Arbeitsrecht

Betriebliche Altersversorgung – Pensionskasse – Einstandspflicht

Aktenzeichen  3 AZR 157/19

Datum:
12.5.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2020:120520.U.3AZR157.19.0
Normen:
§ 1 Abs 1 S 3 BetrAVG
Spruchkörper:
3. Senat

Leitsatz

Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG besteht erst beim Eintritt eines Versorgungsfalls und kann deshalb keine Pflicht des Arbeitgebers begründen, seine Beiträge zu einer Pensionskasse – über die die Versorgung mittelbar durchgeführt wird – zu erhöhen.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Frankfurt, 30. November 2017, Az: 21 Ca 4366/17, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 12. Dezember 2018, Az: 6 Sa 153/18, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2018 – 6 Sa 153/18 – aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2017 – 21 Ca 4366/17 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die von einer Pensionskasse vorgenommene Verringerung der Rentenfaktoren durch Zahlung von Zusatzbeiträgen auszugleichen.
2
Der Kläger ist seit dem 9. September 1999 bei der Beklagten – einer Bank – auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 25. August 1999 als Kassierer tätig.
3
Am 26. März 2004 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di und dem DBV – Deutscher Bankangestellten-Verband gleichlautende Altersversorgungs-Tarifverträge (im Folgenden ATV). Diese sind zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Darin ist ua. geregelt:
        
„§ 2   
Durchführungsweg
        
        
Die Bank führt die betriebliche Altersversorgung über den BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. durch. Hierzu schließt sie einen Beitrittsvertrag nach Maßgabe der Regelungen dieses Tarifvertrages ab.
        
        
        
        
§ 3     
Versorgungszusage
        
        
Die Durchführung der Versorgung erfolgt nach Maßgabe der Satzung und Versicherungsbedingungen des Tarifs DN in der jeweils gültigen Fassung.
        
        
        
        
§ 4     
Finanzierung
        
        
Der Zuwendungsprozentsatz der Bank und der Finanzierungsbeitrag des angemeldeten Arbeitnehmers beträgt jeweils 1,75 % der tariflichen Grundvergütung, das sind derzeit 13 Tarifgehälter, bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.“
4
Den ATV wendet die Beklagte – unabhängig von einer Gewerkschaftszugehörigkeit – auf die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer an. Der Kläger ist seit 2014 Mitglied des „Deutscher Bankangestellten-Verband e.V.“.
5
Die Satzung des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (im Folgenden Satzung BVV) bestimmt ua.:
        
„Zweck des Vereins
        
§ 2     
        
Der BVV hat die Aufgabe, nach Maßgabe der Satzung und Versicherungsbedingungen
        
1.    
den bei ihm versicherten Angestellten bei eintretender Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung oder bei Erreichen der Altersgrenze eine Rente,
        
…       
        
        
        
zu zahlen,
        
…       
        
        
        
        
Mitgliedschaft
        
§ 3     
        
1)    
Der BVV nimmt von Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 2 der Satzung Anträge auf Versicherung ihrer Angestellten entgegen. Mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages erwerben sowohl die vertragsschließenden Unternehmen (nachfolgend ‚Mitgliedsunternehmen‘ genannt) als auch ihre beim BVV versicherten Angestellten (nachfolgend ‚Mitgliedsangestellte‘ genannt) die Mitgliedschaft.
        
…       
        
        
§ 4     
        
1)    
Die Mitgliedsunternehmen schließen mit dem BVV einen Beitrittsvertrag ab. Aus dem Beitrittsvertrag ergeben sich die jeweils maßgeblichen Tarife und der Kreis der anzumeldenden Mitarbeiter.
        
1a)     
Der Beitrittsvertrag regelt insbesondere: Die Mitgliedsunternehmen sind berechtigt und verpflichtet, alle Mitarbeiter, denen eine Versorgungszusage gegeben wird, unter Berücksichtigung der in Ziffern 1. bis 3. genannten Mindestanmeldebedingungen im BVV anzumelden und während der Dauer des Anstellungsverhältnisses versichert zu halten. Soweit ein Mitgliedsunternehmen auch Trägerunternehmen der VK ist, kann die Anmeldepflicht auch durch Anmeldung in der VK erfüllt werden.
        
        
1.    
Der Beitrag beträgt mindestens 3,5 Prozent des laufenden Bruttoeinkommens bis zur Bemessungsgrenze. Die Versicherten können sich an diesem Beitrag auch im Wege der Gehaltsumwandlung mit bis zu 50 Prozent beteiligen.
        
