Arbeitsrecht

Auslegung einer Versorgungszusage – Ablösung einer Gesamtzusage – Kündigung einer Betriebsvereinbarung

Aktenzeichen  3 AZR 365/09

Datum:
15.2.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 1 BetrAVG
§ 1b Abs 4 BetrAVG
§ 77 Abs 4 BetrVG
§ 77 Abs 5 BetrVG
§ 77 Abs 6 BetrVG
§ 87 Abs 1 Nr 8 BetrVG
§ 305 BGB
§ 305c Abs 2 BGB
§ 242 BGB
Spruchkörper:
3. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Berlin, 6. März 2008, Az: 66 Ca 13323/07, Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 6. Januar 2009, Az: 3 Sa 984/08, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Januar 2009 – 3 Sa 984/08 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten – soweit in der Revisionsinstanz von Interesse – über einen Anspruch der Klägerin auf Einzahlung von Beiträgen durch die Beklagten bei der Unterstützungskasse des Gemeinschaftskrankenhauses H e.V. für die Zeit ab dem 21. Oktober 2006, hilfsweise auf Verschaffung einer entsprechenden Altersversorgung. Außerdem begehrt die Klägerin die Zahlung einer Sonderzuwendung für das Jahr 2006.
2
Der Beklagte zu 1. übernahm zum 1. Januar 1995 vom Land Berlin das Gemeinschaftskrankenhaus H (im Folgenden: GKH) als Teilbetrieb des damaligen Krankenhauses S im Wege des Betriebsteilübergangs gem. § 613a BGB. Von dem Betriebsteilübergang waren etwa 460 Mitarbeiter des Krankenhauses S betroffen. Die Arbeitsverträge dieser Mitarbeiter enthielten eine Verweisung auf den BAT. Die Arbeitsverhältnisse von etwa 160 Mitarbeitern gingen nach § 613a BGB auf den Beklagten zu 1. über (im Folgenden: Alt-Mitarbeiter). Die übrigen Mitarbeiter hatten dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprochen und wurden dem Beklagten zu 1. im Wege der Personalgestellung zur Arbeitsleistung überlassen.
3
Der Beklagte zu 1. richtete zum 1. Januar 1995 für alle Mitarbeiter eine betriebliche Altersversorgung ein, die über eine rückgedeckte Unterstützungskasse abgewickelt wird. Für die Alt-Mitarbeiter vereinbarte er mit der Unterstützungskasse des Gemeinschaftskrankenhauses H e.V. den sog. Leistungsplan I (im Folgenden: LP I), der eine der VBL-Versorgung gleichwertige betriebliche Altersversorgung vorsieht. Die Rückdeckungsversicherung erfolgte bei der G AG. Für alle Mitarbeiter, die ab dem 1. Januar 1995 in seine Dienste traten und nicht im Rahmen des Betriebsteilübergangs vom Krankenhaus S übernommen worden waren (im Folgenden: Neu-Mitarbeiter), wurde eine eigene betriebliche Altersversorgung eingerichtet. Diese führte der Beklagte zu 1. – nach Wahl des Mitarbeiters – über die Unterstützungskasse des Gemeinschaftskrankenhauses H e.V. mit Rückdeckungsversicherung bei der G AG oder über die H Unterstützungskasse e.V. mit Rückdeckungsversicherung bei der H Rückdeckungs-Pensionskasse VVaG durch. Mit beiden Unterstützungskassen hatte er für die Altersversorgung der Neu-Mitarbeiter den sog. Leistungsplan II (im Folgenden: LP II) vereinbart. Finanziert wurde die Altersversorgung für die Neu-Mitarbeiter vom Beklagten zu 1. dadurch, dass dieser an die jeweilige Unterstützungskasse jährlich insgesamt einen Betrag iHv. 4,8 % (inklusive Verwaltungskostenanteil) des nach § 8 Abs. 1 LP II versorgungsfähigen Entgelts zahlte.
4
In dem LP II heißt es auszugsweise:
        
„…    
        
§ 2     
Versorgungsfall und Versorgungsleistungen
        
(1)     
…       
        
(2)     
Nach Aufnahme in das Versorgungswerk und nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen werden im Versorgungsfall als Versorgungsleistungen gewährt:
        
        
a) Altersrenten
        
        
b) vorzeitige Altersrenten
        
        
c) Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten
        
        
d) Witwen- und Witwerrenten
        
        
e) Waisenrenten.
        
…       
        
        
§ 8     
Leistungsgrundlagen
        
        
Die Versorgungsleistungen werden im Grundsatz von zwei Faktoren bestimmt:
        
        
– versorgungsfähiges Jahresentgelt und
        
        
– Beitragsprozentsatz.
        
