Aktenzeichen 0222 F 1926/15
BGB BGB § 127 a, § 873 Abs. 2
Leitsatz
Tenor
1. Der sofortigen Beschwerde vom 19.10.2016 gegen den Beschluss vom 06.10.2010 wird teilweise abgeholfen.
Die Beschränkung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf die Einigungsgebühr bleibt insoweit aufrechterhalten, als in dem Vergleich vom 13.10.2016 die Auseinandersetzung des Miteigentums der Beteiligten geregelt wurde.
Im Übrigen entfällt die Einschränkungaufdie Einigungsgebühr.
Soweit der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen wurde erfolgt die Beschwerdevorlage an das Oberlandesgericht Bamberg.
Gründe
Gemäß § 48 Abs. 3 RVG erstreckt sich die Beiordnung in einer Ehesache bereits kraft Gesetzes im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag die dort aufgeführten Gegenstände betrifft. Hierzu zählen der gegenseitige Ehegattenunterhalt, die Rechtsverhältnisse an den Haushaltsgegenständen und die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht. Inwieweit einzelne Gebührentatbestände verwirklicht wurden, weil es sich um zur Herbeiführung der Einigung erforderliche Tätigkeiten handelt, ist im Rahmen der Gebührenfestsetzung zu klären. Deshalb kommt die Beschränkung im Bewilligungsbeschluss insoweit in Wegfall, als sich der Vergleich auf die in § 48 Abs. 3 RVG genannten Vergleichsgegenstände bezieht.
Die Protokollierung des Grundstückskaufvertrages und damit einhergehend der Miteigentumsauseinandersetzung ersetzte gemäß § 127 a BGB die ansonsten erforderliche notarielle Beurkundung des Kaufvertrages nach § 873 Abs. 2 BGB. Es wurde insoweit lediglich beantragt, eine Einigung der Beteiligten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. Gemäß Nr. 3104 Abs. 3 VV RVG entsteht in diesem Fall keine Terminsgebühr. Gegenstand der Vereinbarung war insoweit nicht eine Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 5 RVG, da damit nach dem Regelungszusammenhang nur eine Familiensache gemäß §§ 111 Nr. 5, 200 Abs. 1 FamFG gemeint ist. Eine Regelung der Nutzung der Ehewohnung im Sinne des § 1568 a BGB wurde in dem Vergleich nicht getroffen.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass hinsichtlich der Protokollierung der Miteigentumsauseinandersetzung kein weitergehender Anspruch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe besteht, als hinsichtlich der anfallenden Einigungsgebühr.
Soweit der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen wurde erfolgt die Beschwerdevorlage an das Oberlandesgericht Bamberg.