Arbeitsrecht

Ausschluss der Kündbarkeit von Krippenverträgen im Sommer

Aktenzeichen  13 S 8263/17

Datum:
7.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 149183
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2, § 309 Nr. 9 lit. c

 

Leitsatz

1 Eine formularvertragliche Regelung, welche die Möglichkeit, einen Kinderkrippenbetreuungsvertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen, für die Monate Juni und Juli (also: eine Kündigung zum 30.6. und 31.7.) ausschließt, hält einer Kontrolle nach § 307 BGB stand. (redaktioneller Leitsatz)
2 Nach Auffassung der Kammer liegt ein Fall des § 309 Nr. 9 lit. c BGB hier nicht vor, da eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer nicht besteht. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ziffer 6.3 des Vertrags benachteiligt die Klägerin auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). (Rn. 14 – 17) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

274 C 5516/17 2017-05-23 Endurteil AGMUENCHEN AG München

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 23.05.2017, Az. 274 C 5516/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 723,00 € festgesetzt.

Gründe

II.
Die zulässige Berufung erweist sich in der Sache als unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung der Kinderbetreuungsgebühren aus § 812 Abs. 1 S. 2 BGB zu, da ihre Kündigung vom 19.04.2016 den Vertrag aufgrund der Regelung in Ziffer 6.3 erst zum 31.08.2016 beendet hat.
1. Bei den Bestimmungen Ziffer 1. Aufnahmebedingungen bis 10. Gerichtsstand in dem Betreuungsvertrag handelt es sich unstreitig um von der Beklagten gestellte und in den zwischen den Parteien abgeschlossenen Betreuungsvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 und 2 BGB).
2. Die Klausel Ziffer 6.3 des Vertrages verstößt nicht gegen § 309 Nr. 9 c) BGB oder § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. In Ziffer 6. des Vertrages ist die Kündigung des Platzes geregelt. Nach Ziffer 6.3 des Vertrages kann im laufenden Betreuungsjahr (September – August) letztmalig zum 31. Mai gekündigt werden (Vertragsende 31.05.)
a) Anders als das Amtsgericht München sieht die Kammer in der Regelung der Ziffer 6.3 nicht eine Regelung des Vertragsendes jeweils zum 31.05 verbunden mit der stillschweigenden automatischen Verlängerung des Vertrages bis 31.08. eines jeden Jahres mangels Kündigung. Vielmehr regelt Ziffer 2. des Vertrages die Vertragsdauer. Nach Ziffer 2.2 des Vertrages endet der Vertrag zum 31. August nach Vollendung des 4. Lebensjahres. Es handelt sich daher um einen befristeten Vertrag. Das unter Kündigung des Platzes in Ziffer 6.3 in Klammern genannte Vertragsende ist im Zusammenhang mit der letztmalig zum 31. Mai vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit für das laufende Betreuungsjahr zu sehen. Das Vertragsende bei letztmaliger Kündigungsmöglichkeit im laufenden Betreuungsjahr wird klarstellend bezeichnet.
b) Ziffer 6.3 enthält eine Kündigungsbeschränkung im laufenden Betreuungsjahr nach dem 31.05. Danach besteht zum Ende der Monate Juni und Juli keine Kündigungsmöglichkeit. Die in Ziffer 6.2 vereinbarte Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende bleibt hiervon unberührt. Auch zum 31.08. eines jeden Jahres kann daher mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
c) Der Anwendungsbereich des § 309 Nr. 9 BGB ist bei dem gegenständlichen Betreuungsvertrag, der auf regelmäßige Erbringung von Leistungen gerichtet ist, grundsätzlich eröffnet (vgl. BGH NJW 07, 213; 13, 1963). Nach Auffassung der Kammer liegt ein Fall des § 309 Nr. 9 c) BGB hier jedoch nicht vor, da eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer nicht besteht. Der Ansicht des Amtsgerichts Hamburg (NJW-RR 1998, 1593), das in einer derartigen Kündigungsbeschränkung auf bestimmte Termine im Jahr eine praktische Verlängerung der Kündigungsfrist – im vorliegenden Fall auf bis zu fünf Monate – sieht und damit einen Verstoß gegen § 11 Nr. 12 c AGBG (nunmehr § 309 Nr. 9 c) BGB), wird nicht