Arbeitsrecht

Berichtigung eines Urteils

Aktenzeichen  513 F 3798/16

Datum:
24.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 149641
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319
FamFG § 113

 

Leitsatz

Verfahrensgang

513 F 3798/16 2017-05-02 Endbeschluss AGMUENCHEN AG München

Tenor

Der Endbeschluss des Amtsgerichts München vom 02.05.2017 wird
in den Gründen unter Ziffer 2. Versorgungsausgleich unter dem Punkt „Die einzelnen Anrechte“ zu 6.. (S. 8) wie folgt berichtigt:
Zu 6.: Die Antragstellerin hat die Deutsche Rentenversicherung Bund als Zielversorgung für den Ausgleich der Versorgung bei der BMW AG gewählt. Diese ist einverstanden. Die Zielversorgung gilt gem. § 15 Abs. 4 VersAusglG als angemessen. Dieses Anrecht des Antragsgegners ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 19.496,76 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auszugleichen. Hierfür ist von der BMW AG an die Deutsche Rentenversicherung Bund ein Beitrag von 19.496,76 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 01.04.2016) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11).

Gründe

Die Entscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 319 ZPO. Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.

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