvorschriften für die beiden hier vorgenommenen Verfahrenshandlungen der Leiter der Dienststelle Süd des BEV zuständig war, der allerdings hierbei nicht nur persönlich, sondern, wie es allgemeiner Verwaltungspraxis entspricht, auch durch nach internen Regelungen damit betraute Beschäftigte seiner Behörde tätig werden konnte (vgl. BVerwG, B.v. 21.8.1995 – 2 B 83.95 – ZBR 1995, 343 = NVwZ-RR 1996, 216). Zweifel darüber, dass demnach die hier handelnden Bediensteten des Leiters der Dienststelle Süd des BEV zur Vornahme der streitigen Verfahrenshandlungen befugt waren, bestehen daher nicht.
Auch wurde der Kläger mit Schreiben des BEV, Dienststelle Süd, vom 26.01.2017 gemäß § 47 Abs. 1 BBG i.V.m. § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zur beabsichtigten Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit angehört und ihm die Möglichkeit eingeräumt, gemäß § 47 Abs. 2 BBG innerhalb eines Monats Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand zu erheben. Im Ruhestandsversetzungsverfahren wurden sowohl die Besondere Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (vgl. § 95 Abs. 2 des Neunten Sozialgesetzbuches – SGB IX -) wie auch – auf entsprechenden Antrag des Klägers hin – die Personalvertretung gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) ordnungsgemäß beteiligt.
Unerheblich ist, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX im vorliegenden Fall nicht durchgeführt wurde. Denn die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements stellt nach gefestigter Rechtsprechung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand dar (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22/13 – BVerwGE 150, 1/14 f.; BayVGH, B.v. 11.1.2012 – 3 B 10.346 – juris Rn. 20 m.w.N.; B.v. 10.7.2015 – 3 C 15.1015 – juris Rn. 13; U.v. 28.2.2018 – 3 B 16.1996 – juris Rn. 47; OVG NW, B.v. 15.12.2015 – 6 B 1022/15 – juris Rn. 9). Wenn im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt die Tatbestandsvoraussetzungen für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand vorliegen, sind abweichende Entscheidungen auch dann nicht mehr denkbar, wenn der Dienstherr die Möglichkeiten der präventiven Wiedereingliederung des Beamten nach § 84 Abs. 2 SGB IX versäumt hat (so: OVG NW, B.v. 15.12.2015 – 6 B 1022/15 – juris Rn. 9).
2. Die Entscheidung des Beklagten ist auch materiell rechtmäßig.
Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Verfügung ist § 44 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – und U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – jeweils juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vorliegend somit bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2017. Die materielle Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung hängt mithin von den Kenntnissen ab, die der zuständigen Behörde zu diesem Zeitpunkt zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung standen (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 46/08; BayVGH, B.v. 12.8.2005 – 2 B 98.1080 – jeweils juris). Zu diesem Zeitpunkt durfte der Beklagte nach dem ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln zu Recht annehmen, dass der Kläger dienstunfähig im Sinne von § 44 Abs. 1 BBG war.
Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von dem Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BayVGH, U.v. 25.1.2013 – 6 B 12.2062 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 23.9.2004 – 2 C 27.03 – sowie v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – jeweils juris).
a) Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen (dauernder oder prog-nostischer) Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen voraus. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medi-zinische Sachkenntnisse, über die nur ein Arzt verfügt. Dabei wird amtsärztlichen Gutachten gegenüber privatärztlichen Gutachten nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ein Vorrang eingeräumt (u.a. BayVGH, B.v. 28.11.2016 – 3 ZB 13.1665 – juris). Dieser Vorrang findet seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der ggf. bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt von der Aufgabenstellung her seine Beurteilung unbefangen und unabhängig vor. Er steht so Beamten und Dienstherrn gleichermaßen fern.
Die gutachterliche Stellungnahme soll dem Dienstherrn die Prognoseentscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten dauernd unfähig ist, ob er im Fall der Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werden kann und ob er ggf. begrenzt dienstunfähig ist. Zugleich muss das Gutachten dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf basierenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen, um diese ggf. substantiiert anzugreifen. (BayVGH, U. v. 25.1.2013 – 6 B 12.2062 – juris). Wie detailliert eine ärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Ärztliche oder amtsärztliche Gutachten stellen allerdings nur eine medizinisch-fachliche Hilfestellung zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit dar, auch wenn ihr Ergebnis faktisch maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung der Behörde hat. Die letztendliche rechtliche Würdigung und Einschätzung der Dienstfähigkeit muss daher der für die Ruhestandsversetzung zuständigen Behörde vorbehalten bleiben, da nur sie die konkreten Amtsanforderungen mit dem diagnostizierten Gesundheitszustand des Beamten in Relation setzen kann. Den Gesundheitszustand des Beamten muss daher der Arzt feststellen und medizinisch bewerten, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggfs. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – unter Verweis auf BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – sowie B.v. 6.3.2012 – 2 A 5.10 – jeweils juris).
Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, das heißt die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, U.v. 19.03.2015 – 2 C 37.13 – unter Verweis auf BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 6.12 – sowie B.v. 13.03.2014 – 2 B 49.12 – jeweils juris).
Vorliegend ist der Beklagte im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 26.06.2017 zu Recht von der Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen. Eine ausreichende medizinische Tatsachengrundlage lag für die Behörde vor, um eine Entscheidung über die Dienstfähigkeit des Klägers treffen zu können. In ihren Gutachten vom 17.01.2017, 27.02.2017 sowie vom 11.04.2017 legten die Bahnärzte die beim Kläger bestehenden Krankheitsbilder sowie die sich aus der Mulitmorbidität ergebende Dienstunfähigkeit nachvollziehbar dar. Die Begutachtungen erfolgten jeweils nach körperlicher Untersuchung des Klägers und unter Einbeziehung ärztlicher/fachärztlicher Befundberichte sowie Unterlagen.
Auch wenn das Gutachten des Herrn … vom 17.01.2017 relativ kurz gefasst und nur knappe Feststellungen zur Diagnose sowie sonstige Bemerkungen enthält und auch im Übrigen nur im Ankreuzverfahren mit ja oder nein ausgefüllt worden ist, lagen dem Bahnarzt seinen schriftlichen Ausführungen zufolge zahlreiche Krankenhaus-Entlassberichte, Reha- und Anschlussheilbehandlungsberichte sowie fachärztliche Befundberichte verschiedenster Fachgebiete vor. … verweist auf internistische, orthopädische sowie neurologisch/psychiatrische Krankheitsbilder, aus denen zahlreiche Krankenhausaufenthalte während der letzten Jahre resultierten. Auch hätten sich die Beschwerden des Klägers inzwischen chronifiziert. Durch die bestehenden Erkrankungen sei die physische und psychische Leistungsfähigkeit des Klägers weitgehend aufgehoben. Er sei daher für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reiseberater aus medizinischer Sicht nicht mehr einsetzbar. Auch bestehe keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate. Ein Ende der Dienstunfähigkeit sei nicht abzusehen. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 27.02.2017 erläuterte … sein Gutachten vom 17.01.2017 näher und verwies im Einzelnen auf beim Kläger bestehende Gelenkschäden im Bereich der unteren Extremität, weswegen bereits operative Eingriffe mit Gelenkersatz vorgenommen worden seien, auf eine bekannte Schädigung der Wirbelsäule, auf wiederholte stationäre Behandlungen im Jahr 2016 wegen apoplektischer Ereignisse, auf internistische Krankheitsbilder, in deren Folge im Jahr 2016 ebenfalls ein operativer Eingriff erfolgte, sowie auf eine Schlafstörung. Weiterhin wären 2016 zwei Anschlussheilbehandlungen durchgeführt worden, die jedoch keinen weitreichenden Therapieerfolg erzielt hätten. Aktuell sei daher ein Ende der Dienstunfähigkeit nicht abzusehen. Auch der behandelnde Arzt beschreibe kein Leistungsbild. Diesen Ausführungen schloss sich der Leitende Bahnarzt … in seinem Gutachten vom 11.04.2017 an. Weiterhin führte er die beim Kläger dokumentierten Diagnosen im Einzelnen an. Demnach besteht beim Kläger ein Zustand nach rezidivierenden Schlaganfällen im Februar und März 2016 mit persistierendem Schwankschwindel, Gesichtsfelddefekt nach links, leichte Bewegungsstörung des linkes Armes, Gangunsicherheit, ein schweres Schlafapnoesyndrom mit Notwendigkeit nächtlicher Maskenbeatmung, Bluthochdruck, ein Z.n. Herzschrittmacherimplantation wegen AV-Block III, ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom mit Spinalkanalstenose und Bandscheibenvorfällen sowie Adipositas. Weiterhin verfügt der Kläger über eine Endoprothese im rechten Kniegelenk und eine Endoprothese im linken Hüftgelenk. Zusätzlich sei es seit der Vorbegutachtung durch … im Januar 2017 zu zunehmenden Beschwerden im Bein mit der Verdachtsdiagnose Ermüdungsfraktur oder Knochennekrose gekommen. Infolgedessen sei der Kläger derzeit in seiner Mobilität eingeschränkt und könne nur kurze Strecken gehen und nicht lange stehen. Eine sichere Prognose, wann die aktuellen Beschwerden wieder abklingen würden, sei nicht zu treffen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläuterten die Bahnärzte ihre schriftlichen Gutachten. Herr … verwies auf zahlreiche berufsrelevante Beeinträchtigungen des Klägers. So leide der Kläger an Schwindel und schweren Orientierungsstörungen. Seine Merk- und Konzentrationsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt. Herr … präzisierte diese Ausführungen nochmals und erläuterte, dass der Kläger beispielsweise nicht in der Lage sei, länger als 30 Minuten einen Text zu lesen. Es bestünden erhebliche psychomentale Einschränkungen. Auch sei der Kläger infolge seiner Beinbeschwerden nicht mobil. Zudem sei die Feinmotorik seines linken Armes eingeschränkt.
