Arbeitsrecht

Anpassung des Ruhegehalts wegen Tod der versorgungsausgleichsberechtigten Person

Aktenzeichen  5 A 28/21 MD

Datum:
19.5.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG Magdeburg 5. Kammer
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0519.5A28.21MD.00
Normen:
§ 74 Abs 1 VwGO
§ 60 VwGO
Spruchkörper:
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger stand, zuletzt im Range eines Posthauptschaffners, im Dienst der Beklagten. Die im April 1968 geschlossene Ehe mit Frau R. P., geborene N., wurde mit Urteil des Amtsgerichts Minden vom 21.03.1985 – 10 F 499 / 83 – geschieden. Die im Mai 1986 geschlossene Ehe mit Frau E. B. wurde mit Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 29.09.1993 – 3 WF 240 / 92 – geschieden. Der Kläger wurde zum 01.03.1992 in den Ruhestand versetzt. Seine im Februar 2018 verstorbene ehemalige Ehefrau bezog im Zeitraum vom 01.09.2009 bis zum 28.02.2018 Altersrente. Der Kläger ist seit Dezember 2012 wiederverheiratet.
Mit einem undatierten Schreiben bat der Kläger im März 2018 unter Bezugnahme auf das Ableben seiner ehemaligen Ehefrau R. P., geborene Nord, um eine Anpassung des Versorgungsausgleichs. Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund der Beklagten mitgeteilt hatte, dass Frau P. im Zeitraum vom 01.09.2009 bis zum 28.02.2018 Altersrente bezogen hatte, teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 26.04.2018 mit, dass eine Beendigung der Kürzung des Versorgungsausgleichs nicht in Betracht komme, weil seine verstorbene ehemalige Ehefrau länger als 36 Monate Leistungen aus dem im Wege des Versorgungsausgleichs erworbenen Anrecht erhalten habe.
Unter dem 11.11.2019 beantragte der Kläger eine Anpassung der Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG, hilfsweise ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens. Auf die Mitteilung der Beklagten vom 31.01.2020, dass ein Wegfall der Kürzung aufgrund der Dauer des Leistungsbezugs der verstorbenen Ehefrau nicht möglich und hierzu ein bestandskräftiger Bescheid erteilt worden, sei ohne dass sich die Rechtslage zwischenzeitlich geändert habe, beantragte der Kläger mit einem weiteren Scheiben vom 20.03.2020 ganz hilfsweise, eine „Gleichstellung (…) für den Fall der Nichtanwendung der §§ 37,38 Versorgungsausgleichsgesetzes“. Mit Schreiben vom 09.06.2020 verwies die Beklagte auf den bestandskräftigen Bescheid vom 26.04.2018 und lehnte ein Wiederaufgreifen des Verfahrens mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Mit der am 08.10.2020 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Er meint, die weitere Kürzung der Versorgung stelle eine Härte dar. Der Kläger sei wiederverheiratet. Im Falle seines Ablebens werde die Kürzung fortgeschrieben, obwohl die heutige Ehefrau in keinerlei Beziehung zu der früheren Ehe gestanden habe. Dem Hilfsantrag sei bei verfassungskonformer Auslegung zwingend stattzugeben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, gegenüber dem Kläger eine Kürzung der Versorgung gemäß §§ 37, 38 Versorgungsausgleichsgesetz nicht vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Klage sei bereits unzulässig, weil das Klagebegehren bereits mit Bescheid vom 26 April 2018 bestandskräftig beschieden worden sei. Soweit sich der Kläger mit seiner Klage auf einen ganz hilfsweise gestellten Antrag auf Nichtanwendung der §§ 37, 38 Versorgungsausgleichsgesetz beziehe, sei die Klage unzulässig, weil es sich nach dem Gegenstand um den bereits beschiedenen Antrag auf Wegfall der Kürzung der Bezüge handele. Ungeachtet dessen könnte die Klage auch in der Sache keinen Erfolg haben, weil eine Anpassung der Kürzung nicht in Betracht komme, soweit die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen habe.