(1)     
Versorgungsfähiges Jahresentgelt
        
        
Das versorgungsfähige Jahresentgelt wird jeweils am 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres festgestellt (Berechnungstermin).
        
        
Versorgungsfähiges Jahresentgelt ist das steuerpflichtige Arbeitsentgelt im vorangegangenen Kalenderjahr einschließlich des Weihnachtsgeldes.
        
        
…       
        
(2)     
Beitragsprozentsatz
        
        
Der Beitragsprozentsatz beträgt 4,6 %.
        
§ 9     
Höhe der Versorgungsleistungen
        
(1)     
Die Versorgungsleistungen sind abhängig von der Höhe der Zuwendungen, dem Beitrittsalter des Mitarbeiters und dem zugrunde gelegten Versicherungstarif …
        
(2)     
Die Höhe der Zuwendungen, die das Krankenhaus ab dem 01.01. des auf den Diensteintritt folgenden Kalenderjahres zur Finanzierung von Rentenrückdeckungsversicherungen für jeden Mitarbeiter während der Dienstzeit zur Verfügung stellt, ergeben sich aus dem Beitragsprozentsatz und dem versorgungsfähigen Entgelt.
        
(3)     
Die aus den abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen anfallenden Überschußanteile werden bis zur Beendigung der Dienstzeit zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaften verwendet.
        
…       
        
        
§ 10   
Rückdeckungsversicherungen
        
        
Die Unterstützungskasse ist satzungsgemäß gehalten, Rückdeckungsversicherungen abzuschließen, um die Finanzierung der Versorgungsleistungen sicherzustellen. …
        
…       
        
        
§ 15   
Freiwilligkeit der Leistungen
        
        
Dem Versorgungsberechtigten und seinen Angehörigen steht weder gegen die Unterstützungskasse noch gegen deren Vorstand ein Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen zu. Ein solcher Rechtsanspruch wird auch nicht durch wiederholte oder regelmäßige Gewährung von Leistungen erworben.
        
…       
        
        
§ 17   
Pflichten der Versorgungsberechtigten
        
(1)     
Jeder Leistungsempfänger hat folgende schriftliche Erklärung darüber abzugeben, daß ihm der Ausschluß des Rechtsanspruches sowie die Freiwilligkeit der Leistungen bekannt sind:
        
        
‚Mir ist bekannt, daß es sich bei der … Unterstützungskasse … um eine Versorgungseinrichtung handelt, die auf Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse) und für die die besonderen Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S. 3610) gelten.
        
        
Es ist mir ferner bekannt, daß mir auch durch wiederholte oder regelmäßig laufende Leistungen weder ein Anspruch gegen die Unterstützungskasse noch gegen deren Vorstand erwächst. Mit dieser Regelung erkläre ich mich ausdrücklich einverstanden.
        
        
…“    
5
Am 29. März 2000 schloss der Beklagte zu 1. mit dem Betriebsrat des GKH die „Betriebsvereinbarung über die Betriebliche Zusatzversorgung“ (im Folgenden: BV ZV), in der es auszugsweise heißt:
        
„1.    
Betriebliche Altersversorgung für Mitarbeiter, die im Rahmen des Vertrages zum Personalübergang vom 28.12.1994 in ein Arbeitsverhältnis zum GKH eingetreten sind.
        
        
Gemäß § 13 des Vertrages über den Personalübergang vom Krankenhaus S zum GKH hat sich der Träger des GKH verpflichtet, den übernommenen Mitarbeitern, eine ihrer bisherigen betrieblichen Altersversorgung, der VBL-Versorgung, mindestens gleichwertige Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
        
        
Zur Fortführung der betrieblichen Versorgungsansprüche hat das GKH die
        
        
‚Unterstützungskasse des Gemeinschaftskrankenhauses H e.V.’
        
        
gegründet.
        
        
Die Versorgungsansprüche der Mitarbeiter, die im Rahmen des Personalübergangs zum 01.01.1995 oder zu einem späteren Monat des Jahres 1995 in ein Arbeitsverhältnis zum GKH übergewechselt sind, werden ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses von der neu gegründeten Unterstützungskasse fortgeführt.
        
        
…       
        
2.    
Mitarbeiter mit einem Diensteintritt nach dem 01.01.1995
        
        
Mitarbeiter, die ab dem 01.01.1995 in ein Dienstverhältnis zum GKH eingetreten sind und die nicht im Rahmen des Personalübergangs gewechselt sind, erhalten ab Dienstbeginn ebenfalls eine betriebliche Zusatzversorgung über eine Unterstützungskasse des GKH.
        
        
Für diese Mitarbeiter werden 4,8 % des jeweiligen monatlichen versorgungsberechtigten Einkommens, einschließlich anfallender Verwaltungskosten, für die Finanzierung der Zusatzversorgung zur Verfügung gestellt. Die Finanzierung und Sicherstellung der Versorgungsansprüche erfolgt über Rückdeckungsversicherungen.
        