gefolgt. Der Wortlaut des § 309 Nr. 9 c) BGB verbietet lediglich eine längere Kündigungsfrist als 3 Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer (so auch AG Gütersloh, MDR 1984, 404): Eine Absicht des Gesetzgebers, über den Wortlaut der genannten Vorschrift hinaus den Verwender von AGB zu zwingen, seinem Kunden auch vier Kündigungstermine im Jahr im Abstand von höchstens 3 Monaten einzuräumen, ist nicht erkennbar. Bei einer Auslegung im Gesetzeszusammenhang des § 309 Nr. 9 b) BGB ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Es wäre völlig unverständlich, dass der Gesetzgeber in lit b) dieser Norm eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um ein Jahr zulässt, um gleich darauf bestimmte Kündigungstermine innerhalb des zulässig verlängerten Jahres der Vertragsdauer zu verlangen (vgl. AG Gütersloh, MDR 1984, 404). Ebensowenig ergibt sich aus § 309 Nr. 9 c) BGB ein generelles Verbot einer Kündigungsbeschränkung während der letzten Monate eines laufenden Betreuungsjahres. Auch in der Entscheidung des BGH vom 17.01.2008 – III ZR 74/07 (NJW 2008, 1064) zu Schulverträgen mit AGB-Kündigungsbeschränkung auf zwei Termine im Jahr unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten, wird die Wirksamkeit der Klausel lediglich an § 307 I und II BGB gemessen. Von einem Fall von § 309 Nr. 9 c) BGB wird dort offenbar ebenfalls nicht ausgegangen. In der zum Kinderkrippen-Betreuungsvertrag ergangenen Entscheidung des BGH vom 18.02.2016 – III ZR 126/15 heißt es unter Rz. 37 zwar, die entsprechende Regelung der AGB (keine Kündigungsmöglichkeit zum Ende der Monate Juni und Juli) könne zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist auf bis zu knapp fünf Monate führen (nämlich bei einer Kündigungserklärung – wie im vorliegenden Fall – Anfang April). Begründet wird dies jedoch nicht und auch zur Anwendbarkeit des § 309 Nr. 9 c) BGB finden sich dort keine Ausführungen, da sich die fragliche Bestimmung im dortigen Fall nicht ausgewirkt hat.
d) Nach Auffassung der Kammer führt die Vertragsklausel Ziffer 6.3 auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1, 2 BGB.
Entgegen der Auffassung der Klagepartei kommt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Unvereinbarkeit mit den wesentlichen Grundgedanken von § 621 Nr. 3 BGB hier nicht in Betracht. § 621 BGB ist nur anwendbar auf Dienstverhältnisse, die die Voraussetzungen des § 620 Abs. 2 BGB erfüllen (BGH NJW 85, 2585) und nicht Arbeitsverhältnisses sind. Der vorliegende Betreuungsvertrag endigt nach § 620 Abs. 1 BGB jedoch mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist (vgl. auch BGH NJW 85, 2585 zu Internatsverträgen), nämlich dem 31.08. nach Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes. Die Kündigung nach § 621 BGB ist nicht möglich, da die Dauer des Dienstverhältnisses aus dem Zweck der Dienste und dem im Vertrag bestimmten Vertragsende zu entnehmen ist, § 620 Abs. 2 BGB (vgl. auch BGH NJW 2008, 1064 zu einem Privatschulvertrag).
e) Die Klausel 6.3 begründet keine Einschränkung des unabdingbaren Rechts zur außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB), so dass auch insoweit ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht kommt. Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Gründen des Urteils des Amtsgerichts (Seite 4 und 5 oben) verwiesen.
f) Ziffer 6.3 des Vertrags benachteiligt die Klägerin auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).
Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; siehe etwa BGH NJW 2008, 1064; BGH NJW 206, 1578).
