Arbeitsrecht

Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente

Aktenzeichen  3 AZR 376/15

Datum:
24.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR376.15.0
Normen:
§ 1 BetrAVG
§ 2 Abs 1 BetrAVG
§ 6 BetrAVG
Spruchkörper:
3. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Köln, 1. Juni 2012, Az: 19 Ca 10572/10, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 5. Mai 2015, Az: 12 Sa 469/14, Urteil

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. Mai 2015 – 12 Sa 469/14 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger von der Beklagten zu zahlenden Betriebsrente.
2
Der am 19. Dezember 1926 geborene, schwerbehinderte Kläger war vom 1. April 1952 bis zum 30. April 1987, zuletzt als AT-Angestellter, bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. Mai 1987 bezieht er eine Rente als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich zunächst auf 2.400,00 DM belief, sowie eine Rente von der Pensionskasse der B, deren arbeitgeberfinanzierter Anteil 235,47 DM beträgt. Von der Beklagten erhält der Kläger seit dem 1. Mai 1987 eine zusätzliche Altersrente nach dem Altersversorgungs-Statut für Außertarif-Angestellte der K AG, Kassel, C GmbH, Köln, Ka Gesellschaft mbH, Hamburg, Co GmbH, Handorf, Mgesellschaft mbH, Köln vom 5. April 1984 (im Folgenden K + S Statut). Dieses enthält ua. folgende Regelungen:
        
„…    
        
Die mit diesem Statut geschaffene Altersversorgung umfaßt folgende zusätzliche Renten:
        
1.    
die zusätzliche Altersrente (§ 4 des Statuts),
        
2.    
die zusätzliche Witwenrente (§ 5),
        
3.    
die zusätzliche Witwerrente (§ 6),
        
4.    
die zusätzliche Waisenrente (§ 7).
        
§ 1     
        
Die anrechnungsfähige Dienstzeit
        
1.    
Als anrechnungsfähige Dienstzeit werden alle Beschäftigungszeiten bei K + S und die von K + S kraft ausdrücklicher schriftlicher Erklärung anerkannten sonstigen Beschäftigungszeiten gerechnet, die nach der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen. …
        
…       
        
        
8.    
Endet das Dienstverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, so behält der Mitarbeiter einen Anspruch auf Rente, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat oder er zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 12 Jahre ununterbrochen dem Unternehmen angehört und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat. Ausbildungszeiten werden hierbei nicht berücksichtigt. Die Rentenhöhe richtet sich dann nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974.
        
9.    
Verbleibt bei der Berechnung der anrechnungsfähigen Dienstjahre ein Rest von mindestens 6 Monaten, so wird diese Restzeit als volles Dienstjahr gerechnet.
        
§ 2     
        
Das anzurechnende Einkommen
        
1.    
Zusätzliche Renten nach diesem Statut werden als Ergänzung zu dem sonstigen Einkommen gezahlt und sind in ihrer Höhe von diesem abhängig.
        
2.    
Als anzurechnendes Einkommen im Sinne dieses Statuts gelten:
        
        
a)    
alle Renten aus deutschen oder ausländischen Rentenversicherungen, jedoch mit Ausnahme des Teils einer Rente, der vom Versorgungsberechtigten voll oder zu mehr als der Hälfte aus eigenen Mitteln erzielt wurde,
        
        
…       
        
        
        
e)    
der firmenfinanzierte Anteil aus der Rente der Pensionskasse der Angestellten der B,
        
        
…       
        
        
        
Angerechnet werden jeweils die Brutto-Beträge dieser Renten, Ruhegelder, Unterstützungen oder Nebeneinkünfte. …
        
…       
        
        
§ 3     
        
Das letzte Diensteinkommen bei K + S
        
1.    
Die zusätzlichen Renten nach diesem Statut sind in ihrer Höhe weiter abhängig vom letzten Diensteinkommen bei K + S.
        
…       
        
        
§ 4     
        
Die zusätzliche Altersrente
        
1.    
Die zusätzliche Altersrente wird nach 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit gezahlt:
        
        
a)    
bei Männern: beim Ausscheiden wegen Vollendung des 65. Lebensjahres,
        
        
        
bei Frauen: beim Ausscheiden wegen Vollendung des 60. Lebensjahres,
        
        
b)    
beim Ausscheiden wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Sozialversicherungsgesetze,
        
        
c)    
gem. § 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung an Mitarbeiter, die das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen.
        
        
Die zusätzliche Altersrente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem der Empfänger stirbt.
        
2.    
Die 5jährige Wartezeit entfällt, wenn der Versorgungsfall auf einem Betriebsunfall (einschließlich einem Wegeunfall) oder einer Berufskrankheit beruht und von der Berufsgenossenschaft anerkannt wird.
        
3.    
Soweit Männer nach Vollendung des 65., Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei K + S weiter beschäftigt werden, wird die zusätzliche Altersrente erst vom Tage des Ausscheidens an gezahlt.
        
