Arbeitsrecht

Anspruch auf rückwirkende Erteilung einer Versorgungszusage

Aktenzeichen  9 Sa 826/15

Datum:
19.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 120817
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1
BGB § 119, § 241 Abs. 2, § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1 S. 2, § 313 Abs. 1, Abs. 3
SGB VI § 97
AEUV § 267 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Ein Antrag auf rückwirkende Zustimmung zum Vertragsabschluss ist zulässig. Spätestens seit dem In-Kraft-Treten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 steht der Wirksamkeit eines Vertrags nicht (mehr) entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 BGB nF nicht zu leisten braucht, auch wenn das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. (Rn. 103) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Auslegung ergibt, dass die Klagepartei keinen Anspruch auf Abschluss eines sogenannten Versorgungsvertrags hat, der ihr Ansprüche auf eine beamtenähnliche Versorgung einräumen würde, da die Klagepartei durch Abschluss einer Vereinbarung über die Überführung der betrieblichen Altersversorgung wirksam auf diesen Anspruch verzichtet hat. (Rn. 106) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Einigung hinsichtlich der individuellen Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts hält einer Inhaltskontrolle stand. Es handelt sich weder um eine überraschende Klausel noch um eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs 1 BGB. (Rn. 130 und 138) (redaktioneller Leitsatz)
4. Parallelentscheidungen:  LAG München BeckRS 2016, 120750; LAG München BeckRS 2016, 120753; LAG München BeckRS 2016, 120755; LAG München BeckRS 2016, 120756;  LAG München BeckRS 2016, 120758; LAG München BeckRS 2016, 120741; LAG München BeckRS 2016, 120745;  LAG München BeckRS 2016, 120740. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

23 Ca 14628/13 2015-05-05 Urt ARBGMUENCHEN ArbG München

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 05.05.2015, Az.: 23 Ca 14628/13 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klagepartei hat weder einen Anspruch auf Zustimmung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags noch auf Zahlung sogenannter Nettovorteile. Die Hilfs-Widerklage der Beklagten ist deshalb nicht zur Entscheidung angefallen.
1. Die Klageanträge sind zulässig.
Der Antrag auf rückwirkende Zustimmung zum Vertragsabschluss ist zulässig. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass er die Abgabe eines Vertragsangebots zum Gegenstand hat, durch das ein Vertrag mit Wirkung für die Vergangenheit begründet werden soll. Spätestens seit dem In-Kraft-Treten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 steht der Wirksamkeit eines Vertrags nicht (mehr) entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 BGB nF nicht zu leisten braucht, auch wenn das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. Der rückwirkende Vertragsabschluss ist nicht deshalb nichtig, weil er auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist. (BAG, Urteil vom 09.05.2006 – 9 AZR 278/05, Rn. 36). Auf die Frage, ob es möglich ist, die Klagepartei z.B. rückwirkend von der Sozialversicherungspflicht zu befreien, kommt es deshalb nicht an.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Zustimmung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags und in der Folge auch keinen Anspruch auf Zahlung der infolge Nichtabschlusses des Versorgungsvertrags entgangenen Nettovorteile.
2.1. Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Zustimmung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags.
Infolge der von der Klagepartei mit der Beklagten getroffenen Wechselvereinbarung gemäß der Anlage 3 a zum Angebot vom 05.02.2012 hat die Klagepartei keinen Anspruch mehr auf Erteilung einer Versorgungszusage (Versorgungsrecht) aus betrieblicher Übung. Das grundsätzliche Bestehen eines derartigen Anspruchs unter bestimmten Voraussetzungen aus betrieblicher Übung für Arbeitnehmer wie die Klagepartei hat das BAG in der Entscheidung vom 15.05.2012 (Az. 3 AZR 610/11, u.a.) festgestellt. Durch die Wechselvereinbarung gem. der Anlage 3a des Angebots vom 05.02.2010 wurde dieser Anspruch jedoch wirksam abgelöst.
2.1.1. Die Parteien haben sich in der Wechselvereinbarung gem. Anlage 3a des Angebots vom 05.02.2010 auf die Ablösung des Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie geeinigt. Entgegen der Annahme der Klagepartei liegt weder ein Dissens vor, noch fehlt es an der Annahme des Angebots.
2.1.1.1. Die Beklagte hat der Klagepartei mit Schreiben vom 05.02.2010 und den hierzu gehörigen Anlagen, insbesondere der Anlage 3a, die Überführung der Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung unter Ablösung der Ansprüche auf beamtenähnliche Versorgung in die Versorgungsordnung VO 2010 angeboten, was die Klagepartei durch Unterzeichnung und Rücksendung der Anlage 3a angenommen hat.
Verträge und Willenserklärungen sind nach dem Empfängerhorizont auszulegen. Abzustellen ist darauf, was bei objektiver Betrachtung der Empfänger den Erklärungen entnehmen durfte. (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 – 9 AZR 686/05, Rn. 22; BAG, Urteil vom 14.12.2004 – 9 AZR 673/03, Rn. 38) Es kommt nach den §§ 133, 157 BGB darauf an, wie der Erklärungsempfänger die Willenserklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut; in einem zweiten Schritt sind die Begleitumstände der Erklärung in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt zulassen. Bei einer empfangsbedürftigen Erklärung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren. Anhaltspunkte für das Gewollte können sich insbesondere aus weiteren Äußerungen der Parteien im Zusammenhang mit der Erklärung, aus im Lauf der Zeit entstandenen Gebräuchen und aus dem Zweck der Erklärung ergeben.