Entscheidungsgründe

Die als Untätigkeitsklage statthafte Klage ist unzulässig, weil der Antrag des Klägers auf Überprüfung der Abzugsbeträge im Zuge des Versorgungsausgleichs nach dem Tod seiner ehemaligen Ehefrau R. P. mit bestandskräftigem Bescheid der Beklagten vom 26.04.2018 beschieden worden ist. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass seine Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs nur dann nicht gekürzt werden könne, wenn der Ausgleichsberechtigte vor seinem Tod selbst nicht länger als 36 Monate Leistungen aus dem im Wege des Versorgungsausgleichs erworbenen Anrecht erhalten habe. Nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 18.04.2018 habe die ehemalige Ehefrau des Klägers im Zeitraum vom 01.09.2009 bis zum 28.02.2018 eine Altersrente bezogen, sodass der Zeitraum von 36 Monaten überschritten und die Voraussetzungen für ein Absehen von der weiteren Kürzung der Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 VersAusglG nicht erfüllt seien. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger innerhalb der einmonatigen Frist (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO), über die er zutreffend belehrt worden ist, keinen Widerspruch erhoben. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ohne eigenes Verschulden verhindert gewesen ist die einmonatige Widerspruchsfrist einzuhalten (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO) sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, sein ehemaliger Prozessbevollmächtigter habe ihm von der Einlegung von Rechtsbehelfen abgeraten, weil solche in der Sache keinen Erfolg versprächen, sodass er zunächst keinen Widerspruch erhoben und erst nach der Hinzuziehung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten erfahren habe, dass die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg biete, so stellt dies keine unverschuldete Säumnis dar. Es ist einem Beteiligten in der Lage des Klägers zuzumuten, sich innerhalb der einmonatigen Frist für die Erhebung des Widerspruchs Klarheit darüber zu verschaffen, ob er einen Rechtsbehelf einlegen oder die nach Ablauf der Widerspruchsfrist eintretende Bestandskraft des Verwaltungsaktes hinnehmen will.
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er habe einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach-oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; 2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; 3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Keiner dieser Gründe liegt vor. Insbesondere ist keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten. Abgesehen davon ist der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, weshalb es dem Kläger nicht möglich gewesen sein sollte, seine Einwände wegen der Fortsetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge mit Erhebung eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 26.04.2018 vorzutragen.
Ohne Erfolg bliebe der Einwand des Klägers, die mit seinen Schreiben vom 11.11.2019 und 20.03.2020 gestellten Anträge seien durch den bestandskräftig gewordenen Bescheid der Beklagten vom 26.04.2018 nicht erfasst. Denn die dort beantragte Anpassung der Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG bzw. „die Gleichstellung“ des Klägers „für den Fall der Nichtanwendung der §§ 37, 38 Versorgungsausgleichsgesetz“ zielen nach dem Streitgegenstand ebenso wie der Antrag des Klägers aus dem März 2018 darauf ab, einen Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 57 BeamtVG zu erreichen. Wie der Antrag im prozessrechtlichen Sinne formuliert ist bzw. aus welchen Rechtsvorschriften ein Kläger einen Anspruch auf die Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge im Anschluss an den Tod der versorgungsausgleichsberechtigten ehemaligen Ehefrau herleitet, ist für die Bestimmung des Streitgegenstandes nicht von Belang. Die Anträge des Klägers verfolgen in der Sache dasselbe Ziel, nämlich die Gewährung von Versorgungsbezügen, die nicht um die Anrechte der ausgleichsberechtigten verstorbenen ehemaligen Ehefrau gekürzt sind.
Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Beklagte sei mit ihrer Antwort auf den Antrag vom 11.11.2019 im Schreiben vom 31.01.2020 in eine erneute Sachprüfung eingetreten und habe damit von sich aus von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Verfahren von Amts wegen wieder aufzugreifen. Zwar trifft es zu, dass die Behörde ungeachtet der Voraussetzungen des § 51 VwVfG in entsprechender Anwendung der §§ 48,49 VwVfG die Möglichkeit hat, trotz einer bestandskräftigen Bescheidung eines Antrages in eine erneute Sachprüfung einzutreten. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte im vorliegenden Fall indes keinen Gebrauch gemacht. Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 31.01.2020 auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11.11.2019 geantwortet, indem sie darauf hinweist, dass ein Wegfall der Kürzung wegen der Überschreitung des 3-jährigen Leistungsbezugs nicht möglich sei und hat daran anknüpfend ausführt: „Hierzu wurde mit unserem Schreiben (…) vom 26.04.2018 ein bestandskräftiger Bescheid erteilt. Eine Änderung der Rechtslage hat sich nicht ergeben.“ Diese Ausführungen lassen aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Klägers deutlich werden, dass die Beklagte gerade nicht in einer erneuten Sachprüfung eingetreten ist. Sie bezieht sich vielmehr wegen der Würdigung ausdrücklich auf ihren bestandskräftigen Bescheid und stellt mit Blick auf den im Schriftsatz des Klägers vom 11.11.2019 „hilfsweise“ gestellten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens fest, dass sich eine Änderung der Rechtslage seither nicht ergeben habe.
Ungeachtet dessen hätte die Klage auch in der Sache keinen Erfolg haben können, weil die Ablehnung des Antrages, von einer Kürzung der Versorgungsbezüge im Hinblick auf den Tod der ausgleichsberechtigten ehemaligen Ehefrau des Klägers abzusehen, rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Sind durch Entscheidung des Familiengerichts Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen gekürzt (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 Beamten VG wird das Ruhegehalt, dass die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist. Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt (vergleiche § 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG). Diese Anpassung findet indes nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (vergleiche § 37 Abs. 2 VersAusglG). Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor, weil die verstorbene ehemalige Ehefrau des Klägers von 2009-2018 und damit länger als 36 Monate Rente aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten bezogen hat.
Das Gericht teilt die Auffassung des Klägers, dass diese Härtefallregelung unzureichend und die Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs verfassungswidrig sei, nicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.07.1989 – 1 BvL 11/87 u.a. –, juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im 1. Rechtszug auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Die Bemessung der Höhe des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.


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