        
…       
        
        
§ 20   
        
…       
        
4)    
Änderungen der Satzung oder der Versicherungsbedingungen können nur von mindestens drei Vierteln der bei der Abstimmung vertretenen Stimmen beschlossen werden. Hierbei stimmen die Gruppe der Mitgliedsunternehmen und die Gruppe der Mitgliedsangestellten gesondert ab. Zu der erforderlichen Dreiviertelmehrheit gehören drei Viertel der in jeder Gruppe vertretenen Stimmen.
        
…       
        
        
6)    
Folgende Bestimmungen können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse geändert werden:
        
        
–       
§§ 2, 4, 22 bis 25, 27 und 28 der Satzung,
        
        
–       
§§ 1, 3 bis 5, 8 bis 16, 18, 20 bis 22, 24 bis 30 und 34 der Versicherungsbedingungen der Tarife DA, B, RA, § 36 Tarif DA, § 35 Tarife B, RA,
        
        
–       
§§ 1 bis 13 der Tarifbedingungen der Tarife DN, DN 1 %, N, N 1 %, RN, RN 1 %, § 17 Tarife DN, DN 1 %, N, N 1 %, § 16 Tarife RN, RN 1 %, sowie §§ 1 bis 6 der Besonderen Bedingungen für die Zusatzversicherung zu den Tarifen DN, DN 1 %, N, N 1 %, RN, RN 1 %,
        
        
…“    
        
6
Unter dem 1. Februar 2005 stellte der BVV für den Kläger einen Versicherungsschein aus. Darin ist als Beginn des Vertrags der 1. Januar 2003 genannt und als versicherter Tarif der Tarif DN ausgewiesen.
7
Dem für die Versorgungszusage des Klägers maßgeblichen Tarif DN lag bis zum 31. Dezember 2016 ein kalkulatorischer Rechnungszins für die Rentenfaktoren iHv. 4 vH zugrunde. Am 24. Juni 2016 beschloss die Mitgliederversammlung des BVV, von dem satzungsmäßigen Recht Gebrauch zu machen und ua. den Rechnungszins in dem Tarif DN von 4 vH zu reduzieren. Die Tarifbedingungen zum Tarif DN lauten seither auszugsweise:
        
„§ 9 Höhe der Rente
        
(1)     
Die versicherte Jahresrente setzt sich aus Rentenbausteinen zusammen. Die Höhe der Rente ergibt sich aus der Addition der bis zum Versorgungsfall vom Versicherten erreichten jährlichen Rentenbausteine.
        
(2)     
Die einzelnen Rentenbausteine ergeben sich aus den für den Versicherten gezahlten Beiträgen gemäß Tabellen 1a und 1b der jeweiligen Tarifgeneration des Tarifs DN.
        
(3)     
Für Versicherungsverträge der Tarifgeneration DN 1998 gilt Folgendes:
        
        
a)    
Für Beitragszahlungen bis zum 31.12.2016 gilt die Tabelle 1a des Tarifs DN ‚Tabelle der Verrentungsfaktoren für Tarif DN, Tarifgeneration DN 1998 für Versicherungsbeginne vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2004 und für Beiträge bis zum 31.12.2016‘ (nachfolgend ‚Verrentungsfaktoren bis 2016‘ genannt).
        
        
b)    
Für Beitragszahlungen ab dem 01.01.2017 gilt die Tabelle 1a des Tarifs DN ‚Tabelle der Verrentungsfaktoren für Tarif DN, Tarifgeneration DN 1998 für Versicherungsbeginne vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2004 und für Beiträge ab dem 01.01.2017‘ (nachfolgend ‚Verrentungsfaktoren ab 2017‘ genannt). Das gilt auch für den zusätzlichen Beitrag gemäß Unterabsatz c.
        
        
c)    
Im bestehenden Vertrag, basierend auf dem Beitrag nach § 4 Abs. 1a Ziff. 1 der Satzung, kann ab dem 01.01.2017 neben dem Beitrag nach § 4 Abs. 1a Ziff. 1 der Satzung ein zusätzlicher Beitrag gezahlt werden, bis ein Rentenbaustein erreicht ist, der sich ohne den zusätzlichen Beitrag aus den Verrentungsfaktoren bis 2016 ergeben würde. Die Höhe des zusätzlichen Beitrags ist dem BVV mitzuteilen.
        