(BAG, Urteil vom 18.12.1996 – 4 AZR 323/95, Rn. 55) Dabei haben Motive des Erklärenden, soweit sie nicht in dem Wortlaut der Erklärung oder in sonstiger Weise ihren Niederschlag finden, außer Betracht zu bleiben. Kommt der Wille des Erklärenden nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck, gehört dies zu dessen Risikobereich (vgl. BAG, Urteil vom 17.11.2010 – 4 AZR 127/09, Rn. 21).
Nach diesen Grundsätzen haben sich die Parteien darüber geeinigt, dass der Klagepartei eine Direktzusage auf beamtenähnliche Versorgung, das sog. Versorgungsrecht, nicht erteilt wird.
2.1.1.1.1. Das Schreiben vom 05.02.2010 mit seinen Anlagen, ein schließlich der Anlage 3a, enthält nach seinem Wortlaut das Angebot der Beklagten auf Überführung der Versorgung, einschließlich der Ansprüche auf beamtenähnliche Versorgung aus dem sog. Versorgungsrecht, in das System der VO 2010 innerhalb der Annahmefrist gegen Zahlung der Wechselprämie und Dynamisierung der Leistungen.
Der Klagepartei ist zwar darin zuzustimmen, dass dem Anschreiben vom 05.02.2010 selbst kein Angebot auf Ablösung des Versorgungsrechts zu entnehmen ist. Das Anschreiben vom 05.02.2010 beschränkt sich vielmehr auf Informationen zur Überführung der unverfallbaren Anwartschaften und Folgen der Zustimmung oder Ablehnung auf diese und die Ansprüche aus der VO 2010 sowie auf die Wechselprämie. Bestandteil des Angebots der Beklagten ist aber auch die Anlage 3a. Hier hat die Beklagte die wesentlichen Teile des Angebots zusammengefasst. Die Anlage 3a enthält konkret das, was die Beklagte der Klagepartei als Vereinbarung anträgt, während im Anschreiben und den weiteren Anlagen der Inhalt dieses Angebots hinsichtlich des Schicksals der unverfallbaren Anwartschaften und der Wechselprämie verdeutlicht wird. Die Anlage 3a enthält den von der Beklagten vorformulierten Vertragstext. Dies hat auch die Klagepartei so verstanden. Deshalb hat sie diese Vereinbarung angefochten und beruft sich auf die Nichtigkeit der vorformulierten Vereinbarung nach §§ 305 ff BGB.
In dem der Klagepartei konkret als Einigung angebotenen Text wird mit der Formulierung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“, zum Ausdruck gebracht, dass die Ablösung des Versorgungsrechts Teil der angebotenen Überführung der betrieblichen Altersversorgung gegen Zahlung der Wechselprämie ist. Dies ist dem Wortlaut des Angebots in der Anlage 3a klar zu entnehmen. Diese Formulierung bringt das individuelle Einverständnis mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts deutlich zum Ausdruck.
Der Wortlaut der Erklärung ist entgegen der Auffassung der Klagepartei auch nicht deshalb unklar, weil die Beklagte, den Mitarbeitern bereits mitgeteilt hatte, dass sie die Erteilung des Versorgungsrechts einseitig eingestellt hat, und deshalb ein Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten nicht mehr möglich gewesen wäre.
Die Beklagte hatte zwar einseitig die Entscheidung getroffen, keine Direktzusagen für eine beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) mehr zu erteilen. Dies führt aber nicht zu einer Widersprüchlichkeit der Erklärung. Inhalt der Erklärung im Angebot vom 05.02.2010 in der Anlage 3a war nicht eine Billigung oder Genehmigung der generellen Einstellung der Erteilung von Direktzusagen durch die Klagepartei. Für alle Beteiligten offensichtlich hatte die Klagepartei weder die Rechtsmacht, die generelle Einstellung für alle Arbeitnehmer zu genehmigen, noch hatte die Beklagte an einer solchen generellen Genehmigung der Klagepartei ein Interesse. Gegenstand der Vereinbarung war vielmehr allein die Regelung eventueller individueller Ansprüche der Klagepartei durch die Erklärung des Einverständnisses der Klagepartei zur Einstellung der Direktzusage. Das Angebot mit der Formulierung „Ich bin mit der Einstellung … einverstanden“ konnte deshalb auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte bereits vorher einseitig die Erteilung der Direktzusagen bezüglich des Versorgungsrechts generell eingestellt hatte, nicht anders verstanden werden, als dass die Klagepartei hinsichtlich ihrer individuellen Ansprüche hierzu ihr Einverständnis erteilt.
2.1.1.1.2. Auch unter Berücksichtigung der Begleitumstände konnte das Angebot vom 05.02.2010 nicht anders verstanden werden, als dass der Klagepartei damit das individuelle Einverständnis mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie angetragen wird.
Die Beklagte hat seit 1972 nahezu allen Mitarbeitern bei einer Betriebszugehörigkeit von maximal 20 Jahren das sog. Versorgungsrecht, das mit vielfältigen Verbesserungen der Rechtsstellung der Arbeitnehmer auch noch im laufenden Arbeitsverhältnis verbunden ist, erteilt. Dieses Vorgehen hat eine betriebliche Übung begründet, wie das BAG mit den Urteilen vom 15.05.2010 (BAG, a.a.O.) festgestellt hat. Auf diese Betriebsüblichkeit der Erteilung des Versorgungsrechts beruft sich die Klagepartei auch vorliegend.