        
Als Träger der Zusatzversorgung werden den Mitarbeitern zwei Einrichtungen zur Wahl gestellt:
        
        
–       
die Unterstützungskasse des Gemeinschaftskrankenhauses H e.V. mit Rückdeckungsversicherungen bei der G AG und
        
        
–       
die H Unterstützungskasse e.V. mit Rückdeckungsversicherungen bei der H Rückdeckungs-Pensionskasse VVaG.
        
        
Jeder Mitarbeiter mit einer Arbeitsvertragsdauer von mehr als einem Jahr, kann sich für eine der o.g. Einrichtungen entscheiden. …
        
        
Die jeweiligen Leistungspläne der Unterstützungskassen sind Bestandteile dieser Betriebsvereinbarung.
        
        
…“    
6
Die Klägerin war seit dem 1. April 1989 zunächst für das Land Berlin als Pflegehelferin tätig. In dem Arbeitsvertrag heißt es ua.:
        
„…    
        
Für das Arbeitsverhältnis sind maßgebend:
        
1.    
der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) unter Berücksichtigung der jeweils in Frage kommenden Sonderregelungen mit allen künftigen Änderungen und Ergänzungen,
        
2.    
die mit dem Lande Berlin bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das Land Berlin angehört, bisher vereinbarten, noch geltenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge über Arbeitsbedingungen der Angestellten, insbesondere die Vergütungstarifverträge,
        
3.    
der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4. November 1966 in seiner jeweiligen Fassung sowie die an die Stelle dieses Tarifvertrages tretenden Bestimmungen.
        
…“    
        
7
Der Beklagte zu 1. behandelte die Klägerin als Alt-Mitarbeiterin zunächst nach dem LP I. Ebenso wie bei anderen Alt-Mitarbeitern verlangte er auch von der Klägerin entsprechend der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst Eigenbeiträge zur Altersversorgung, die die Klägerin auch leistete. Aus Anlass weiterer tariflicher Änderungen, die auf das Land Berlin Anwendung fanden, strebte der Beklagte zu 1. die Änderung der Arbeitsverträge an. In diesem Zusammenhang schrieb er unter dem 10. Oktober 2003 an alle früher beim Land Berlin tätigen Arbeitnehmer, auch an die Klägerin, Folgendes:
        
„…    
        
Information für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die 1995 oder 1996 aus der Gestellung zum GKH gewechselt sind
        
1.    
Anwendung des Tarifabschlusses BAT-Land Berlin
        
2.    
Information über die Tarifvereinbarung für AVR-Verträge
        
3.    
Angebot zum Wechsel in einen AVR-Vertrag
        
Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter!
        
Sie gehören zu der Gruppe von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich 1995 bzw. 1996 entschlossen hatten, aus der Gestellung vom Krankenhaus S zum neuen Krankenhausträger zu wechseln. Im November 1994 hatten sie vom Krankenhaus S Informationen über die Möglichkeit zum Wechsel mit Ihrem bestehenden Vertrag erhalten. Darin war Ihnen die weitere Anwendung des BAT zugesichert worden. Ein neuer Vertrag zwischen Ihnen und dem GKH war bei dem Betriebsübergang nicht erforderlich. Die Zusicherung der Anwendung des BAT besteht weiterhin uneingeschränkt.
        
Im Juli 2003 hatten wir Sie mit der Gehaltsabrechnung über die Handhabung des diesjährigen Tarifabschlusses für den Öffentlichen Dienst in Berlin (BAT Land Berlin) informiert. Wir hatten angekündigt, bis Ende Oktober 2003 zusammen mit dem Betriebsrat für die AVR-Verträge eine GKH-Lösung zum Tarifabschluss zu erarbeiten. Diese Vereinbarung liegt jetzt in den Grundsätzen vor. Am 1. Oktober haben wir auf einer Mitarbeiterversammlung und mit der Veröffentlichung in der Oktober Ausgabe von ‚H aktuell’ darüber informiert.
        
Mit diesem Schreiben bieten wir Ihnen eine Änderung Ihres bestehenden Vertrages an, so dass künftig für Sie nicht mehr der BAT die Vertragsgrundlage bildet, sondern die Arbeitsvertragsrichtlinien des DPW.
        
Zur Information über dieses Angebot senden wir Ihnen mit diesem Schreiben zwei Anlagen:
        
–       
Ein Muster ‚Änderung zum Dienstvertrag vom ……’,
        
–       
Einen ausführlichen Informationstext zum gesamten Sachverhalt.
        
Auf Seite 3 der Anlage ‚BAT-Information’ finden Sie auch Erläuterungen zur betrieblichen Zusatzversorgung. Über das neue G-Angebot werden wir Sie bis Anfang November mit einem ergänzenden Schreiben unterrichten.
        
