Arbeitsrecht

Betriebliche Altersversorgung – Gesamtversorgung – Anpassung

Aktenzeichen  3 AZR 441/19

Datum:
3.6.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2020:030620.U.3AZR441.19.0
Normen:
§ 16 Abs 1 BetrAVG
§ 16 Abs 2 BetrAVG
Spruchkörper:
3. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Stuttgart, 5. Oktober 2017, Az: 30 Ca 380/17, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 7. August 2019, Az: 4 Sa 6/19, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und die Revision des Klägers wird – unter Zurückweisung der Revision des Klägers im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 7. August 2019 – 4 Sa 6/19 – teilweise aufgehoben und insgesamt in der Sache zur Klarstellung wie folgt neugefasst:
Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 2017 – 30 Ca 380/17 – teilweise abgeändert und aus Gründen der Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. April 2020 über den Betrag von 756,35 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 76,73 Euro brutto zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 162,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 13,50 Euro seit dem 2. Juli 2015, dem 4. August 2015, dem 2. September 2015, dem 2. Oktober 2015, dem 3. November 2015, dem 2. Dezember 2015, dem 5. Januar 2016, dem 2. Februar 2016, dem 2. März 2016, dem 2. April 2016, dem 3. Mai 2016 sowie dem 2. Juni 2016 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 493,32 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 41,11 Euro brutto seit dem 2. Juli 2016, dem 2. August 2016, dem 2. September 2016, dem 5. Oktober 2016, dem 3. November 2016, dem 2. Dezember 2016, dem 3. Januar 2017, dem 2. Februar 2017, dem 2. März 2017, dem 4. April 2017, dem 3. Mai 2017 sowie dem 2. Juni 2017 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 589,08 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 49,09 Euro brutto seit dem 4. Juli 2017, dem 2. August 2017, dem 2. September 2017, dem 3. Oktober 2017, dem 3. November 2017, dem 2. Dezember 2017, dem 3. Januar 2018, dem 2. Februar 2018, dem 2. März 2018, dem 4. April 2018, dem 2. Mai 2018 sowie dem 2. Juni 2018 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 749,28 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 62,44 Euro brutto seit dem 3. Juli 2018, dem 2. August 2018, dem 4. September 2018, dem 2. Oktober 2018, dem 3. November 2018, dem 4. Dezember 2018, dem 3. Januar 2019, dem 2. Februar 2019, dem 2. März 2019, dem 2. April 2019, dem 3. Mai 2019 sowie dem 3. Juni 2019 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 153,46 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 76,73 Euro brutto seit dem 2. Juli 2019 und dem 2. August 2019 zu zahlen.
7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung.
2
Der Kläger war vom 1. September 1970 bis zum 31. Dezember 1993 bei der Beklagten – ein vormals in den deutschen G-Konzern eingebundenes Lebensversicherungsunternehmen – tätig. Er bezieht seit dem 1. Januar 2003 wegen voller Erwerbsminderung von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (im Folgenden BVW). Diese lauten auszugsweise:
        

Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes
         
        
…       
        
        
§ 1     
Zweck des Pensionsergänzungsfonds
           
        
        
Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen.
        
        
Die als gezahlt geltenden Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer Leistungsträger bestimmt der § 5 Ausführungsbestimmungen.
        
§ 2     
Berechtigter Personenkreis
           
        
1.    
Die Pensionsergänzung wird solchen Betriebsangehörigen gewährt, die beim Eintritt des Versorgungsfalls mindestens 10 Jahre in einem festen Anstellungsverhältnis zur Volksfürsorge Unternehmensgruppe stehen und einen Anspruch auf Rentenleistungen aus der Versorgungskasse besitzen. …
        
…       
        
        
§ 4     
Ergänzungen, Änderungen der Bestimmungen
           
        
1.    
Die Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können auf Antrag des Vorstandes der Volksfürsorge nach Zustimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates ergänzt oder geändert werden. … Der gemeinsame Beschluß ersetzt die bisherige Grundbestimmung.
        
