Arbeitsrecht

Angrenzen verschiedener Baugebiete; Zwischenwert von Immissionsschutzwerten

Aktenzeichen  4 B 58/17

Datum:
2.11.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:021117B4B58.17.0
Normen:
§ 15 Abs 1 S 2 BauNVO
Spruchkörper:
4. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 6. Juli 2017, Az: 6 B 11.17, Urteilvorgehend VG Berlin, 14. März 2013, Az: 13 K 80.11

Gründe

1
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.
2
Der Kläger hält die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig, inwieweit das Angrenzen verschiedener Baugebiete als situationsbezogenes Korrektiv beim Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu beachten ist und ob in solchen Fällen betreffend die Immissionsschutzwerte ein Zwischenwert zu bilden ist. Die erste Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil das Oberverwaltungsgericht mit dem Kläger davon ausgegangen ist, dass sich der Nachbarschutz für ein außerhalb der Grenzen eines Plangebiets gelegenes Grundstück baugebietsübergreifend nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme bestimmt (UA S. 10), und geklärt ist, dass sich die Anforderungen im Einzelnen (“inwieweit”) maßgeblich danach richten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 – BVerwGE 52, 122 zum Gebot der Rücksichtnahme als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Auf die zweite Frage lässt sich antworten, dass in den Bereichen, in denen Gebiete von unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme in der Weise belastet ist, dass die störende Nutzung die von ihr ausgehenden Belästigungen in Grenzen hält und die benachbarte Wohnnutzung die Tatsache, dass sie in der Nähe einer Belästigungsquelle angesiedelt ist, “im Sinne der Bildung einer Art Mittelwert” respektiert (BVerwG, Beschluss vom 5. März 1984 – 4 B 171.83 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 98 S. 38). Gemeint ist mit einem Mittelwert bei Lärmimmissionen ein Wert, der zwischen den Richtwerten liegt, welche für die benachbarten Gebiete unterschiedlicher Nutzung und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit – bei jeweils isolierter Betrachtung – gegeben sind (BVerwG, Beschluss vom 28. September 1993 – 4 B 151.93 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 119 S. 106). Der Mittelwert ist der Sache nach aber nicht das arithmetische Mittel zweier Richtwerte und darf nicht mit einer bloßen rechnerischen Interpolation verwechselt werden; vielmehr handelt es sich um einen “Zwischenwert” für die Bestimmung der Zumutbarkeit. Hierbei sind unverändert die Ortsüblichkeit und – wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat (UA S. 13) – die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Vorstellung des Klägers, es sei ein rechnerischer Mittelwert zu bilden, befreit davon nicht (BVerwG, Beschluss vom 28. September 1993 a.a.O.). Mehr ist verallgemeinernd nicht zu sagen.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.


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