…       
        
Sollten wir von Ihnen bis zum 28. November 2003 in dieser Angelegenheit nichts hören, bleibt es bei Ihrem bestehenden Arbeitsvertrag. Im Dezember 2003 wird dann rückwirkend für das Jahr 2003 Ihre Arbeitszeit und Ihr Gehalt entsprechend dem Tarifabschluss BAT-Berlin abgesenkt.
        
…“    
8
Diesem Schreiben war als Anlage eine „BAT Information“ beigefügt. Diese lautet auszugsweise:
        
„…    
        
2.    
Information zur ‚Tarifvereinbarung für AVR-Verträge’
        
        
Was ist ‚AVR’?
        
        
‚AVR’ ist die Abkürzung für Arbeitsvertrags Richtlinien. Wir sind Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPW) und wenden die vom DPW formulierten AVR an. Wesentliche Sachverhalte wie die Eingruppierung und Lebensaltersstufen werden beim AVR gleich gehandhabt wie beim BAT. Für unser Haus kommt der AVR-DPW-Berlin in der Fassung der 14. Ergänzungslieferung zur Anwendung. Im Personalbüro oder beim Betriebsrat können Sie den ‚AVR’ einsehen.
        
        
Wer schließt die GKH-Tarifvereinbarung?
        
        
Das GHK ist nicht Vollmitglied eines Arbeitgeberverbandes und führt deshalb auch keine Tarifverhandlungen. Der Betriebsrat hat dem Vorschlag des Leitungskreises grundsätzlich zugestimmt, in diesem Jahr eine Betriebsvereinbarung zur Tarifvereinbarung für die MitarbeiterInnen mit AVR-Verträgen für den Zeitraum 1.1.2003 bis 31.1.2005 zu schließen. Die in diesem Schreiben vorgestellten Grundzüge werden im Verlaufe des Oktober zu einer Betriebsvereinbarung ausformuliert und dann rechtskräftig von Leitungskreis und Betriebsrat unterzeichnet.
        
        
…       
        
        
Wie sieht die ‚GKH-Tarifvereinbarung für AVR-Verträge’ aus?
        
        
Für das Jahr 2003:
        
●       
Zahlung von Urlaubsgeld und der Zuwendung ‚Weihnachtsgeld’;
        
●       
Zahlung eines Einmalbetrages für 2003, die Auszahlung erfolgt im Februar 2004, bezogen auf ganzjährige Vollzeitbeschäftigung (sonst anteilig):
        
        
…       
        
        
Für das Jahr 2004:
        
●       
Bereits jetzt feste Zusage der Zahlung von Urlaubs- und ‚Weihnachtsgeld’ in der Höhe des Vorjahres,
        
●       
ab 1.1.2004 lineare Tariferhöhung um 1,5 % für alle Tarifgruppen.
        
        
…       
        
3.    
Angebot zum Wechsel in einen AVR-Vertrag
        
        
…       
        
        
Ab wann gilt der neue Vertrag?
        
        
Ab dem 1. Dezember 2003. Zu Ihrem bestehenden Vertrag erhalten Sie eine Vertragsänderung. Mit der Annahme der Vertragsänderung erklären Sie und das GKH gemeinsam, dass für Ihren bisherigen Vertrag mit BAT-Zusage auch rückwirkend im Jahr 2003 keine Anwendung des Tarifabschlusses ‚BAT Land Berlin’ erfolgt. Dafür gilt dann für Sie auch bereits für das Jahr 2003 die vollständige ‚GKH-Tarifvereinbarung für AVR-Verträge’.
        
        
Was wird aus der betrieblichen Zusatzversorgung?
        
        
Mitarbeiter aus dem Übergang 1995/1996 erhalten bei Annahme der Vertragsänderung uneingeschränkt die betriebliche Zusatzversorgung des GKH, die ausschließlich vom Arbeitgeber finanziert wird. Die besondere Zusatzversorgung aus den Jahren 1995/1996 mit VBL-Vergleichbarkeit wird abgeschlossen. Damit entfällt auch Ihre bisher gezahlte Eigenbeteiligung in Höhe von 1,41 %.
        
–       
Für Mitarbeiter aus dem Übergang vom Herbst 2002 ist diese Regelung bereits umgesetzt.
        
–       
Für Mitarbeiter aus dem Übergang aus den Jahren 1995 und 1996 wird gegenwärtig von G ein Modell zur Umstellung des bisher geltenden Leistungsplanes erarbeitet. Bis Anfang November werden wir Sie mit einem ergänzenden Schreiben darüber informieren.
        