        
d)    
Alle fünf Jahre, erstmals im Januar 2020, prüft der BVV, ob mit Genehmigung der BaFin zum 1. Januar des Folgejahres mit Wirkung für künftige Beitragszahlungen eine Anhebung der Verrentungsfaktoren ab 2017 möglich ist, bis maximal wieder die Verrentungsfaktoren bis 2016 erreicht sind. Die erforderliche Bedingungsänderung wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.“
8
Die Umsetzung des Beschlusses zur Herabsetzung des Rechnungszinses führt dazu, dass die Rentenfaktoren im Tarif DN um 24,02 vH abgesenkt wurden. Die Herabsetzung gilt ab dem 1. Januar 2017 für bestehende Versicherungsverhältnisse und insoweit für Rentenbausteine aus Beiträgen, die ab diesem Zeitpunkt abgeführt werden. Die bis zum 31. Dezember 2016 erworbenen Anwartschaften bleiben unberührt. Der BVV ermöglicht durch eine erhöhte Beitragsleistung, die Reduzierung der Versorgungsleistungen infolge der Absenkung des Rechnungszinses auszugleichen. Hierfür muss im Fall des Klägers ein zusätzlicher monatlicher Beitrag iHv. 31,61 vH des bisher geleisteten Gesamtbeitrags gezahlt werden. Ausgehend von einem Tarifgehalt im Januar 2017 iHv. 3.314,00 Euro brutto und einem Beitragssatz von 3,5 vH ergibt sich ein Monatsgesamtbeitrag iHv. 116,00 Euro (3.314,00 Euro x 0,035). Bei einem Zusatzbeitrag iHv. 31,61 vH des Monatsgesamtbeitrags iHv. 116,00 Euro ergibt sich ein monatlicher Zusatzbeitrag iHv. 36,67 Euro (116,00 Euro x 0,3161).
9
Die Monatsgesamtbeiträge zum BVV iHv. 3,5 vH des monatlichen Tarifgehalts führt die Beklagte ab. Getragen werden die Beiträge jeweils zur Hälfte vom Kläger und von der Beklagten.
10
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung des vollen Zusatzbeitrags iHv. 36,67 Euro monatlich zugunsten seines Beitragskontos beim BVV. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihm am 1. Januar 2003 durch die Anmeldung zum BVV einzelvertraglich eine Versorgungszusage im Wege einer Pensionskassenzusage beim BVV erteilt. Jedenfalls bestehe eine entsprechende Gesamtzusage. Die Beklagte habe auch aufgrund des ATV eine entsprechende Versorgungszusage erteilt.
11
Die Beklagte schulde ihm nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ab dem 1. Januar 2017 die Zahlung der Zusatzbeiträge, um die Verringerung der Leistungen des BVV im Versorgungsfall infolge der Herabsenkung des kalkulatorischen Rechnungszinses auszugleichen. Die Einstandspflicht der Beklagten beziehe sich dabei nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG auch auf die von ihm finanzierten Beitragsteile. Sie treffe den Arbeitgeber bereits vor dem Eintritt des Versorgungsfalls. Er müsse deshalb eine drohende Verringerung der Versorgungsleistung durch eine erhöhte Beitragsleistung an die Pensionskasse ausgleichen.
12
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
        
1.    
die Beklagte zu verurteilen, zu seinen Gunsten auf das Beitragskonto-Nr. beim BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. einen Zusatzbeitrag iHv. 586,72 Euro für die Monate Januar 2017 bis April 2018 zu zahlen;
        
2.    
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, zum Ausgleich der sich aus der Reduzierung der Rentenfaktoren ergebenden Deckungslücke monatlich einen um 36,67 Euro erhöhten Beitrag zu seinen Gunsten auf das Beitragskonto-Nr. beim BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. zu zahlen.
13
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, Anspruchsgrundlage für die betriebliche Altersversorgung des Klägers sei allein der ATV. Sie habe keine Umfassungszusage erteilt und auch nicht erklärt, für die Leistungen aus dem BVV einstehen zu wollen. Sie habe nur eine Zuwendung iHv. 1,75 vH der tariflichen Grundvergütung zugesagt, also eine reine Beitragszusage erteilt. Jedenfalls aber beinhalte § 3 ATV eine dynamische Verweisung auf die jeweils gültige Fassung des Tarifs DN, der nach dem Beschluss des BVV nur noch eine Garantieverzinsung von 0,9 vH für die Zukunft vorsehe. Ob sich der Kläger dadurch tatsächlich schlechter stelle, stehe außerdem noch gar nicht fest. Das könne erst zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls durch einen „Soll-Ist-Vergleich“ beurteilt werden. Ferner sei ein Vertrauen, ein externer Versorgungsträger behalte seine Verrentungsfaktoren im Falle jeder denkbaren wirtschaftlichen Entwicklung auch für künftige Beiträge bei, nicht geschützt.
14
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr hingegen stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.


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