Im Jahr 2009 hat die Beklagte beschlossen, diese betriebsübliche Leistung, d.h. eine Leistung, die im Betrieb bekannt war und auf deren Erbringung die Arbeitnehmer im Betrieb in einer Weise vertrauen, dass sie Bestandteil ihrer Arbeitsverträge geworden ist, einzustellen und hat dies den Mitarbeitern mitgeteilt. In der Folge entstand eine innerbetriebliche Diskussion. Die Frage, ob die Entscheidung der Beklagten, die Direktzusagen bezüglich des Versorgungsrechts einzustellen, einer rechtlichen Überprüfung standhält, war umstritten. Diese Frage war auch Gegenstand einer Vielzahl von Klagen von Mitarbeitern gegen die Beklagte. Es ist bereits völlig lebensfremd anzunehmen, dass eine derartige Klagewelle von Kollegen gegen den eigenen Arbeitgeber im Betrieb, über die selbst in der Presse berichtet wurde, von den Mitarbeitern im Betrieb nicht wahrgenommen worden wäre. Zwei Mitarbeiter hatten im Zeitpunkt der Unterbreitung des Wechselangebots vom 05.02.2010 mit diesen Klagen gegen die Beklagte vor dem Arbeitsgericht bereits obsiegt. Das Problem der Überführung der betrieblichen Altersversorgung und die damit verbundene Zulässigkeit der Einstellung der Direktzusagen bezüglich des Versorgungsrechts war in der betrieblichen Öffentlichkeit ausführlich diskutiert worden und Gegenstand einer Vielzahl von Informationen gewesen, deren innerbetriebliche Veröffentlich die Klagepartei nicht substantiiert bestritten hat.
– Im Anschreiben vom 22.07.2009 an die Mitarbeiter (Anlage, K 5, Bl. 37 d.A.) wurde der von der Beklagten angestrebte Veränderungsprozess dargestellt. Unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ wurde dargestellt, dass die Einstellung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) als einer von zwei Punkten bei der Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung gesehen wird.
– Im Anschreiben vom 16.09.2009 an die Mitarbeiter (Anlage K 6, Bl. 40 d.A.) wurde ebenfalls unter der Überschrift „Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung“ dargestellt, dass die Erteilung der Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) eingestellt wurde.
– Im Anschreiben vom 01.12.2009 (Anlage B 34, Bl. 392 d.A.) wurden die Mitarbeiter auf die neu eingerichtete Intranetseite zum Thema Überführung der betrieblichen Altersversorgung hingewiesen, verbunden mit einem Hinweis auf die dort hinterlegten Dokumente, insbesondere die Dienstvereinbarung und die FAQ.
– In den FAQ (Anlage B 35, Bl. 393 d.A.) waren Fragen auch zur Einstellung des Versorgungsrechts gestellt und beantwortet worden (s. Fragen 13, 14, 17, 28).
– Im Anschreiben vom 20.11.2009 (Anlage K8, Bl. 43 d.A.) wird der Abschluss des Einigungsstellenverfahrens zur betrieblichen Altersversorgung mitgeteilt. Dabei wird darauf hingewiesen, dass es darum geht, das System der beamtenähnlichen Versorgung auf ein marktübliches System umzustellen.
– In der Dienstvereinbarung vom 19.11.2009 (Anlage K9, Bl. 44 ff d. A.) wird bereits in der Präambel mitgeteilt, dass die Entscheidung, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umzustellen, auch die Entscheidung umfasst, dass keine individuellen Versorgungszusagen mehr erteilt werden, und dass der Personalrat diese Entscheidung nicht mitträgt.
– Durch Information des Personalrats vom 13.01.2010 (Anlage B8, Bl. 154 d.A.) wird unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ darüber informiert, dass zwei Mitarbeiter vor dem Arbeitsgericht mit ihren Klagen auf Direktzusage einer beamtenähnlichen Versorgung gewonnen haben.
– Ebenfalls unter der Überschrift „… betriebliche Altersversorgung“ informiert die Beklagte darüber, dass es trotz dieser Entscheidungen des Arbeitsgerichts „beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung“ keine Änderungen gibt. „Dies bedeutet, dass die Bank bei ihrer Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen, …“. (B9, Bl. 155 d.A.)
– Auf Infoveranstaltungen vom 25.01.2010, 29.01.2010 und 01.02.2010 wird über die Überführung der betrieblichen Altersversorgung informiert. In der Präsentation wird unter betrieblicher Altersversorgung das Versorgungsrecht als ein Baustein des Altsystems genannt (Anlage B37, Bl. 403/406, Folie 14).
– Der Personalrat informierte durch das Schreiben vom 04.02.2010 ausführlich über die Handlungsoptionen, die die Mitarbeiter in Anbetracht des Überführungsangebots haben (B6, Bl. 143 d.A.). Aus diesem Schreiben geht deutlich hervor, dass mit dem Wechsel in die VO 2010 der Verlust des Anspruchs auf das Versorgungsrecht einhergeht.