…       
        
        
3.    
Die Ausführungsbestimmungen zu den Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können vom Vorstand der Volksfürsorge nach Zustimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates ergänzt oder geändert werden. …
        
…       
        
        
§ 6     
Inkrafttreten
           
        
1.    
Die Grund-, Ausführungs- und Übergangsbestimmungen sind am 01.01.61 in Kraft getreten. …
        
…       
        
        
Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes
           
        
…       
        
        
        
        
        
        
        
        
§ 4     
Höhe der Gesamtversorgungsbezüge
           
        
        
Die für die Bemessung der Pensionsergänzung maßgebenden Gesamtversorgungsbezüge werden wie folgt festgesetzt:
        
1.    
Gesamt-Ruhebezüge und Gesamt-Invaliditätsbezüge
        
        
Die für den Fall des Bezuges einer Alters- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente der Versorgungskasse zu gewährenden monatlichen Gesamt-Ruhebezüge bzw. Gesamt-Invaliditätsbezüge betragen 40 % plus soviel Prozent, wie Dienstjahre bis zum Eintritt des Versorgungsfalles verflossen sind, höchstens jedoch 70 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen.
        
        
…       
        
…       
        
        
§ 5     
Zusammensetzung der Gesamtversorgungsbezüge
           
        
        
Erreichen die nachstehenden Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtversorgungsansprüche, wird eine Pensionsergänzungszahlung fällig.
        
1.    
Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge sind:
        
1.1     
die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. …
        
1.2     
die Renten aus der freiwilligen Höherversicherung bei Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit für sie ein freiwilliger Firmenzuschuß seitens der Volksfürsorge geleistet wurde;
        
…       
        
        
1.6     
Rentenleistungen aus der Versorgungskasse und die ihnen gleichgestellten sonstigen betrieblichen Versorgungsleistungen;
        
…       
        
        
2.    
Einschränkungen bei der Gewährung der Pensionsergänzung
        
…       
        
        
2.2     
Der Pensionsergänzungsfonds soll keine nach dem 25. Lebensjahr liegenden Lücken in der Gesamtversorgung der Betriebsangehörigen oder deren Hinterbliebenen ausgleichen, die darauf zurückzuführen sind, daß die Leistungen des Sozialversicherungsträgers oder der Versorgungskasse aus Gründen beeinträchtigt sind, die in der Person des Betriebsangehörigen selbst oder seiner Hinterbliebenen liegen. …
        
…       
        
        
§ 6     
Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse
           
        
1.    
Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt.
        
        
(Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten).
        
2.    
Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.
        
3.    
Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.
        
        
Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.
        
4.    
Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten.
        
        
Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“
3
Der Kläger bezog – neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung – seit dem 1. Januar 2003 von der Beklagten eine Pensionsergänzung iHv. zunächst 271,10 Euro brutto sowie eine Rente der Versorgungskasse iHv. zunächst 384,99 Euro brutto. Bis zum 30. Juni 2015 belief sich die Pensionsergänzung auf 324,50 Euro brutto und die Rente der Versorgungskasse auf 396,66 Euro brutto.
4
Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 vH erhöht.
5
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit, dass die Vorstände und Aufsichtsräte der G Versicherungen beschlossen haben, die „Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen“.
6
Nach der Entscheidung der Beklagten sollten entweder die Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 vH erhöht und sodann die – erhöhte – gesetzliche Rente sowie die Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 vH erhöht werden. Da letztere Variante für den Kläger – wie letztlich für alle nach den BVW versorgungsberechtigten Betriebsrentner – günstiger war, wurde seine Pensionsergänzung um 0,5 vH gesteigert. Demgemäß gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2015 eine Pensionsergänzung iHv. 326,12 Euro brutto. Zudem erhielt er weiterhin eine Rente der Versorgungskasse iHv. 396,66 Euro brutto.
7
Zum 1. Juli 2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 vH.
8
Der Vorstand der Beklagten beschloss nach Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats am 20. Juni 2016, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten zum 1. Juli 2016 um 0,5 vH zu erhöhen; sofern eine Anpassung der Pensionsergänzung um 0,5 vH für den Versorgungsempfänger günstiger sein sollte, sollte diese vorgenommen werden. Der Aufsichtsrat der Beklagten fasste am 22. Juni 2016 einen entsprechenden Beschluss. Ab dem 1. Juli 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Pensionsergänzung iHv. 327,75 Euro brutto. Von der Versorgungskasse erhielt der Kläger ab dem 1. Juli 2016 eine Rente iHv. 398,68 Euro brutto.
9
Zum 1. Juli 2017 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 1,9048 vH, zum 1. Juli 2018 um 3,2226 vH und zum 1. Juli 2019 um 3,1845 vH.
10
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Pensionsergänzung zahlen. Die Beklagte sei verpflichtet, seine „Gesamtversorgung“ bestehend aus der Pensionsergänzung und der Rente aus der Versorgungskasse nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an den seit Rentenbeginn am 1. Januar 2003 eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Darüber hinaus hätten die so nach § 16 BetrAVG erhöhten Gesamtversorgungsbezüge nach § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen (im Folgenden AB) BVW zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um weitere 4,2451 vH angehoben werden müssen. Abzüglich der gewährten Versorgungskassenrente und bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten ergebe sich damit ab dem 1. Juli 2015 eine monatliche Differenz iHv. 65,12 Euro und ab dem 1. Juli 2016 iHv. insgesamt 94,92 Euro. Die Regelung in AB § 6 Ziff. 3 BVW sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt.
11
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
        