Konkrete Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde der Bahnärzte oder an der Stimmigkeit und Nachvollziehbarkeit ihrer Ausführungen geben würden, hat die Klägerseite nicht substantiiert vorgetragen und sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Mit der Bezugnahme des Klägers auf die Ausführungen seines Hausarztes vom 14.02.2017 hat er die medizinischen Feststellungen der Bahnärzte nicht substantiiert in Frage gestellt. Soweit der Hausarzt des Klägers die Qualifikation des Bahnarztes … anzweifelt, kann er damit nicht durchdringen, da hinsichtlich der Beurteilung der Dienstunfähigkeit dem Amtsarzt gegenüber anderen Fachärzten besondere Sachkunde zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2001 – 1 DB 8/01 – juris Rn. 12; U.v. 5.6.2014 – 2 C 22/13 – BVerwGE 150, 1 juris Rn. 20). Unzutreffend ist weiterhin die Annahme des klägerischen Hausarztes, dass das kognitive und neurologische Leistungsbild des Klägers durch die Bahnärzte nicht untersucht worden sei. Denn eine körperliche Untersuchung des Klägers fand im Rahmen der in Rede stehenden Begutachtungen jeweils statt; auch setzen sich die Bahnärzte in ihren Ausführungen mit der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit des Klägers auseinander. Soweit der klägerische Hausarzt pauschal und ohne jede nachvollziehbare Begründung auf anderweitige Verwendungsmöglichkeiten verweist, stehen seine Ausführungen im augenfälligen Widerspruch zu den Feststellungen der Bahnärzte. So schloss bereits … in seinem Gutachten vom 17.01.2017 eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit aus, da die physische und psychische Leistungsfähigkeit des Klägers weitgehend aufgehoben sei. Konkretisierend führte Herr … im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, dass eine Umsetzung des Klägers wegen der vielen Erkrankungen nicht erfolgversprechend sei. Seinen weiteren Ausführungen zufolge bestehen beim Beklagten schon keine „Schonarbeitsplätze“ mehr. Darüber hinaus beschreibt Herr … das Restleistungsvermögen des Klägers als derart schlecht, dass für ihn auch ein „Schonarbeitsplatz“ nicht in Betracht käme.
Auch unter Berücksichtigung der oben dargestellten Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Formalien und den Inhalt gutachterlicher Stellungnahmen bestehen vorliegend keine Bedenken, dass der Behörde eine ausreichende medizinische Tatsachengrundlage vorgelegen hat, um eine Entscheidung über die Dienstfähigkeit des Klägers treffen zu können. Zu berücksichtigen sind insbesondere die beim Kläger konkret vorliegenden Erkrankungen und seine dadurch bedingten körperlichen Einschränkungen. Denn je schwerwiegender eine Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit eines Beamten sind (die Dienstunfähigkeit gleichsam auf der Hand liegt und für jeden offensichtlich ist), desto weniger ausführlich müssen die Feststellungen des Amtsarztes sein. Wenn letztlich für die Behörde nur eine Entscheidung in Frage kommt, nämlich die der Feststellung der Dienstunfähigkeit, ist keine (bloß aus formalen Gründen) umfangreiche Stellungnahme des Amtsarztes mehr erforderlich.
