Aktenzeichen 29 Ca 443/14
Leitsatz
Tenor
Die dem Kläger mit Beschluss vom 03.11.2014 bewilligte Prozesskostenhilfe wird aufgehoben.
Gründe
Der Kläger hat wesentliche Verbesserungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die Änderungen seiner Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt.
Der Kläger ist verpflichtet, während des Gerichtsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens dem Gericht wesentliche Verbesserungen seiner wirtschaftlichen Lage oder eine Änderung seiner Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als € 100,00 (brutto) im Monat mitzuteilen. Reduzieren sich geltend gemachte Abzüge, muss der Kläger dies ebenfalls unaufgefordert und unverzüglich mitteilen, wenn die Entlastung nicht nur einmalig € 100,00 im Monat übersteigt (§ 120 Abs. 2 ZPO).
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufzuheben, wenn die Prozesskostenhilfepartei wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- oder Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
Hierauf ist bereits in der vom Kläger ausgefüllten und unterschriebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13.10.2014 ein Hinweis enthalten (s. Blatt 21 der Akte).
Nach Beendigung des Verfahrens wurde auf diese Verpflichtungen nochmals gesondert im Schreiben vom 08.04.2015 hingewiesen (s. Blatt 138/139 der Akte).
Dieser Verpflichtung ist der Kläger nicht nachgekommen:
– Der Kläger steht ausweislich der am 29.12.2015 vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst beigefügter Lohnabrechnung bereits seit 04.05.2015 in einem neuen Anstellungsverhältnis und bezieht hieraus ein Einkommen in Höhe von € 1.977,00 brutto.
Dies stellt eine wesentliche Verbesserung i.S.d. § 120a ZPO dar, da der Kläger bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe über keinerlei Einkünfte verfügte (siehe Blatt 30 der Akte).
Im gerichtlichen Schreiben vom 08.04.2015 wurde der Kläger auch darauf hingewiesen, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf der Grundlage erfolgte, dass keinerlei Einkünfte erzielt wurden.
Für die Mitteilung ist auch nicht von Belang, ob durch die Einkommensverbesserung eine Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung erforderlich wird (vgl. LAG München, Beschluss vom25.02.2015, 10 Ta 51/15, veröffentlicht unter www.lag.bayern.de).
– Der Kläger ist von Pnach Bverzogen (s. Blatt 146 der Akte).
Diese Änderungen wären vom Kläger unverzüglich mitzuteilen gewesen. Eine Mitteilung ist jedoch erst aufgrund der gerichtlichen Anfrage vom 04.11.2015 (Blatt 141/142 der Akte) am 29.12.2015 erfolgt. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflichten liegt damit vor.
Das subjektive Tatbestandsmerkmal der Vorsätzlichkeit oder der groben Nachlässigkeit in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bezieht sich allein auf die Unrichtigkeit der Mitteilung. Das Merkmal „unverzüglich“ enthält bereits in sich ein subjektives Element (vgl. LAG München, Beschluss vom 25.02.2015, 10 Ta 51/15).
Rechtsfolge dieser Verstöße ist, dass das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben soll, § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
Lediglich bei Vorliegen eines atypischen Falles ist der Weg zu einer Ermessensentscheidung eröffnet (vgl. LAG München, Beschluss vom 25.02.2015, 10 Ta 51/15).
Ein solcher atypischer Fall ist jedoch nicht gegeben:
– Die schlechte Einkommens- und Vermögenslage des Klägers führt hier nicht zu einem atypischen Fall, da der Gesetzgeber die Leistungsfähigkeit nicht zur Voraussetzung für die Aufhebung gemacht hat.
Auch gerät der Kläger durch die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nicht in eine darüberhinausgehende besondere Bedrängnis, vor allem im Hinblick darauf, dass auf den Kinderunterhalt und die bestehenden Zahlungsverpflichtungen ohnehin keine Zahlungen geleistet werden und derzeit ein außergerichtlicher Einigungsversuch im Rahmen der Insolvenzordnung durchgeführt wird (Blatt XVI/XVII der Akte). Die Beibringung der der Staatskasse erwachsenen Kosten erscheint daher ohnehin zweifelhaft.
– Auch die Annahme eines besonders geringen Ausmaßes des Verschuldens führt hier nicht zur Annahme eines atypischen Falles. Hinweise auf die Mitteilungspflichten sind nicht nur in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthalten sondern auch im gerichtlichen Schreiben vom 08.04.2015. Es kann daher zumindest von grober Nachlässigkeit ausgegangen werden.
Die Prozesskostenhilfe war daher aufzuheben, § 124 Absatz 1 Nr. 4 ZPO.