Vor diesem Hintergrund konnte das bis zum 12.03.2010 befristete Angebot der Überführung der Versorgung in das neue System, unter ausdrücklicher Erklärung des Einverständnisses mit der Einstellung der Erteilung der Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts und der der Klagepartei bekannten, oder jedenfalls der ohne weiteres erkennbaren Umstände bei objektiver Betrachtung nicht anders verstanden werden, als dass der innerhalb der Frist Annehmende, individuell sein Einverständnis damit erklärt, dass seine Altersversorgung in das neue System überführt wird und ihm keine Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts erteilt wird.
2.1.1.1.3. Auch die Betrachtung von Sinn und Zweck der Wechselver einbarung zeigt, dass wesentlicher Inhalt des Angebots die individuelle Zustimmung zur Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie war.
Allein diese Auslegung des Angebots vom 05.02.2010 macht das darin enthaltene befristete Angebot der Wechselprämie nachvollziehbar. Der Wechsel in die Versorgungsordnung 2010 war den Arbeitnehmern von der Beklagten bis zum 31.12.2014 angeboten worden. Für den Wechsel als solches war den Arbeitnehmern von der Beklagten keine Gegenleistung angeboten worden. Eine Gegenleistung war den Arbeitnehmern nur angeboten worden für die Zustimmung zur Überführung innerhalb der Frist bis 12.03.2010. Dies zeigt deutlich, dass nicht für den Wechsel als solches die Wechselprämie angeboten wurde, sondern nur für den Wechsel zu einer Zeit, in der die allein umstrittene Frage der Zulässigkeit der Einstellung der Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts noch offen war.
Der alleinige Sinn und Zweck der im Angebot enthaltenen Wechselprämie war es, kurzfristig in einer möglichst großen Zahl von Einzelfällen Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage der Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten herbei zu führen. Ein anderer Grund für das Angebot der Wechselprämie ist nicht ersichtlich. Dieser Zweck der Wechselprämie war vor dem Hintergrund der innerbetrieblichen Diskussion und der zahlreichen hierzu veröffentlichen Dokumente, der Vielzahl von Klagen und der bereits vorliegenden obsiegenden Urteile auch für die Arbeitnehmer erkennbar. Ein Bedürfnis nach Rechtssicherheit Bestand für die Beklagte aber allein hinsichtlich der Frage, ob die Erteilung von Direktzusagen bezüglich der beamtenähnlichen Versorgung eingestellt werden kann. Auch aus diesem Grund konnten die Arbeitnehmer und damit auch die Klagepartei die Formulierung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ nicht anders verstehen, als dass sie damit individuell ihr Einverständnis damit erklären, dass ihnen eine derartige Direktzusage nicht erteilt wird, und hiermit diese Frage zwischen ihr und der Beklagten endgültig einvernehmlich geregelt wird.
Entgegen der Ansicht der Klagepartei kann die Wechselprämie nicht als „Sprinterprämie“ verstanden werden. „Sprinterprämien“ werden bezahlt, wenn der Arbeitgeber ein Interesse daran hat, dass der Arbeitnehmer ein bestimmtes Angebot besonders zügig annimmt, z.B. im Falle eines betriebsbedingten Personalabbaus. Vorliegend ist ein Interesse der Beklagten an einer möglichst baldigen Überführung der unverfallbaren Anwartschaften in die VO 2010 nicht ersichtlich. Eine möglichst frühe Überführung der Anwartschaften in das neue System verschafft der Beklagten keinerlei Vorteile. Ein Grund für die Zahlung einer „Sprinterprämie“ ist deshalb nicht ersichtlich. Grund für die Zahlung der Wechselprämie ist allein das Interesse der Beklagten daran, in möglichst vielen Einzelfällen möglichst bald Rechtssicherheit hinsichtlich der Einstellung der Zusagen bezüglich des Versorgungsrechts zu bekommen.
2.1.1.1.4. Dieses Angebot, das den Verzicht auf Erteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie beinhaltet, hat die Klagepartei durch Unterzeichnung der Anlage 3a des Angebots und Übersendung desselben an die Beklagte angenommen.
2.1.1.2. Der Einigung hinsichtlich der individuellen Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts steht auch nicht die Unklarheitenregelung (§ 305 c Abs. 2 BGB) entgegen.
Auch die Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei dem Angebot vom 02.05.2010, einschließlich der Anlage 3a, unstreitig um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (st. Rspr, BAG, 20.08.2014 – 10 AZR 453/13, Rn. 25, m.w.N.).
Auch nach diesem Auslegungsmaßstab haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass die Klagepartei damit einverstanden ist, dass ihr kein Versorgungsrecht erteilt wird, und sie im Gegenzug die Wechselprämie erhält.
Vorliegend ist bereits der Wortlaut des 2. Absatzes des Zustimmungstextes der Anlage 3a des Angebots vom 05.02.2010 eindeutig. Der Wortlaut dieser Klausel kann nicht anders verstanden werden, als dass der Unterzeichner damit einverstanden ist, dass ihm kein Versorgungsrecht erteilt wird. (s.o.) Die Erklärung konnte von einem verständigen und redlichen Arbeitnehmer mit durchschnittlichen Erkenntnismöglichkeiten auch nicht anders verstanden werden.
