Arbeitsrecht

B 5 R 21/21 BH

Aktenzeichen  B 5 R 21/21 BH

Datum:
31.8.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2021:310821BB5R2121BH0

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1
I. Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente. Sein Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 8.2.2016, mit dem er die Berücksichtigung zusätzlicher rentenrechtlicher Zeiten und Entgeltpunkte forderte, hatte teilweise Erfolg. Die Beklagte berechnete mit Bescheid vom 23.6.2016 die Altersrente neu und wies im Widerspruchsbescheid vom 28.11.2016 den Rechtsbehelf im Übrigen zurück. Das SG hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 4.10.2017). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Beschluss vom 24.2.2021, dem Kläger zugestellt am 4.3.2021).
2
Der Kläger hat sich mit einem 69 Seiten umfassenden Schreiben vom 6.8.2021 an das BSG gewandt und Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt. Er trägt ua vor, die Frist zur Einlegung der Beschwerde sei mit der Zustellung einer beglaubigten Abschrift des LSG-Beschlusses an ihn nicht in Lauf gesetzt worden, weil diese nicht die Unterschriften der beschließenden Richter des LSG-Senats wiedergegeben und zudem weder einen Beglaubigungsvermerk des Urkundsbeamten noch ein angebrachtes Gerichtssiegel enthalten habe. Er habe somit nur eine einfache Abschrift zugestellt erhalten, was unwirksam sei. Darüber hinaus rügt er zahlreiche Verfahrensmängel (zB unzureichende Darstellung des Sachverhalts im Tatbestand, Durchführung des Berufungsverfahrens auf der Grundlage einer in der ihm zugestellten Abschrift nicht handschriftlich von der Richterin unterzeichneten und daher nur ein “Scheinurteil” darstellenden Entscheidung des SG, fehlerhafte Bezeichnung der Beklagten mit einer Anschrift in Stralsund statt mit der zutreffenden in Berlin) und macht geltend, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht falsch sei.
3
II. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
4
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für ein Verfahren vor dem BSG PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
5
Zwar stehen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers einer Bewilligung von PKH für das von ihm beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht entgegen. Auf der Grundlage seiner Angaben im PKH-Formular könnte er die hierfür anfallenden Kosten für einen Rechtsanwalt nur mit von ihm zu leistenden Monatsraten in Höhe von 160 Euro aufbringen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 115 Abs 1 und 2 ZPO).
6
Es fehlt jedoch an hinreichenden Erfolgsaussichten für die vom Kläger beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde. Würde ein Rechtsanwalt nach Bewilligung von PKH für den Kläger unverzüglich eine formgerechte Beschwerde einlegen, so wäre die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). Die Beschwerde wäre nicht in der vorgeschriebenen Monatsfrist seit Zustellung des LSG-Beschlusses (vgl § 160a Abs 1 Satz 2 SGG) erhoben. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl § 67 Abs 1 SGG) käme nicht in Betracht, weil der Kläger nicht alles ihm Zumutbare unternommen hat, um innerhalb der Beschwerdefrist PKH zu erlangen. Dazu gehört die Einreichung des PKH-Antrags einschließlich der vorgeschriebenen Erklärung (vgl § 117 Abs 2 ZPO) vor Ablauf der Rechtsmittelfrist (stRspr aller obersten Bundesgerichte; vgl BSG Beschluss vom 24.10.2007 – B 5a R 340/07 B – SozR 4-1500 § 73a Nr 6 RdNr 5; BSG Beschluss vom 5.9.2019 – B 2 U 149/19 B – juris RdNr 2; BGH Beschluss vom 25.4.2019 – III ZB 104/18 – juris RdNr 6, jeweils mwN). Der Antrag des Klägers ist am 9.8.2021 beim BSG eingegangen. Da ihm der LSG-Beschluss am 4.3.2021 mittels Postzustellungsurkunde wirksam zugestellt worden ist, ist die Beschwerdefrist bereits am Osterdienstag, dem 6.4.2021 abgelaufen (vgl § 160a Abs 1 Satz 2 iVm § 64 Abs 2 Satz 1, Abs 3 SGG).
7
Die Ansicht des Klägers, er habe nur eine einfache Abschrift des LSG-Beschlusses zugestellt erhalten, welche die Unterschrift der beschließenden Richter nicht erkennen lasse, keinen Beglaubigungsvermerk enthalte und deshalb die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt habe, trifft nicht zu.
8