Die erkennende Kammer sieht in diesen Fällen immer das Spannungsverhältnis zwischen den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an gutachterliche Stellungnahmen einerseits und den Rechten der untersuchten Beamten/innen und die insoweit bestehende ärztliche Schweigepflicht des Amts- bzw. Betriebsarztes andererseits. Deshalb sollen nach § 48 Abs. 2 BBG auch nur die tragenden Gründe des Gutachtens und nicht das komplette Gutachten an die Behörde bekanntgegeben werden, soweit deren Kenntnis für diese unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Dieses Spannungsverhältnis angemessen aufzulösen, gestaltet sich in der Praxis oftmals schwierig und die Frage, ob eine ausreichende medizinische Tatsachengrundlage für die von der Behörde zu treffenden Entscheidung über die Dienst- und Restleistungsfähigkeit eines Beamten noch gegeben ist, kann jeweils nur im konkreten Einzelfall beantwortet werden.
Vorliegend bestand eine solche hinreichende medizinische Tatsachengrundlage mit den Ausführungen der Bahnärzte. Insoweit muss zwingend die Vielzahl der beim Kläger vorliegenden, schwerwiegenden und chronifizierten Krankheitsbilder berücksichtigt werden, die ihm bereits seit 15.01.2016 jegliche Dienstverrichtung unmöglich machten. Des Weiteren kommt es bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197 – juris Rn. 6). Dies war hier in Anbetracht der langen Fehlzeit des Klägers sowie seines fehlenden positiven Leistungsbildes der Fall.
b) Die Beurteilung der Dienstfähigkeit erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Umstände zu treffende Prognose (vgl. BGH, U.v. 4.3.2015 – RiZ (R) 5/14 – juris Rn. 45), dass der Beamte infolge der Erkrankung zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sein wird (vgl. BVerwG, U.v. 14.8.1974 – VI C 20/71 – BVerwGE 47, 1 = juris Rn. 28). Dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG liegt vor, wenn sie sich in absehbarer Zeit nicht beheben lässt (vgl. BVerwG, U.v. 9.4.1968 – II C 96/64 – juris), wobei dafür, was als dauernd anzusehen ist, die Bestimmung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG mit heranzuziehen ist. Diese stellt eine § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit bei längerandauernden Erkrankungen im Einzelfall erleichtert werden kann (vgl. BGH, U.v. 16.12.2010 – RiZ (R) 2/10 – BGHZ 188, 20 = juris Rn. 21). Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt wird. Für die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit reicht es daher aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Prognoseentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7/97 – BVerwGE 105, 267 = juris Rn. 16) zu erwarten ist, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1966 – VI C 56/63 – juris). Vorliegend war der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bereits seit 17 Monaten dienstunfähig erkrankt. Auch gingen die Bahnärzte in ihren Begutachtungen übereinstimmend davon aus, dass innerhalb der nächsten sechs Monate keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit besteht. Mithin ist die Einschätzung des Beklagten, der Kläger sei aufgrund der amtsärztlich festgestellten chronischen Erkrankungen, die zu erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten geführt haben, im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung als dauernd dienstunfähig anzusehen, ohne dass eine anderweitige Verwendung möglich bzw. begrenzte Dienstfähigkeit gegeben wäre, nicht zu beanstanden.
Auf Grundlage der bahnärztlichen Feststellungen war es dem Beklagten möglich, die erforderliche Prognose darüber zu treffen, ob der Kläger die Anforderungen seines abstrakt-funktionellen Amtes als Bundesbahnbetriebsinspektor (BesGr A 9) künftig erfüllen bzw. anderweitig verwendet oder begrenzt Dienst leisten kann. Aus den in den bahnärztlichen Gutachten enthaltenen Diagnosen ist ersichtlich, dass die dort festgestellten schweren Erkrankungen beim Kläger nicht nur aktuell vorhanden waren, sondern größtenteils chronischen Charakter hatten. Dies lässt den Schluss zu, dass sich die diagnostizierten multiplen Erkrankungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit negativ auf die dienstliche Leistungsfähigkeit des Klägers auswirkend können und dass dieser auch in Zukunft nicht durchgehend Dienst leisten wird. Aufgrund der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers seit Januar 2016 ist auch der Schluss gerechtfertigt, dass auch in Zukunft mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist, so dass nicht zu erwarten ist, dass der Kläger innerhalb der nächsten sechs Monate die volle Dienstfähigkeit wiedererlangt (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68/11 – BVerwGE 146, 347 = juris Rn. 27).