Auch nach den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten des rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsarbeitnehmers der Beklagten war das Angebot der Beklagten für einen verständigen und redlichen Vertragspartner nur so zu verstehen, dass auch die Ablösung des Versorgungsrechts Gegenstand des Angebots war. Der verständige und redliche Arbeitnehmer wusste um die im Betrieb geführte Diskussion über die Überführung der betrieblichen Altersversorgung und die damit verbundene Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts. Er wusste um die diesbezüglich eingereichten Klagen und von den beiden für die Kollegen positiven Urteilen. Er konnte auch den Zweck der Vereinbarung erkennen, in einer rechtlich unsicheren Situation gegen Zahlung der Wechselprämie Rechtssicherheit hinsichtlich der Einstellung des Versorgungsrechts zu erhalten. Das ist ein typischer und redlicher Vertragszweck in einer Situation, in der bei offenen Rechtsfragen Rechtssicherheit geschaffen werden soll.
2.1.2. Die Klausel über die Nichterteilung des Versorgungsrechts ist auch Bestandteil der Wechselvereinbarung. Es handelt sich nicht um eine überraschende Klausel i.S.d. § 305 c Abs. 2 BGB.
Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Überraschenden Klauseln muss ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. (BAG 20.08.2014 – 10 AZR 453/13, Rn. 22) Die Erwartungen des Vertragspartners werden von allgemeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Hierzu zählen ua. der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen einerseits sowie der äußere Zuschnitt des Vertrags andererseits. (BAG, 08.08.2007 – 7 AZR 605/06, Rn. 27) Maßgeblich ist der Widerspruch zwischen den Erwartungen des Vertragspartners und dem Inhalt der Klausel (BAG, 19.03.2014 – 5 AZR 252/12, Rn. 62).
Nach diesen Grundsätzen handelt es sich beim zweiten Absatz der „Zustimmung zur Überführung“ aus dem Angebot vom 05.02.2010 nicht um eine überraschende Klausel. Zwar ist der Klagepartei zuzugestehen, dass im Anschreiben vom 05.02.2010 das Versorgungsrecht und die Erteilung der Einstellung der diesbezüglichen Direktzusagen keine Erwähnung findet. Bei isolierter Betrachtung nur des Anschreibens vom 05.02.2010 könnte deshalb der Klausel durchaus ein Überrumpelungseffekt bezüglich des Versorgungsrechts innewohnen. Bestandteil des Angebots ist aber auch die Anlage 3a. Mit diesem Text trägt die Beklagte den Arbeitnehmern die Wechselvereinbarung, die im Anschreiben und in den Anlagen hinsichtlich der Konsequenzen für die unverfallbaren Anwartschaften näher erläutert sind, an (s.o.). In diesem Text, der den Inhalt der Wechselvereinbarung in drei Absätzen zusammenfasst, ist das Angebot auf Einigung bezüglich der Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts enthalten. Dies war nicht überraschend.
2.1.2.1. Abzustellen ist auf den Gang der Verhandlungen. Dazu gehört die im Betrieb unter der Überschrift „betriebliche Altersversorgung“ geführte Diskussion um die Einstellung der Direktzusagen bezüglich des Versorgungsrechts, die sich in einer Vielzahl von Informationen und veröffentlichten Dokumenten niedergeschlagen hat (s.o). Vor dem Hintergrund, dass die Frage der Zulässigkeit der Einstellung der Zusagen bezüglich des Versorgungsrechts stets und ausschließlich als Teil der Umstellung des Systems der betrieblichen Altersversorgung diskutiert wurde (s.o), nur hinsichtlich der Frage der Einstellung der Erteilung der Versorgungszusagen eine Rechtsunsicherheit bestand, die die Zahlung einer Wechselprämie rechtfertigt (s.o.), ist es keinesfalls überraschend, dass die Klausel über das Einverständnis mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts Bestandteil der Wechselvereinbarung war. Vielmehr war die Regelung der Frage der Einstellung des Versorgungsrechts als Teil der Wechselvereinbarung zu erwarten. Kein Arbeitnehmer konnte erwarten, dass die Beklagte für das bis zum 12.03.2010 erklärte Einverständnis mit der Überführung der unverfallbaren Anwartschaften in die VO2010 eine Wechselprämie bezahlt, ohne dass in der Wechselvereinbarung auch die Frage der Erteilung des Versorgungsrechts abschließend geregelt wird. Wie bereits ausgeführt, war die Frage der Zulässigkeit der Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten das im Betrieb im Zusammenhang mit der Überführung der betrieblichen Altersversorgung umstrittene Thema. Die Beklagte hatte ohne eine Regelung dieser allein umstrittenen Frage keinerlei Interesse an einer frühzeitigen Überführung allein der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften. Vielmehr hätte eine Wechselvereinbarung ohne die Klausel zum Versorgungsrecht zu dem widersinnigen Ergebnis geführt, dass zwar für die Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von weniger als 20 Jahren die Ansprüche aus Ziffer 7.1 der PV 72 in die VO2010 überführt werden, für die Arbeitnehmer, sobald sie eine Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren erreichen, im Falle einer Anerkennung solcher Ansprüche durch die Gerichte, die viel weitergehenden Ansprüche aus der Ziffer 7.2 der PV 72, die Ansprüche aus dem Versorgungsrecht, erhalten bleiben. Ein Wechsel von der beamtenähnlichen Versorgung in ein marktübliches System hätte damit gerade nicht stattgefunden. Dass die Beklagte für eine derartige, im Ergebnis inhaltsleere Vereinbarung eine Wechselprämie zahlt, konnte in Anbetracht der im Betrieb vorangegangen Diskussion und vor dem Hintergrund der vorliegenden Informationen kein Mitarbeiter erwarten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man mit dem Kläger auf die Erkenntnismöglichkeiten eines „Durchschnittskunden“ abstellt. Soweit der BGH in der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 30.06.1995 (V ZR 184/94) hierauf abstellt, bezieht der BGH sich seinerseits auf die ständige Rechtsprechung, wonach es generell nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeit des für derartige Verträge zu erwartenden Personenkreises ankommt (BGH, 30.10.1987 – V ZR 174/86). Stellt man auf die Erkenntnismöglichkeiten eines in den Geltungsbereich der betrieblichen Übung fallenden Mitarbeiters ab, so umfassen diese die zahlreichen Dokumente und Informationen, in denen der Wegfall der Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts als Teil der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung diskutiert wurde (s.o.). Auch ein Durchschnittsarbeitnehmer musste deshalb, gerade auch in Anbetracht der Tatsache, dass ein anderer Grund für die Zahlung der Wechselprämie nicht ersichtlich ist, damit rechnen, dass der Verzicht auf die Erteilung des Versorgungsrechts wesentlicher Bestandteil der Wechselvereinbarung.
