Arbeitsrecht

Auflösende Bedingung – beurlaubter Beamter

Aktenzeichen  11 Sa 764/16

Datum:
25.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 120822
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1, § 16, § 21
KSchG § 15 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2, § 66 Abs. 1

 

Leitsatz

1. § 4 Abs 3 Manteltarifvertrag für die T-Systems International (MTV G) enthält die wirksame Vereinbarung einer auflösenden Bedingung. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Tarifliche Bestimmungen, die zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eintritt einer auflösenden Bedingung führen, müssen den Anforderungen der arbeitsrechtlichen Befristungskontrolle genügen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein sachlicher Befristungsgrund kann insbesondere im Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber bei gesicherter Rückkehrmöglichkeit des Arbeitnehmers in dieses Arbeitsverhältnis liegen. Dies gilt erst recht, wenn der beim neuen Arbeitgeber befristet Beschäftigte in einem Beamtenverhältnis steht. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
4. Das Verhindern einer Pflichtenkollision zwischen zwei Rechtsverhältnissen (Beamtenverhältnis und Arbeitsverhältnis)  durch Beendigung des Sonderurlaubs und das Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses kann im Interesse des Arbeitgebers sowie des beurlaubten Beamten einen entsprechenden Sachgrund für eine auflösende Bedingung darstellen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
5. § 15 Abs. 1 KSchG schützt den Amtsträger nur vor Kündigungen, nicht aber vor der sonstigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei der Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrages mit einem Mandatsträger wegen Zeitablaufs, ist daher § 15 KSchG nicht anzuwenden. Während des Sonderkündigungsschutzes gelten Befristungsabreden uneingeschränkt fort. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

3 Ca 667/16 2016-08-05 Endurteil ARBGMUENCHEN ArbG München

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 3 Ca 667/16) vom 05.08.2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.

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