Nach diesem Maßstab stellt die beschränkte Kündigungsmöglichkeit zum Ende des Betreuungsjahres lediglich bis zum 31. Mai und anschließender Kündigungsmöglichkeit erst wieder zum 31. August (keine Kündigungsmöglichkeit zum Ende der Monate Juni und Juli) keine missbräuchliche Durchsetzung der eigenen Belange auf Kosten ihrer Vertragspartner dar. Die Regelung enthält einen angemessenen Ausgleich der Interessen beider Vertragspartner. Sie berücksichtigt einerseits das Interesse der Eltern, das Vertragsverhältnis aus beliebigen Gründen, etwa Nichtgefallen oder Erhalt eines anderen Krippen- oder Kindergartenplatzes in einem überschaubaren und für sie zumutbaren Zeitraum zu beenden. Andererseits trägt sie dem berechtigten Bedürfnis des Betreibers der Kinderkrippe Rechnung, eine gewisse Planungssicherheit und ausreichend Zeit dafür zu erhalten, eine möglichst zeitnahe Nachbesetzung der Krippenstelle herbeizuführen. Zum Ende des Betreuungsjahres ist durch den Kündigungsausschluss zum Ende der Monate Juni und Juli eine längere Vertragsbindung von bis zu knapp fünf Monaten noch als angemessen zu bewerten. Gerade am Ende des Betreuungsjahres kann es vermehrt zu vermehrten Kündigungen der Eltern kommen, weil zu diesem Zeitpunkt in aller Regel der Wechsel in eine andere Einrichtung ansteht (Wechsel in eine andere Kinderkrippe oder in den Kindergarten). Da in den Monaten Juli und August zudem allgemein Urlaubszeit ist und bei einer Vielzahl von Kindern kein Betreuungsbedürfnis besteht, bestünde für den Betreiber das Risiko vermehrter Kündigungen zum Ende der Monate Juni und Juli des Betreuungsjahres. Darüber hinaus besteht gerade zum Ende des Betreuungsjahres vor dem Ausscheiden aus der Krippe aufgrund der nicht unbeträchtlichen Betreuungskosten der Anreiz einer vorzeitigen Kündigung während der Urlaubszeit, um die Betreuungskosten einzusparen. Gleichermaßen ist die Nachfrage für einen neuen Krippenplatz in den Sommermonaten reduziert. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass aufgrund des Mangels an Krippenplätzen die Bereitschaft zur Annahme eines Krippenplatzes ggfs. auch besteht, wenn aktuell aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit oder aus anderen Gründen noch kein Platz benötigt wird. Die Notlage Dritter, die möglicherweise gezwungen sind, einen Krippenplatz vorzeitig anzunehmen, spielt für den Interessenausgleich der Vertragsparteien keine maßgebliche Rolle.
Dennoch muss der Betreiber auch in den Sommermonaten am Ende des Betreuungsjahres Sachmittel und Personal für die Betreuung sämtlicher Kinder, für die ein Platz zur Verfügung steht, verhalten, um die ordnungsgemäße Betreuung der Kinder sicherstellen zu können. Insbesondere ist die Beklagte in ihrer Planung nicht frei und muss den Vorgaben des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes genügen, um staatliche Förderungen in Anspruch nehmen zu können, welche primär Niederschlag auf die anfallenden Beiträge finden und damit dem Vertragspartner zu Gute kommen. Es ist daher nicht zu beanstanden und stellt keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn aus organisatorischen Gründen die Kündigungstermine Ende Juni und Juli ausgenommen werden, um auch über die Sommermonate bis zum Ende des Kita-Jahres zur Aufrechterhaltung des Kita-Betriebs und Ablaufs eine verlässliche Kalkulationsgrundlage zu haben.
Aufgrund nachvollziehbaren sachlichen Gründen für die Kündigungsbeschränkung zum Ende der Monate Juni und Juli begegnet die Wirksamkeit der Ziffer 6.3 entgegen der Meinung der Klägerin keinen durchgreifenden Bedenken.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.
Die Revision war zuzulassen, da die zu entscheidenden Rechtsfragen höchstrichterlich nicht geklärt ist. In dem Urteil des Bundesgerichtshofs zum Kinderkrippen-Betreuungsvertrag vom 18.02.2016 – III ZR 126/15 war diese Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich und wurde daher offen gelassen (vgl. Rz. 37). Darüber hinaus ist der Anwendungsbereich des § 309 Nr. 9 c BGB nicht geklärt, wenn zwar die Frist von 3 Monaten beachtet wird, die Kündigung aber nur für bestimmte Termine im Jahr zugelassen wird. Da es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine in Kinderbetreuungsverträgen gängige Klausel handelt (vgl. auch die inhaltsgleiche Klausel, in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.02.2016 zugrunde liegenden Fall) weist die Bedeutung der Entscheidung über den Einzelfall hinaus.

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