        
…“    
9
Unter dem 3. November 2003 schlossen die Klägerin und der Beklagte zu 1. eine vertragliche Vereinbarung, die auszugsweise wie folgt lautet:
        
„Änderung zum Dienstvertrag vom 10.04.1990
        
zwischen
        
…       
        
nachstehend als Dienstgeber bezeichnet,
        
und     
        
…       
        
nachstehend als Mitarbeiterin bezeichnet,
        
wird der bestehende Dienstvertrag vom 10.04.1990 ab 01.12.2003 wie folgt geändert.
        
Alle Änderungen werden rückwirkend ab 01.01.2003 wirksam.
        
…       
        
Grundsätze
        
Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, gelten für das Dienstverhältnis die vom Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin (DPWV) herausgegebenen Richtlinien für Arbeitsverträge (AVR) in der Fassung der 14. Ergänzungslieferung, sowie die diese ergänzenden, ändernden und ersetzenden Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge.
        
…       
        
4. Vergütung
        
Die Vergütung bestimmt sich nach den oben genannten AVR. Die Mitarbeiterin wird in die Vergütungsgruppe KR 5 A eingestuft.
        
…       
        
7. Zusätzliche Altersversorgung
        
Der Krankenhaus-Trägerverein hat für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine zusätzliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung eingerichtet, in die die Mitarbeiterin aufgenommen wird.
        
…       
        
10. Weitere Bestimmungen
        
…       
        
Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag wie auch Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.
        
…“    
10
Zumindest seit dem Jahr 1996 zahlte der Beklagte zu 1. an die Mitarbeiter mit AVR-Verträgen eine jährliche Sonderzuwendung in der Höhe, wie sie Beschäftigte mit Verträgen, in denen auf den BAT verwiesen wurde, erhielten. Vor der jeweiligen Zahlung gab der Beklagte zu 1. jährlich in der Novemberausgabe der von ihm herausgegebenen Mitarbeitermitteilungen/Mitarbeiterzeitschrift „H aktuell“ Folgendes bekannt:
        
„Auch in diesem Jahr wird die Weihnachtsgeldzahlung nach BAT/AVR (… %) im Gemeinschaftskrankenhaus H ermöglicht. Zwischen den beiden normalen Gehaltszahlungen zum 15. November und 15. Dezember wird das Weihnachtsgeld zum 30. November auf Ihrem Konto zur Verfügung stehen.“
11
In den Mitarbeitermitteilungen/der Mitarbeiterzeitschrift für die Jahre 1996 bis 2000 befand sich dieser Hinweis unter der jeweiligen Überschrift „Weihnachtsgeld …“. Ab dem Jahr 2001 war er unter der Rubrik „GKH-Telegramm“ aufgeführt.
12
Am 20. Oktober 2003 schlossen der Beklagte zu 1. und der Betriebsrat die „Betriebsvereinbarung über ein spezifisches Vergütungssteigerungsmodell im Gemeinschaftskrankenhaus H für die Jahre 2003 und 2004“ (im Folgenden: BV Vergütungssteigerung). Hierin heißt es auszugsweise:
        
„…    
        
§ 1 Geltungsbereich
        
Diese Vereinbarung gilt:
        
1.    
räumlich: …
        
2.    
persönlich: für die in diesem Gemeinschaftskrankenhaus H beschäftigten Mitarbeiter, die einen Arbeitsvertrag nach den Bestimmungen der AVR des DPW abgeschlossen haben, sofern für diese in den nachfolgenden Paragraphen eine Regelung getroffen worden ist; für alle nicht genannten Mitarbeitergruppen gilt diese Vereinbarung nicht.
        
…       
        
§ 4 Sonderzahlungen
        
…       
        
(2)     
Alle unter den Geltungsbereich fallenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die
        
        
a)    
am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt sind,
        
        
        
und     
        
        
b)    
seit dem 1. Oktober ununterbrochen beschäftigt oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt 6 Monate im Arbeitsverhältnis gestanden haben,
        
        
        
und     
        
        
c)    
nicht in der Zeit bis einschließlich 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheiden, erhalten eine Zuwendung.
        
Wegen der seit dem 11. März 1994 im BAT/BMT-G vereinbarten Festschreibung der Zuwendung erhalten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese für das Jahr 2003 in Höhe von 85,8 v.H. und für das Jahr 2004 in Höhe von 84,53 v.H. Die Auszahlung erfolgt zum 30.11. der Jahre 2003 und 2004.
        
…       
        
§ 7 Inkrafttreten und Laufzeit
        
Diese Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft und kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Kalendervierteljahr gekündigt werden. Sie endet ohne Nachwirkung am 31. Januar 2005.“
13
Am 9. November 2004 schlossen der Beklagte zu 1. und der Betriebsrat hierzu die folgende Änderungsvereinbarung:
        
„Betriebsvereinbarung über ein spezifisches Vergütungssteigerungsmodell im Gemeinschaftskrankenhaus H für die Jahre 2003 und 2004
        
hier: Änderung des § 7, Inkrafttreten und Laufzeit
        
Der § 7 der o.g. Betriebsvereinbarung regelt die Beendigung am 31.01.2005 ohne Nachwirkung.
        