Dagegen kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, dass es im Rahmen des ärztlichen Entlassungsberichts der Klinik … vom 10.11.2016 heißt, dass der Kläger „von pulmonaler Seite zukünftig seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang von 6 Stunden und mehr ausüben“ könne und „auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (…) zukünftig in der Lage [sei], leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang von 6 Stunden und mehr auszuüben“. Dem Entlassbericht der Klinik ist bereits nicht zu entnehmen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die behandelnden Ärzte zu diesem Schluss gekommen sind. Auch beruhen die Einschätzungen im vorgenannten Bericht auf einer Verkennung des Begriffs der Dienstfähigkeit. Denn sie stellen ersichtlich allein darauf ab, ob im Zeitpunkt der Bescheinigung eine akute Beeinträchtigung der Erwerbs- bzw. Arbeitsfähigkeit des Klägers vorlag, ohne sich mit den Auswirkungen auf den Dienstbetrieb zu befassen. Eine (lediglich) aktuelle Besserung und Stabilisierung des Zustands des Klägers ist für die positive Feststellung einer künftig bestehenden Dienstfähigkeit aber nicht ausreichend (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197). Unklar ist weiterhin, ob sich der Entlassungsbericht mit sämtlichen beim Kläger vorliegenden Krankheitsbildern auseinandersetzt. Darüber hinaus wird weiter ausgeführt, dass die Entlassung des Klägers „arbeitsunfähig für mind. 4 Wochen ggf. bis auf Weiteres nach Maßgabe des weiter behandelnden Arztes“ und „ggf. erneute[r] orthopädisch-neurologischer Begutachtung erfolgt“. Insoweit erscheinen die Ausführungen im ärztlichen Entlassungsbericht bereits widersprüchlich, wenn im Folgenden gleichwohl von einer Dienst- bzw. Erwerbsfähigkeit des Klägers ausgegangen wird.
Abweichendes ergibt sich letztlich auch nicht aus dem Rekurs der Klägerseite auf das Tauglichkeitsgutachten bzw. die ärztliche Bescheinigung vom 21.06.2016 (GA Bl. 52). Den Ausführungen dieser Bescheinigung zufolge sei ein Einsatz des Klägers als Reiseberater zukünftig geplant und realistisch; es wird eine stufenweise Wiedereingliederung angeraten. Auch insoweit wird jedoch nicht dargelegt, welche konkreten Tatsachen zu diesem Schluss geführt haben und ob sämtliche beim Kläger bestehende Krankheitsbilder in Ansatz gebracht wurden. Im Übrigen fehlt es dieser Tauglichkeitsuntersuchung aus 2016 schon an der hinreichenden Aktualität.
c) Da nach Einschätzung der Bahnärzte auch weiterhin die festgestellten schweren chronischen Erkrankungen einer Dienstleistung des Klägers entgegenstehen, ist auch dessen anderweitige Verwendung bzw. eine Dienstleistung mit der Hälfte der Arbeitszeit ausgeschlossen (vgl. § 44 Abs. 2 bis 4 BBG, § 45 Abs. 1 BBG). Dies gilt nicht nur hinsichtlich des vom Kläger zuletzt innegehabten Dienstpostens als Reiseberater, sondern insgesamt für eine Beschäftigung als Bundesbahnbetriebsinspektor (BesGr A 9) beim Beklagten. Die Feststellung der amtsbezogenen Anforderungen ist entbehrlich, wenn der Beamte auf absehbare Zeit keinerlei Dienst leisten kann (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22/13 – BVerwGE 150, 1 = juris Rn. 34). Entsprechendes gilt für die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22/13 – BVerwGE 150, 1 = juris Rn. 35). Auch eine begrenzte Dienstfähigkeit kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197 – juris Rn. 27).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfällt die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung dann, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. Das kann dann der Fall sein, wenn der Beamte auf absehbare Zeit oder auf Dauer keinerlei Dienst leisten kann. Ist der Beamte generell dienstunfähig, ist eine Suche nach in Betracht kommenden anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich (BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – BVerwGE 150, 1 = juris Rn. 34). Eine solche generelle Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art und Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16.12 – BVerwGE 148, 204 = juris Rn. 40) oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist (BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – BVerwGE 150, 1 = juris Rn. 27). Ersteres ist vorliegend der Fall. Entsprechend der Ausführungen des Bahnarztes … in der mündlichen Verhandlung war das Restleistungsvermögen des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt derart schlecht, dass selbst ein Einsatz auf einem (ohnehin nicht mehr bestehenden) Schonarbeitsplatz nicht in Betracht kam.
Mithin erweisen sich die angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 12.04.2017 sowie vom 26.06.2017 als rechtmäßig, so dass die Klage abzuweisen war.
II.
Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. der Zivilprozessordnung (ZPO). Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch den Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.


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Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
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