Beschlüsse des LSG nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG ergehen ohne mündliche Verhandlung und sind gemäß § 133 Satz 2 SGG zuzustellen. Zugestellt wird gemäß § 63 Abs 2 SGG nach den Vorschriften der ZPO. Maßgeblich hierfür ist § 317 Abs 1 Satz 1 ZPO, der seit seiner Änderung mit Wirkung vom 1.7.2014 durch Art 1 Nr 12 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (ERVGerFöG vom 10.10.2013 – BGBl I 3786) die Zustellung von Entscheidungen “in Abschrift” vorsieht (vgl BGH Beschluss vom 15.2.2018 – V ZR 76/17 – juris RdNr 4). Dabei sind die zuzustellenden Abschriften gemäß § 169 Abs 2 Satz 1 ZPO von der Geschäftsstelle zu beglaubigen, also mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen und handschriftlich zu unterschreiben (vgl Gesetzentwurf zum ERVGerFöG, BT-Drucks 17/12634 S 30 – zu § 317 Abs 1; s auch Senger in jurisPK-SGG, § 63 RdNr 23, Stand der Einzelkommentierung 25.11.2019; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 137 RdNr 2; Jung in Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK SGG, § 63 RdNr 9, Stand der Einzelkommentierung 1.8.2021). Das ERVGerFöG hat § 169 ZPO darüber hinaus um einen Abs 3 ergänzt, der auch eine Beglaubigung durch maschinelle Bearbeitung ermöglicht. Dabei wird die handschriftliche Unterzeichnung eines Beglaubigungsvermerks durch den Abdruck eines Gerichtssiegels ersetzt (vgl BT-Drucks 17/13948 S 33 – zu § 169 ZPO; s auch BGH Beschluss vom 15.2.2018 – V ZR 76/17 – juris RdNr 6 f). Das Gerichtssiegel kann – entsprechend dem Zweck der Ermöglichung einer maschinellen Bearbeitung – auch aufgedruckt sein; es muss nicht gesondert erst nachträglich auf das Schriftstück aufgebracht werden (vgl Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl 2020, § 169 RdNr 13).
9
Die vom Kläger übersandte Kopie lässt erkennen, dass die ihm zugestellte Abschrift des LSG-Beschlusses diesen Anforderungen entspricht. Sie trägt die Überschrift “Beglaubigte Abschrift” und lässt auf der letzten Seite gut lesbar und unterhalb der in Maschinenschrift wiedergegebenen Namen der an der Beschlussfassung mitwirkenden Richter das aufgedruckte Gerichtssiegel des Berufungsgerichts erkennen. Auch die Wiedergabe der Namen der Richter ohne Klammern oder ergänzende Zusätze ist nicht zu beanstanden (vgl BGH Urteil vom 23.1.1975 – VII ZR 199/73 – NJW 1975, 781 = juris RdNr 17 mwN; BGH Beschluss vom 9.6.2010 – XII ZB 132/09 – BGHZ 186, 22 = juris RdNr 17; s auch Schultzky in Zöller, aaO RdNr 8).
10
Damit hat der Kläger mit Postzustellungsurkunde am 4.3.2021 wirksam eine beglaubigte Abschrift des LSG-Beschlusses zugestellt erhalten; die Beschwerdefrist hat somit am darauffolgenden Tag zu laufen begonnen (vgl § 64 Abs 1 SGG) und ist am 6.4.2021 abgelaufen. Im Übrigen wäre selbst bei Zustellung einer einfachen Abschrift (was hier, wie ausgeführt, nicht der Fall war) ein solcher Fehler nach der Vorschrift zur Heilung von Zustellungsmängeln bei tatsächlichem Zugang des zuzustellenden Dokuments (vgl § 189 ZPO) unbeachtlich (zur Heilung eines solchen Zustellungsmangels s auch BVerwG Beschluss vom 6.7.2007 – 8 PKH 2/07 – juris RdNr 3). Dass in der Zustellung einer nicht beglaubigten Abschrift ein heilbarer Zustellungsmangel liegen kann, hat auch der BGH in der vom Kläger angeführten Entscheidung vom 22.12.2015 (VI ZR 79/15 – BGHZ 208, 255 = NJW 2016, 1517 = juris RdNr 14 ff) ausdrücklich anerkannt. Zustellungsvorschriften sind kein Selbstzweck (vgl BGH aaO RdNr 27 mwN). § 189 ZPO hat deshalb den Sinn, eine Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Zustellungszweck anderweitig erreicht wird (vgl BGH Urteil vom 13.9.2017 – IV ZR 26/16 – NJW 2017, 3721 RdNr 18). Sind die Voraussetzungen des § 189 ZPO erfüllt, so gilt das zuzustellende Dokument zum Zeitpunkt seines tatsächlichen Zugangs beim Zustellungsadressaten kraft Gesetzes als zugestellt. Das löst zugleich auch den Lauf der Rechtsmittelfrist aus (vgl § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Lediglich im Fall von besonders schwerwiegenden Zustellungsmängeln, die nicht nach § 189 ZPO geheilt werden können, beginnt eine Rechtsmittelfrist nicht zu laufen (vgl BSG Beschluss vom 24.7.2019 – B 5 R 31/19 B – juris RdNr 18).
11
Da dem Kläger nach alledem PKH nicht zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).


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