Arbeitsrecht

Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in einem Kammerbeschluss

Aktenzeichen  1 BvR 125/22

Datum:
24.3.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220324.1bvr012522
Normen:
§ 90 BVerfGG
§ 319 Abs 1 ZPO
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BVerfG, 9. März 2022, Az: 1 BvR 125/22, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die offenbaren Unrichtigkeiten im Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. März 2022 werden dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Randnummer 4 Zeile 2 der Name „Christ“ durch den Namen „Ott“ ersetzt wird, in Randnummer 5 Zeile 1 anstelle „Richterinnen“ das Wort „Richterin“ eingefügt wird, in Randnummer 5 Zeile 2 „Ott und“ gestrichen, „den“ durch „die“ ersetzt und nach „Richter“ „Christ und“ eingefügt wird.

Gründe

1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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