1.    
die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1. Februar 2017 über den Betrag von 726,43 Euro brutto (sich zusammensetzend aus 398,68 Euro und 327,75 Euro) hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 94,92 Euro brutto zu zahlen;
        
2.    
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 664,44 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 94,92 Euro brutto seit dem 2. Juli 2016, dem 2. August 2016, dem 2. September 2016, dem 2. Oktober 2016, dem 2. November 2016, dem 2. Dezember 2016 sowie dem 2. Januar 2017 zu zahlen;
        
        
        
        
3.    
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 781,44 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 65,12 Euro seit dem 2. Juli 2015, dem 2. August 2015, dem 2. September 2015, dem 2. Oktober 2015, dem 2. November 2015, dem 2. Dezember 2015, dem 2. Januar 2016, dem 2. Februar 2016, dem 2. März 2016, dem 2. April 2016, dem 2. Mai 2016 sowie dem 2. Juni 2016 zu zahlen.
12
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Anpassungen zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 seien auf der Grundlage von AB § 6 Ziff. 3 BVW erfolgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vertretbar. Die gesetzliche Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG sei lediglich bezogen auf die Pensionskassenrente vorzunehmen. Im Übrigen seien die Anpassungsmechanismen nach AB § 6 BVW und § 16 BetrAVG strikt zu unterscheiden, weshalb die Berechnung des Klägers, wonach zunächst eine Anpassung nach § 16 BetrAVG zum 1. Juli 2015 vorzunehmen und anschließend auf den erhöhten Betrag die vertragliche Anpassung vorzunehmen sei, unzutreffend.
13
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger ab dem 1. Februar 2017 über die gezahlten 726,43 Euro brutto hinaus monatlich einen weiteren Betrag iHv. 41,11 Euro brutto, für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Januar 2017 insgesamt weitere 287,77 Euro brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 41,11 Euro brutto ab dem jeweiligen Zweiten eines jeden Monats beginnend mit dem 2. Juli 2016 und endend mit dem 2. Januar 2017 sowie für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 insgesamt weitere 184,44 Euro brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 15,12 Euro brutto ab dem jeweiligen Zweiten eines jeden Monats beginnend mit dem 2. Juli 2015 und endend mit dem 2. Juni 2016 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 insgesamt weitere 781,44 Euro zzgl. Zinsen auf jeweils 65,12 Euro brutto, für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 insgesamt weitere 737,64 Euro brutto zzgl. Zinsen auf jeweils 61,47 Euro brutto, für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 insgesamt weitere 657,96 Euro brutto zzgl. Zinsen auf jeweils 54,83 Euro brutto, für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 insgesamt weitere 749,28 Euro zzgl. Zinsen auf jeweils 62,44 Euro brutto, für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 31. August 2019 insgesamt weitere 153,46 Euro brutto zzgl. Zinsen auf jeweils 76,73 Euro brutto und ab dem 1. September 2019 über die gezahlten 756,35 Euro brutto hinaus monatlich weitere 76,73 Euro brutto zu zahlen. Die weiter gehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht vollständig zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht nur beschränkt zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte – im Umfang der Zulassung – die Abweisung der Klage, soweit sie für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 zur Zahlung eines 162,00 Euro brutto übersteigenden Betrags, für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 zur Zahlung eines 493,32 Euro brutto übersteigenden Betrags und für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 zur Zahlung eines 589,08 Euro brutto übersteigenden Betrags verurteilt wurde. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung höherer monatlicher Differenzbeträge. Im Übrigen begehren die Parteien wechselseitig die Zurückweisung der jeweils gegnerischen Revision.


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