Mit Blick auf den noch bestehenden Klärungs- und Beratungsbedarf für eine Nachfolgeregelung vereinbaren Betriebsrat und Krankenhausleitung einvernehmlich die Änderung des 2. Satzes des § 7 wie folgt: ‚Sie endet ohne Nachwirkung am 30.09.2005’.
        
Zur Klarstellung dieser verlängerten Nachwirkungsfrist wird ausgeführt, dass zum § 4 Sonderzahlungen dieser Betriebsvereinbarung der Absatz 1 gleichsinnig im Jahr 2005 zur Anwendung kommt, der Absatz 2 des § 4 fällt ausdrücklich nicht in die Nachwirkungsfrist hinein.“
14
Der Beklagte zu 1. hatte in den Jahren 2003 bis 2005 im operativen Geschäft Verluste erwirtschaftet. Im Jahr 2003 konnten diese durch Auflösung finanzieller Rücklagen ausgeglichen werden. Die Verluste waren entstanden, obwohl der Beklagte zu 1. in der Zeit von 1995 bis 2005 beim GKH insgesamt 40 Arbeitsplätze abgebaut hatte. Zum 1. April 2006 baute er weitere 25 Vollzeitstellen ab.
15
Nachdem die Analysen für die ersten beiden Quartale des Jahres 2006 ergeben hatten, dass seit dem Ende des Geschäftsjahres 2005 keine nachhaltige Besserung der wirtschaftlichen Lage eingetreten war und eine solche auch für die Zukunft nicht prognostiziert wurde, kündigte der Beklagte zu 1. mit dem an den Betriebsrat gerichteten Schreiben vom 19. Juli 2006 die BV ZV zum 20. Oktober 2006. Das Kündigungsschreiben wurde dem Betriebsratsvorsitzenden am 20. Juli 2006 persönlich übergeben und lautet auszugsweise:
        
„Kündigung der Betriebsvereinbarung über die Betriebliche Zusatzversorgung
        
…       
        
Hiermit kündigt die Krankenhausleitung des Gemeinschaftskrankenhauses H (im Folgenden ‚GKH’ genannt) die Betriebsvereinbarung über die betriebliche Zusatzversorgung vom 29. März 2000 nebst Änderungsvereinbarung vom 08. Februar 2002 zum 20. Oktober 2006.
        
Zugleich bieten wir dem Betriebsrat an, eine geänderte Betriebsvereinbarung zu schließen. Diese hat den gleichen Wortlaut wie die Betriebsvereinbarung vom 29. März 2000 nebst Änderungsvereinbarung vom 08. Februar 2002, enthält jedoch folgenden Zusatz:
        
3.    
Mitarbeiter, die ab dem 21. Oktober 2006 in ein Dienstverhältnis zum GKH eintreten, erhalten eine betriebliche Zusatzversorgung nicht.
        
Die Krankenhausleitung steht für Verhandlungen mit dem Betriebsrat zur Verfügung, das Angebot zur Annahme der Änderungsvereinbarung ist jedoch bis zum Ablauf des 20. Oktober 2006 befristet.“
16
Der Betriebsrat lehnte das Angebot ab.
17
Der Beklagte zu 1. zahlte bis zum 20. Oktober 2006 die anfallenden Beiträge für die Altersversorgung der Klägerin an die Unterstützungskasse des Gemeinschaftskrankenhauses H e.V. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.
18
Ende des Jahres 2006 erstellte die K-Gesellschaft im Auftrag des Beklagten zu 1. eine wirtschaftliche Analyse über das GKH (im Folgenden: Gutachten). Das Gutachten kommt zur folgenden zusammenfassenden Beurteilung der mittelfristigen Geschäftsplanung bis 2009:
        
„…    
        
Die Vermögenslage des Krankenhauses ist im Planungszeitraum gekennzeichnet durch eine geringe Eigenkapitalquote und eine Zunahme der nicht geförderten Kredite bei teilweise kurzer Kreditlaufzeit. Ohne zusätzliche Maßnahmen droht unter den im Rahmen der Planung getroffenen Annahmen die Überschuldung und damit die Insolvenz, wenn die Verträge zur Altersversorgung nicht wie geplant gekündigt werden.
        
