Aktenzeichen 3 AZR 520/17
§ 6 AGG
§ 1 AGG
§ 3 AGG
§ 7 AGG
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Köln, 20. Juli 2016, Az: 7 Ca 6880/15, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 31. Mai 2017, Az: 11 Sa 856/16, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 31. Mai 2017 – 11 Sa 856/16 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Höhe der Witwenpension der Klägerin.
2
Die im Oktober 1972 geborene Klägerin ist die Witwe des im September 1943 geborenen und im Dezember 2013 verstorbenen P. Die Ehe wurde im März 1993 geschlossen. Der verstorbene Ehemann der Klägerin war bis zum 30. September 1996 bei der Beklagten beschäftigt.
3
Ihm waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Pensionsordnung der F Aktiengesellschaft vom 1. März 1972 (im Folgenden PO 1972) zugesagt worden. Die PO 1972 bestimmt auszugsweise:
„7.
Pension bei normalem Ruhestand
Ein Angestellter hat Anspruch auf eine monatliche Pension im normalen Ruhestand …
…
10.
Witwenpension
Beim Tode eines männlichen im Dienst befindlichen Angestellten erhält seine ihn überlebende Ehefrau (Witwe) eine Rente, die 55 % der Monatsrente beträgt, die der Ehemann bezogen hätte, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes arbeitsunfähig geworden wäre.
Bei einem im vorzeitigen Ruhestand verstorbenen Angestellten – der noch keine Rente bezogen hat – beträgt die Witwenrente 55 % von der gemäß Ziff. 8 a), b) und c) ermittelten Rente.
Bei einem Rentenempfänger errechnet sich der Prozentsatz von der tatsächlich bezogenen Rente.
Ist die Witwe über 15 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehemann, so vermindert sich die Pension für jedes Jahr, um welches der Altersunterschied 15 Jahre übersteigt, um 5 % des an sich für sie vorgesehenen Betrages.
Die Witwe erhält keine Pension,
a)
wenn die Ehe vor dem Tode des Verstorbenen gelöst wurde, oder
b)
wenn die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Verstorbenen geschlossen wurde und nicht wenigstens 5 Jahre bestanden hat, oder
c)
wenn die Ehe von dem Angestellten erst nach seiner vorzeitigen Pensionierung gem. Ziff. 5 dieser Pensionsordnung geschlossen worden ist, oder
d)
wenn die Witwe den Tod des Verstorbenen rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt hat.
…“
4
Der verstorbene Ehemann der Klägerin bezog ab Oktober 1998 eine monatliche Pension iHv. zuletzt 3.662,25 Euro brutto. Die Klägerin erhält seit Januar 2014 eine Witwenpension. Wegen des Altersunterschieds zwischen den Eheleuten minderte die Beklagte die zunächst ermittelte Ausgangspension der Klägerin um 70 vH. Die Witwenpension betrug daher zu Beginn 604,27 Euro brutto monatlich und seit Oktober 2014 aufgrund einer Pensionsanpassung 613,33 Euro brutto monatlich.
5
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte müsse ihr eine Witwenpension iHv. 55 vH der zuletzt von ihrem verstorbenen Ehemann bezogenen Pension unter Berücksichtigung von Pensionsanpassungen zahlen. Die Altersabstandsklausel in Nr. 10 Abs. 4 PO 1972 sei unwirksam. Sie bewirke eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters.
6
Die Klägerin hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 59.916,75 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 38.432,05 Euro ab Rechtshängigkeit sowie
–
Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1. November 2014 auf 1.431,12 Euro,
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Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Dezember 2014,
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Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Januar 2015,
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Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Februar 2015,
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Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. März 2015,
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Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. April 2015,
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Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Mai 2015,
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Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Juni 2015,
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Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Juli 2015,
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Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. August 2015,
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Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. September 2015,
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Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Oktober 2015,
–
Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. November 2015,
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Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Dezember 2015,
–
Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Januar 2016,
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Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Februar 2016,
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Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. März 2016,
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Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. April 2016,
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Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Mai 2016,
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Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Juni 2016,
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Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Juli 2016,
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Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. August 2016,
–
Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. September 2016,
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Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Oktober 2016,
–
Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. November 2016,
–
Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Dezember 2016,
–
Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Januar 2017,
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Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Februar 2017,
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Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. März 2017,
–
Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. April 2017,
–
Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.431,12 Euro ab dem 1. Mai 2017 zu zahlen,
2.
festzustellen, dass die ihr zustehende Pensionsleistung gegen die Beklagte über den 1. Juni 2017 hinaus 55 vH des dem am 2. Dezember 2013 verstorbenen Ehemanns der Klägerin zustehenden Pensionsanspruchs beträgt.
7
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
8
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Revisionsinstanz erweiterten Klageansprüche weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.