Aktenzeichen 5 AZR 681/09
§ 253 Abs 2 Nr 2 ZPO
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Stuttgart, 15. Januar 2009, Az: 21 Ca 7630/07, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 10. August 2009, Az: 4 Sa 7/09, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. August 2009 – 4 Sa 7/09 – aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2009 – 21 Ca 7630/07 – zurückgewiesen hat.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2009 – 21 Ca 7630/07 – abgeändert, soweit es die Beklagte verurteilt hat, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin für den Zeitraum 1. März bis 30. September 2007 152 Stunden gutzuschreiben. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
3. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. August 2009 – 4 Sa 7/09 – wird zurückgewiesen und der Hilfsantrag der Klägerin abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 43 % und die Beklagte 57 % zu tragen. Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob und in welchem Umfang dem Arbeitszeitkonto der Klägerin Stunden gutzuschreiben sind.
2
Die Klägerin ist seit Juni 1994 bei der Beklagten beschäftigt. Seit 1. Mai 2005 ist sie Mitglied der Industriegewerkschaft Metall. Die Beklagte trat mit Wirkung zum 31. Dezember 2005 aus dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. aus. Bis zu diesem Zeitpunkt wandte sie auf alle Arbeitsverhältnisse unabhängig von einer Gewerkschaftszugehörigkeit der Arbeitnehmer die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden an.
3
Am 24. Juni 2005 schlossen die Parteien mit Wirkung zum 1. Januar 2006 einen neuen Arbeitsvertrag, in dem sie eine individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vereinbarten und festhielten, dass keine Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fänden.
4
In einer am 7. Dezember 2005 geschlossenen „Betriebsvereinbarung Nr. 02/2005“ heißt es:
„…
2.
Dauer der Arbeitszeit
Für die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer beträgt die persönliche, regelmäßige, wöchentliche Arbeitszeit ab dem 01. Januar 2006 40 Stunden.
…
4.
Arbeitszeitkonto
Die Differenz zwischen der geleisteten Arbeitszeit und der Regelarbeitszeit wird 1:1 in ein Arbeitszeitkonto übertragen, welches für jeden einzelnen Arbeitnehmer geführt wird. (…)“
5
Ab 1. Januar 2006 arbeitete die Klägerin 40 Wochenstunden, während der Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14. Juni 2005 (im Folgenden: MTV) eine tarifliche wöchentliche Arbeitszeit (ohne Pausen) von 35 Stunden vorsah.
6
Mit Anwaltsschreiben vom 29. August 2007 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr bis zum 7. September 2007 zu bestätigen, dass sie für jede ab dem 1. Januar 2006 über 35 Stunden pro Woche hinaus geleistete Arbeitsstunde eine entsprechende Bezahlung erhalte oder jede über 35 Stunden pro Woche geleistete Arbeitsstunde ihrem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werde. Mit ihrer der Beklagten am 5. Oktober 2007 zugestellten Klage hat die Klägerin ua. geltend gemacht, ihrem Arbeitszeitkonto seien für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. September 2007 insgesamt 455 Arbeitsstunden gutzuschreiben.
7
Die Klägerin hat – soweit für die Revision noch von Interesse – beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 30. September 2007 455 Stunden gutzuschreiben.
8
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr an die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden gebunden gewesen zu sein. Zudem habe die Klägerin die sechsmonatige Ausschlussfrist des MTV nicht eingehalten.
9
Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin für den Zeitraum 1. März bis 30. September 2007 152 Stunden gutzuschreiben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht für beide Parteien zugelassenen Revision verfolgen die Beklagte ihr Begehren auf vollständige Klageabweisung, die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag mit der Maßgabe, dass die Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin in der Spalte „FLEX“ erfolgen solle, weiter. Außerdem hat die Klägerin in der Revisionsinstanz ihre Klage um einen Hilfsantrag erweitert, mit dem sie die Zahlung von 6.561,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2007 begehrt.