Die Kündigung der Verträge zur betrieblichen Altersversorgung führt nach den in Kapitel 4.4.1 dargestellten Berechnungen zu einer Verminderung der Personalaufwendungen um TEUR 300 p.a. Vor dem Hintergrund eines Jahresfehlbetrags von rd. TEUR 725 in 2009 reicht die Maßnahme unter den im Rahmen der Planung getroffenen Annahmen nicht aus, um die Insolvenzgefahr zu beseitigen, so dass von der Geschäftsführung darüber hinausgehende Maßnahmen (z.B. erneute Stellenplankürzung) ergriffen werden müssen.“
19
Im Zuge weiterer Sanierungsbemühungen verständigte sich der Beklagte zu 1. mit dem Betriebsrat darauf, allen Mitarbeitern neue Arbeitsverträge auf der Basis der Vergütungsstruktur des TVöD anzubieten. Die Verträge sehen ua. die folgenden Vereinbarungen vor:
        
„…    
        
§ 4 Bonuszahlung
        
(1) Zur Belohnung der Betriebstreue und zur weiteren Bindung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber zahlt dieser dem Arbeitnehmer erstmals ab dem Geschäftsjahr 2007 (erstmalige Auszahlung im Jahr 2008) einen vom Unternehmenserfolg abhängigen Bonus in Höhe von maximal einem Bruttomonatsgehalt gemäß § 3 Abs. 1 dieses Arbeitsvertrages. Diese Bonuszahlung ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat auch bei fortgesetzter oder wiederholter Zahlung des Bonus keinen Anspruch auf eine fortgesetzte oder wiederholte Zahlung in der Zukunft, weder dem Grund noch der Höhe nach (Freiwilligkeitsvorbehalt).
        
(2) Die Höhe des Bonus wird jeweils im März des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres nach Feststellung des Jahresergebnisses festgelegt. Die Zahlung des Bonus erfolgt jeweils mit dem Gehalt für den Monat Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres.
        
(3) Der Bonus wird nur ausgezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers im Auszahlungsmonat noch ungekündigt besteht und er zuvor mindestens zwölf Monate betriebszugehörig war.
        
§ 5 Betriebliche Altersversorgung
        
Die Betriebsvereinbarung zur Betrieblichen Altersversorgung (Betriebsvereinbarung vom 29. März 2000 in der Fassung vom 8. Februar 2002 über die Betriebliche Zusatzversorgung) ist von dem Arbeitgeber zum 20. Oktober 2006 (Stichtag) gekündigt worden. Die Vertragspartner dieses Arbeitsvertrages sind sich einig, dass dem Arbeitnehmer die bis zu diesem Stichtag erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf eine Betriebliche Altersversorgung gemäß der Betriebsvereinbarung vom 29. März 2000 in der Fassung vom 8. Februar 2002 erhalten bleiben. Weitere Zuwächse des Versorgungsanspruchs, insbesondere eine sonstige Fortschreibung oder Erhöhung der Anwartschaft durch den Arbeitgeber nach dem Stichtag sind aber ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer erklärt hiermit außerdem ausdrücklich, dass er auf alle weiteren Ansprüche oder weiteren Anwartschaften auf Betriebliche Altersversorgung gegen den Arbeitgeber, die für ihn möglicherweise unabhängig von der Betriebsvereinbarung vom 29. März 2000 in der Fassung vom 8. Februar 2002 aufgrund anderer, insbesondere individualrechtlicher Rechtsgrundlagen bestehen, verzichtet.
        
§ 6 Alterssicherungszulage
        
Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer zusätzlich zur Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 dieses Arbeitsvertrages eine widerrufliche Zulage in Höhe von 3 % des Gesamtbruttomonatsgehaltes gemäß § 3 Abs. 1 dieses Arbeitsvertrages (ohne vermögenswirksame Leistungen), die von dem Arbeitnehmer für seine private Altersvorsorge verwendet werden kann. Der Arbeitgeber ist zum Widerruf dieser Zulage berechtigt, wenn die wirtschaftliche Entwicklung des Arbeitgebers negativ verläuft, insbesondere, aber nicht ausschließlich, (1) wenn sich ein operativer Verlust für das Geschäftsergebnis des zurückliegenden oder laufenden Geschäftsjahres ergibt, oder (2) wenn der Betriebsrat dem Widerruf zustimmt; die Beteiligungsrechte des Betriebsrats zur Einführung, Änderung oder zum Widerruf dieser Zulage bleiben durch diese Regelung unverändert.
        