2.1.2.2. Die Klausel bezüglich des Versorgungsrechts ist auch nicht nach ihrem äußeren Erscheinungsbild überraschend. Die eigentliche Zustimmungserklärung besteht unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ auf einer halben Din-A4 – Seite aus drei Absätzen. In Anbetracht der ausführlichen und komplexen Informationen im Anschreiben und in den Anlagen verdeutlicht die Zusammenfassung der Kernpunkte der Umstellungsvereinbarung in der Anlage 3a unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ den Angebotsempfängern, welche Veränderungen Inhalt des Angebots sind.
Deutlich gegliedert enthält der erste Absatz die Zustimmung zur Überführung der bereits erworbenen Anwartschaften, der zweite Absatz die Vereinbarung zum Versorgungsrecht und der dritte Absatz die Regelung der zukünftigen Teilnahme am beitragsorientierten System. Die Regelung zum Versorgungsrecht ist nicht versteckt, sondern deutlich in einem eigenen Absatz abgesetzt. Sie ist somit als ein selbständiges Element der Überführungsvereinbarung wahrnehmbar.
Sie ist auch unter der Überschrift sowohl der Zustimmungserklärung „Zustimmung zur Überführung“, als auch der Anlage 3a „Angebot zur Überführung ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 („Zustimmung“)“ nicht überraschend, da in sämtlichen Informationen und Unterlagen das Thema Versorgungsrecht immer unter der Überschrift betriebliche Altersversorgung angesprochen wurde (s.o.).
2.1.3. Die Klausel bezüglich des Verzichts auf die Erteilung des Versorgungsrechts ist auch nicht unwirksam nach § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB. Die Klausel ist klar und verständlich.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Diese Regelung verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Es darf den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen jedoch nicht überfordern. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht deshalb nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. (BAG, 19.01.2011- 3 AZR 621/08, Rn. 24) Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB. (BAG, 20.08.2014 – 10 AZR 453/13, Rn. 29)
Die Klagepartei erklärt mit der Klausel ihr Einverständnis damit, dass eine Direktzusage hinsichtlich einer beamtenähnlichen Versorgung nicht mehr erteilt wird. Diese Regelung ist, vor allem unter Berücksichtigung des seit 1972 im Betrieb gepflegten Sprachgebrauchs hinreichend klar und bestimmt. Sie regelt das Einvernehmen der Klagepartei mit der Nichterteilung der Versorgungszusage. Die Regelung stellt klar, dass ein derartiges Recht der Klagepartei nicht mehr besteht. Sie hält die Klagepartei nicht von der Geltendmachung eines noch bestehenden Rechts ab.
Die Regelung ist entgegen der Auffassung der Klagepartei auch nicht deshalb unklar, weil unklar bleibt, dass diese Regelung auch gelten soll, falls eine einseitige Einstellung der Erteilung der Versorgungszusagen durch die Beklagte nicht möglich ist, oder weil die Beklagte auf die unterschiedlichen Rechtsmeinungen hierzu nicht hingewiesen hat. Aus der Klausel geht deutlich hervor, dass es hier um das individuelle, unbedingte und endgültige Einverständnis der Klagepartei mit der Einstellung geht. Die Klausel ist gerade deshalb klar und verständlich, weil sie keine Beurteilungsspielräume hinsichtlich der Frage eröffnet, in welchen Fällen diese Vereinbarung gelten soll. Nach ihrem klaren Wortlaut gilt die Vereinbarung uneingeschränkt und ohne Rücksicht auf den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten, an denen die Klagepartei nicht beteiligt war.
Eine Intransparenz der Regelung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte ihre Aufklärungspflichten verletzt hat. Die Klagepartei verkennt, dass das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht verlangt, dass Rechte, die aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur einer Vereinbarung folgen, ausdrücklich geregelt werden, oder dass der Vertragspartner darüber zu belehren ist. (vgl. BAG, 01.02.2006 – 5 AZR 628/04, Rn. 25) Die Frage, ob die Klausel hinreichend klar und bestimmt ist, ist eine andere als die, ob der Vertragspartner bei Unterzeichnung alle Risiken und Rechtsfolgen der Vereinbarung überblicken kann oder richtig gegeneinander abwägt. Auch ein Vergleich von System alt und System neu war deshalb nicht Voraussetzung der Klarheit der Klausel.