4.    
Nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit (§ 1) wird als zusätzliche Altersrente monatlich der Unterschied zwischen dem anzurechnenden Einkommen (§ 2) und 35 % des letzten Diensteinkommens bei K + S (§ 3) gezahlt. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich der Prozentsatz um 1 % bis höchstens auf 60 %.
        
5.    
Scheidet ein Außertarif-Angestellter nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit wegen dauernder Berufsunfähigkeit aus, so erhält er für die Zeit, während der ihm eine Sozialrente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt wird, die zusätzliche Rente nach Abs. 7 dieses Paragraphen. Wird die Sozialrente wegen Berufsunfähigkeit später in eine Rente wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit oder in ein Altersruhegeld umgewandelt, so richtet sich die zusätzliche Altersrente vom Umwandlungstag an nach den Absätzen 4, 6 und 7 dieses Paragraphen.
        
6.    
Die zusätzliche Altersrente wird nur insoweit gezahlt, als das anzurechnende Einkommen und die Zahlungen von K + S zusammen monatlich einen Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Höchstbetrag wird für jeden Außertarif-Angestellten bei Übergabe des Altersversorgungs-Statuts oder durch spätere schriftliche Erklärung von K + S festgelegt. Er wird auf der ersten Seite dieser Statut-Ausgabe von der aushändigenden Firma verbindlich bestätigt.
        
        
Es bestehen für den Höchstbetrag die Gruppen I, II und III.
        
7.    
Soweit sich aus den Absätzen 4 und 6 dieses Paragraphen keine höhere zusätzliche Altersrente ergibt, erhält der Versorgungsberechtigte in jedem Falle die nachstehende Mindestrente:
        
        
…       
        
…       
        
        
§ 8     
        
Beantragung und Zahlung der zusätzlichen Renten
        
…       
        
        
3.    
Alle Leistungen aus dem Statut werden monatlich nachträglich gezahlt. …
        
4.    
Die zusätzlichen Renten werden auf volle DM aufgerundet.
        
…“    
        
3
Der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 6 K + S Statut beläuft sich im Fall des Klägers auf 4.900,00 DM.
4
Mit Schreiben vom 29. April 1987 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach Vorlage des Rentenbescheids der BfA habe seine zusätzliche Altersrente nach dem K + S Statut berechnet werden können. Diese betrage ab dem 1. Mai 1987 2.609,00 DM brutto. Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich, dass die Beklagte die zusätzliche Altersrente unter Zugrundelegung der Dienstzeit bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und der tatsächlich bezogenen, nach § 2 Abs. 2 Buchst. a K + S Statut anrechenbaren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.055,74 DM sowie der Rente von der Pensionskasse der B iHv. 235,47 DM ermittelt hat. Die Beklagte zahlte dem Kläger ab dem 1. Mai 1987 eine zusätzliche Altersrente iHv. 2.609,00 DM brutto monatlich. Diese wurde zum 1. Januar 1990 auf 2.755,00 DM angepasst. Dies entspricht 1.408,61 Euro. Diesen Betrag erhielt der Kläger bis zum 31. August 2009.
5
Mit Schreiben vom 31. August 2009 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:
        
„Sehr geehrter Herr F,
        
aufgrund der von der C zugesagten Altersversorgung beziehen Sie eine Firmenrente.
        
Diese Zusage, die nur den Personenkreis begünstigen wollte, der mit Erreichung der festen Altersgrenze eine Sozialversicherungsrente bezieht, wurde 1975 durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) dahingehend geändert, dass die Firmenrente auch dann zu zahlen ist, wenn z.B. ein vorgezogenes Altersruhegeld bezogen wird, oder wenn ein Mitarbeiter vor dem Erreichen des Renteneintritts ausscheidet und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft erfüllt sind.
        
Nach dem BetrAVG kommt es für die Berechnung der Firmenrente darauf an, wann der Renteneintritt erfolgt ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat schon sehr früh den Gesetzestext so interpretiert, dass der Renteneintritt immer identisch ist mit dem Bezug einer Sozialversicherungsrente. Die C ist deshalb bei der Berechnung der Firmenrente stets von diesem Faktum ausgegangen.
        
In neuerer Zeit hat das BAG seine Auslegung der Gesetzesnorm geändert und geht in seiner jetzt ständigen Rechtsprechung davon aus, dass es nach dem Gesetz nicht mehr darauf ankommt, seit wann der Mitarbeiter tatsächlich eine Sozialversicherungsrente bezieht, sondern darauf, welche feste Altersgrenze die ihm vom Arbeitgeber gegebene Versorgungszusage vorsieht.
        
Diese Änderung der Rechtsprechung führt dazu, dass die Berechnungen aller C-Renten nicht mehr dem BetrAVG entsprechen und zu ändern sind. Es muss nunmehr festgestellt werden, wie hoch die Firmenrente beim Erreichen der festen Altersgrenze gewesen wäre. In einem zweiten Rechenschritt ist festzustellen, welcher Teil des so ermittelten Betrages auf die tatsächliche Dienstzeit entfällt (Quotierung).
        
Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus in neuerer Zeit erstmals entschieden, wie die anzurechnende Sozialversicherung zu berechnen ist und diese Ansicht in einer Reihe von Urteilen konkretisiert, so dass auch hier nunmehr von einer ständigen Rechtsprechung auszugehen ist.
        
Diese Berechnungsweise ist die verbindliche Interpretation des BetrAVG und wurde von uns bei der Neuberechnung der Firmenrente berücksichtigt. Die Auswirkungen dieser Neuberechnung und die Höhe Ihrer daraus resultierenden Firmenrente bitten wir, der beigefügten Berechnung zu entnehmen.
        
Die Änderungen wurden ab dem 01.09.2009 berücksichtigt.
        
…“    
6
Ausweislich der beigefügten Unterlagen wurde eine monatliche zusätzliche Altersrente iHv. 1.125,00 Euro brutto errechnet. Dabei wurde die fiktive, unter Zugrundelegung einer Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr erreichbare Vollrente zeitanteilig im Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten 35,08 Dienstjahre zu den bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren 39,72 Dienstjahren gekürzt, wobei eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.306,53 DM in Ansatz gebracht wurde. Entsprechend zahlte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. September 2009 nur noch eine monatliche zusätzliche Altersrente iHv. 1.125,00 Euro brutto.
7
Mit Schreiben vom 9. Februar 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, bei der Rentenberechnung vom 31. August 2009 sei ihr ein Fehler unterlaufen. Die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht zutreffend ermittelt worden. Eine Neuberechnung ergebe, dass die auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.348,57 DM zu berücksichtigen sei. Damit errechne sich eine zusätzliche Altersrente von 1.105,00 Euro brutto monatlich. Diesen Betrag zahlt die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Februar 2011.
8
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 31. Mai 2012 insgesamt 9.679,13 Euro und über den 1. Juni 2012 hinaus eine zusätzliche Altersrente nach dem K + S Statut iHv. 1.408,61 Euro. Die ursprüngliche Rentenberechnung sei zutreffend gewesen. Die Beklagte sei weder berechtigt, eine zeitanteilige Kürzung der Rente im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Dienstzeit vorzunehmen, noch eine auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen. Es dürfe nur die von ihm tatsächlich bezogene anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Ansatz gebracht werden.
9
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
        
1.    
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.679,13 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 283,61 Euro seit dem jeweiligen Monatsersten seit September 2009 bis Januar 2011 sowie aus je 303,61 Euro seit dem jeweiligen Monatsersten seit Februar 2011 bis Mai 2012 zu zahlen,
        
2.    
die Beklagte zu verurteilen, an ihn jeweils zum Ersten eines Monats, beginnend mit dem 1. Juni 2012, über die unstreitigen 1.105,00 Euro hinaus jeweils 303,61 Euro zu zahlen.
10
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und für den Fall, dass der Kläger mit seiner Hauptforderung ganz oder teilweise unterliegt, im Wege der Widerklage zuletzt,
        
1.    
den Kläger zu verurteilen, aus der Überzahlung in der Zeit vom 1. September 2009 bis einschließlich August 2014 an sie 18.216,60 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. September 2014 zu zahlen,
        
2.    
den Kläger zu verurteilen, an sie 363,27 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. September 2014 zu zahlen,
        
3.    
den Kläger zu verurteilen, an sie für den Zeitraum ab September 2014 bis derzeit einschließlich Dezember 2016 den Betrag von 8.501,08 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 303,61 Euro seit dem 2. Oktober 2014, 2. November 2014, 2. Dezember 2014, 2. Januar 2015, 2. Februar 2015, 2. März 2015, 2. April 2015, 2. Mai 2015, 2. Juni 2015, 2. Juli 2015, 2. August 2015, 2. September 2015, 2. Oktober 2015, 2. November 2015, 2. Dezember 2015, 2. Januar 2016, 2. Februar 2016, 2. März 2016, 2. April 2016, 2. Mai 2016, 2. Juni 2016, 2. Juli 2016, 2. August 2016, 2. September 2016, 2. Oktober 2016, 2. November 2016, 2. Dezember 2016 sowie seit dem 2. Januar 2017 zu zahlen.
11
Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt.
12
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat dem Kläger zur Abwendung der Zwangsvollstreckung einen Nachzahlungsbetrag iHv. 18.847,09 Euro abgerechnet und ausgezahlt. Auch in den Folgemonaten hat die Beklagte zur Vermeidung der angedrohten Zwangsvollstreckung über den unstreitigen monatlichen Rentenbetrag hinaus einen weiteren Betrag iHv. 303,61 Euro monatlich an den Kläger gezahlt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag sowie ihre Widerklage weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision und die Abweisung der Widerklage.

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