…“    
20
Die Klägerin nahm das Angebot des Beklagten zu 1. auf Abschluss eines geänderten Arbeitsvertrages auf der Basis der Vergütungsstruktur des TVöD nicht an.
21
Zum 29. Oktober 2007 wurde das GKH vom Beklagten zu 1. nach dem Umwandlungsgesetz in die Beklagte zu 2. ausgegliedert.
22
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagten seien aus dem Arbeitsvertrag verpflichtet, weiterhin Beiträge bei der Unterstützungskasse des Gemeinschaftskrankenhauses H e.V. für die Zeit ab dem 21. Oktober 2006 einzuzahlen oder ihr eine entsprechende Versorgung zu verschaffen. Diese Verpflichtung sei durch die BV ZV nicht abgelöst worden. Jedenfalls könne sie ihren Anspruch auf die BV ZV stützen. Die Kündigung der BV ZV sei unwirksam, da die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 10 BetrVG nicht beachtet worden seien. Der Beklagte zu 1. habe dem Betriebsrat gegenüber zu verstehen gegeben, dass er trotz der Kündigung der Betriebsvereinbarung bereit sei, weiterhin Leistungen zu erbringen. Dass noch finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden hätten, die es gemeinsam mit dem Betriebsrat zu verteilen gegolten habe, werde zudem durch die Einführung der 3 %igen Alterssicherungszulage und des Bonus belegt. Die Kündigung der BV ZV sei auch deshalb unwirksam, weil keine sachlich-proportionalen Gründe für einen Eingriff in ihre erworbenen Anwartschaften bestünden. Zumindest wirke die BV ZV gem. § 77 Abs. 6 BetrVG nach. Die Sonderzahlung für das Jahr 2006 stehe ihr aufgrund betrieblicher Übung zu.
23
Soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, hat die Klägerin zuletzt beantragt,
        
1.    
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, zu Gunsten der Klägerin bei der Unterstützungskasse für das Gemeinschaftskrankenhaus H e.V. für das Jahr 2006 278,64 Euro einzuzahlen,
        
2.    
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, zu Gunsten der Klägerin bei der Unterstützungskasse für das Gemeinschaftskrankenhaus H e.V. für das Jahr 2007 für den Zeitraum von Januar bis einschließlich 28. Oktober 2007 insgesamt 1.158,85 Euro einzuzahlen,
        
3.    
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, zu Gunsten der Klägerin bei der Unterstützungskasse für das Gemeinschaftskrankenhaus H e.V. für das Jahr 2007 für den Zeitraum vom 29. Oktober 2007 bis einschließlich Dezember 2007 insgesamt 246,40 Euro einzuzahlen,
        
4.    
festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, jährlich ab dem 1. Januar 2008 zu Gunsten der Klägerin bei der Unterstützungskasse für das Gemeinschaftskrankenhaus H e.V. 4,6 % der Bruttolohnsumme des jeweiligen Vorjahres einzuzahlen,
        
        
hilfsweise zu 1. bis 4.
        
        
festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, ihr bei Eintritt des Versorgungsfalls die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die sie erhalten würde, wenn sie auch über den 31. Oktober 1995 hinaus an der Zusatzversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die Versorgung des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) entsprechend den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Berlin in seiner jeweiligen Fassung sowie der an die Stelle dieses Tarifvertrages tretenden Bestimmungen teilgenommen hätte,
        
        
hierzu hilfsweise,
        
        
festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, ihr bei Eintritt des Versorgungsfalls die Versorgungsleistungen im vorbenannten Sinne zu verschaffen, wie sie lediglich zum Zeitpunkt des Wechsels des Beklagten zu 1., dem 1. Januar 1995 bestanden hatten,
        
5.    
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin eine Sonderzuwendung für das Jahr 2006 iHv. 2.269,41 Euro brutto zu zahlen.
24
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, die Klägerin habe keinen Anspruch auf unveränderte Fortführung der betrieblichen Altersversorgung über den 20. Oktober 2006 hinaus. Ihr Anspruch basiere allein auf der BV ZV, die wirksam zum 20. Oktober 2006 gekündigt worden sei und nicht nachwirke. Eine Sonderzahlung für das Jahr 2006 stehe der Klägerin nicht zu.
25
Das Arbeitsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – beantragt hatte, teilweise die Beklagte zu 2., teilweise die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, weiter auf der Basis des LP II Beiträge an die Unterstützungskasse abzuführen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte zu 2. vom Eintritt des Versorgungsfalls an sie und ggf. ihre Hinterbliebenen so zu stellen habe, als ob die Beklagten die Leistungen an die Unterstützungskasse über den 20. Oktober 2006 hinaus fortgeführt hätten, sowie ihr eine Sonderzuwendung für das Jahr 2006 zu zahlen, abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung mit den geänderten Klageanträgen zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge auf Leistung von Beiträgen an die Unterstützungskasse sowie auf Zahlung der Jahressonderzuwendung für das Jahr 2006 weiter. Sie beantragt jedoch hilfsweise nunmehr wieder festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet sei, ihr bzw. ihren Hinterbliebenen bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgung zu verschaffen, als ob sie den LP II weitergeführt hätte. Die Beklagten begehren die Zurückweisung der Revision.

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