2.1.4. Die Klausel über den Verzicht auf Erteilung des Versorgungsrechts ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Da die Klausel eine Hauptleistungspflicht regelt, findet eine Angemessenheitskontrolle nicht statt.
Eine Angemessenheitskontrolle nach Maßgabe des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB findet gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht statt, wenn die Vereinbarung eine Hauptleistungspflicht betrifft, die nicht durch Rechtsvorschriften bestimmt wird (BAG, 01.02.2006 – 5 AZR 628/04, Rn. 25) Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind aus Gründen der Vertragsfreiheit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen. Alle weiteren Klauseln des Vertrags zu den übrigen, im Zusammenhang mit den Hauptleistungspflichten stehenden noch regelungsbedürftigen Fragen unterliegen als Nebenabreden in vollem Umfang der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. (BAG, 12.03.2015 – 6 AZR 82/14, Rn. 23f.)
Die Hauptleistungspflicht der Klagepartei ist die Zustimmung zur Überführung der Versorgungsansprüche in allen drei in der Anlage 3a geregelten Punkten innerhalb der Annahmefrist. Wie bereits ausgeführt, war Sinn und Zweck der Regelung die Schaffung von Rechtssicherheit innerhalb der Annahmefrist gerade bezüglich der Frage der Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten. Die Zustimmung zur Nichterteilung des Versorgungsrechts war keine Nebenabrede, sondern wesentlicher Inhalt der von der Klagepartei erwarteten Leistung. Ohne diese Klausel hätte für die Beklagte keinerlei Interesse an der Wechselvereinbarung und kein Grund zur Erbringung der Gegenleistung bestanden. Dass die Klausel über das Versorgungsrecht die Regelung der Überführung nicht nur begleitet oder ausgestaltet, sondern gerade diese Regelung die Zahlungswilligkeit der Beklagten auslöst, da sie allein kurzfristig Rechtssicherheit schafft, zeigt sich darin, dass der Wechsel in die VO 2010 ohne Gegenleistung noch bis 31.12.2014 möglich ist.
Soweit die Klagepartei sich darauf beruft, dass die VO2010 keine Gegenleistung für den Verzicht auf die beamtenähnliche Versorgung ist, mag das zutreffend sein. Es kommt jedoch nicht darauf an. Diese beiden Versorgungsordnungen stehen in der Wechselvereinbarung nicht im Synallagma. Die Hauptleistungen der Wechselvereinbarung sind die Zahlung der Wechselprämie als Gegenleistung für die Zustimmung zur Überführung der Altersversorgung in das neue System unter Verzicht auf einen eventuell gegebenen Anspruch auf Erteilung eines Versorgungsrechts.
Entgegen der Ansicht der Klagepartei handelt es sich beim 2. Absatz der Zustimmungserklärung auch nicht um eine Regelung, die das Hauptleistungsversprechen einschränkt, verändert oder ausgestaltet, und deshalb der Inhaltskontrolle unterliegt (vgl. BAG, 09.02.2011, 7 AZR 91/10, Rn. 53). Abs. 2 der Vereinbarung in der Anlage 3a stellt vielmehr das Leistungsversprechen der Wechselvereinbarung selbst dar, das Einverständnis mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts.
2.1.5. Die Nichtigkeit der Wechselvereinbarung nach § 142 BGB infolge Anfechtung macht die Klagepartei in der Berufung nicht mehr geltend. Im Übrigen ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu verweisen.
2.1.6. Auch ein Rücktritt von der Wechselvereinbarung nach § 313 Abs. 3 S. 1 BGB wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt vorliegend nicht in Betracht.
Die Zulässigkeit der Einstellung der Erteilung der Versorgungsrechte ist nicht Geschäftsgrundlage der Wechselvereinbarung geworden. Eine subjektive Geschäftsgrundlage wird gebildet durch die übereinstimmenden oder erkannten und hingenommenen einseitigen Vorstellungen der Parteien. Für das Vorliegen einer gemeinsamen oder zumindest hingenommenen Fehlvorstellung ist Klagepartei darlegungs- und beweisbelastet. (Jauernig/Stadler, BGB, § 313, Rn. 25, 30) Es gibt aber weder konkreten Sachvortrag der Klagepartei noch Beweisangebote dafür, dass die Fehlvorstellung, die einseitige Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten sei zulässig, hier Geschäftsgrundlage der Wechselvereinbarung geworden ist. Eine derartige Geschäftsgrundlage stünde auch in einem offensichtlichen Widerspruch zum Sinn und Zweck der Wechselvereinbarung (s.o.).
2.1.7. Die Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrags als Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
Der Arbeitgeber ist nach § 241 Abs. 2 BGB und aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer (vgl. BAG, 14. Januar 2009 – 3 AZR 71/07 – Rn. 26, mwN). Daraus können sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben. Die arbeitsrechtlichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen und unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat allerdings jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen.
Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. (BAG, 15.04.2014 – 3 AZR 288/12, Rn. 43 f.) Eine Verpflichtung auf Rechtsauffassungen hinzuweisen, die die Partei selbst für verfehlt hält, besteht nicht (BAG, 11.05.1999 – 3 AZR 106/98, Rn. 47)
2.1.7.1. Die Beklagte hat keine Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Der Klagepartei war bei Abschluss der Wechselvereinbarung bekannt, dass hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der einseitigen Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten unterschiedliche Rechtsauffassungen bestanden. Die vor Abschluss der Wechselvereinbarung ergangenen Entscheidungen des Arbeitsgerichts waren sowohl innerbetrieblich als auch in der Presse bekannt gemacht worden. Der Personalrat hatte betriebsöffentlich auf Rechtsfolgen und Risiken der Wechselvereinbarung hingewiesen und den Mitarbeitern angeraten, sich beraten zu lassen. Vor diesem Hintergrund trafen die Beklagte keine weiteren Aufklärungspflichten. Vielmehr war die Klagepartei in Anbetracht der bekannt unsicheren Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit der einseitigen Einstellung des Versorgungsrechts verantwortlich, selbst ihre Interessen wahrzunehmen, und sich bevor sie einvernehmlich einen Verzicht auf Erteilung des Versorgungsrechts vereinbart, entsprechend beraten zu lassen.
Die Klagepartei kann auch nicht damit gehört werden, Informationen durch den Personalrat dürften vorliegend nicht berücksichtigt werden.
Es geht vorliegend nicht darum, ob der Personalrat als Bote oder Vertreter der Beklagten aufgetreten ist, sondern allenfalls um die Frage, ob in Anbetracht der Informationen durch den Personalrat an die Mitarbeiter noch Aufklärungspflichten der Beklagten bestehen konnten. Entgegen der Auffassung der Klagepartei steht diese sich bei der Berücksichtigung der Informationen durch den Personalrat auch nicht schlechter als wenn kein Personalrat vorhanden gewesen wäre. Die Klagepartei hatte vielmehr durch das Vorhandensein des Personalrats den Vorteil der besseren Informationsgrundlage für ihre Entscheidung. Die Informationen durch den Personalrat waren sehr umfangreich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte Aufklärungspflichten in diesem Umfang gehabt hätte. Darüber hinaus hatte die Klagepartei durch das Vorhandensein des Personalrats den Vorteil, dass sie auf der Grundlage der Dienstvereinbarung bis zum 31.12.2014, d.h. bis Rechtssicherheit über die Frage des Anspruchs auf Versorgungsrecht herrscht, abwarten konnte mit der Entscheidung, ob sie einer Überführung zustimmt. Dass Klagepartei von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, und bereits bis zum 12.03.2010 auf der Basis der vorhandenen Informationen die Entscheidung getroffen hat, dass sie lieber die Wechselprämie möchte, liegt nicht am Vorhandensein eines Personalrats. Ein Grund für eine Vorlage an EuGH nach § 267 Abs. 2 AEUV ist nicht ersichtlich. Es ist weder eine konkrete Vorlagefrage zu erkennen, noch ist eine Entscheidung des EuGH für den Erlass des Urteils erforderlich.
2.1.7.2. Auch ein Verschulden der Beklagten ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hatte die Rechtslage geprüft und war zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Versorgungsrechts nicht besteht. Die Prüfung der Rechtslage durch die Beklagte war durch die im Zeitpunkt der Unterbreitung des Angebots durch das Arbeitsgericht bereits verkündeten Entscheidungen nicht obsolet geworden. Die Beklagte musste sich der Beurteilung des Arbeitsgerichts nicht anschließen. Sie konnte an ihrer durch ein eigens eingeholtes Rechtsgutachten gebildeten Rechtsauffassung festhalten. Die Urteile des Arbeitsgerichts führten weder zu einer abschließenden Klärung der Rechtslage noch machten sie das Ergebnis einer abschließenden Klärung absehbar. Die Urteile waren in den Folgeinstanzen zwar hinsichtlich des Ergebnisses nicht aber hinsichtlich der Frage der Anspruchsgrundlage bestätigt worden. Dass das BAG in den Entscheidungen vom 15.05.2012 zwei Jahre später eine betriebliche Übung hinsichtlich der Erteilung des Versorgungsrechts bejahen würde und gleichzeitig den Anwendungsbereich des im Arbeitsvertrag der Mitarbeiter enthaltenen Freiwilligkeitsvorbehalts, der das Entstehen einer betrieblichen Übung ausschließen sollte, bei betrieblicher Übung mit einmaliger Leistung als nicht eröffnet ansehen würde, war im Februar 2010 nicht zu erkennen. Die Auffassung der Beklagten, dass der Freiwilligkeitsvorbehalt dem Entstehen einer betrieblichen Übung entgegensteht, war jedenfalls vertretbar.
2.1.7.3. Darüber hinaus weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass auch die Kausalität einer eventuellen Pflichtverletzung nicht dargelegt ist. Es ist nicht ersichtlich, das Fehlen welcher Information kausal für den Abschluss der Wechselvereinbarung durch die Klagepartei gewesen sein soll.
2.2. Da die Klagepartei keinen Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags hat, hat sie auch keinen Anspruch auf Zahlung von Nettovorteilen, die ihr entgangen sind, weil ein Versorgungsvertrag nicht nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit abgeschlossen wurde. Eine Anspruchsgrundlage für einen derartigen Anspruch ist nicht ersichtlich.
3. Da die Klageanträge unbegründet sind, war über die Hilfswiderklage nicht zu entscheiden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen, da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat. Von der gleichgelagerten Problematik ist eine Vielzahl von Arbeitnehmern betroffen, wie sich in den mehr als 250 anhängigen Klagen zeigt. Für die Klagepartei ist deshalb das Rechtsmittel der Revision gemäß nachfolgender Rechtsmittelbelehrunggegeben.


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