Arbeitsrecht

Disziplinarklage, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst für rund 22 Monate durch Beamtin beim Landesamt für Finanzen

Aktenzeichen  M 19L DK 21.4015

Datum:
5.7.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 18660
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDG Art. 11

 

Leitsatz

Tenor

I. Gegen die Beklagte wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. 
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Gegen die Beklagte wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt (Art. 11 Bayerisches Disziplinargesetz – BayDG).
1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf.
Der Beklagten wurde in allen Verfahrensabschnitten Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Einleitungsverfügung, die ihr ordnungsgemäß bekannt gegeben wurde (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayDG), auch wenn eine Zustellung an sie nicht möglich war. Jedenfalls wurden ihre Bevollmächtigten aus dem Verfahren zur Verlustfeststellung der Besoldung mit Schreiben des Landesamts für Finanzen vom 30. Oktober und 8. November 2019 über die Einleitung informiert, wovon die Beklagte auch Kenntnis hatte, wie ihr weiteres Verhalten im Disziplinarverfahren, unter anderem die Einschaltung ihres ehemaligen Bevollmächtigten zeigt. In ihrem Verhalten ist damit eine Duldungsvollmacht für die Rechtsanwälte G. und Kollegen jedenfalls zur Entgegennahme der Einleitungsverfügung zu sehen.
Im Übrigen wurden die Personal- und die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt. Der Hauptpersonalrat im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erhob mit Schreiben vom 31. März 2021 keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Erhebung der Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, ebensowenig der Vertreter der Gesamtvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen des Landesamts für Finanzen mit Schreiben vom 15. Juli 2021.
2. Das Gericht legt der Beklagten – wie in der Disziplinarklage zugrunde gelegt – unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst vom 26. August bis 2. September 2019 und erneut ab 20. September 2019 zur Last. Dieser Vorwurf lässt sich aus den Unterlagen in der Disziplinarakte und der Personalakte hinreichend nachvollziehen.
Zu Recht begrenzte die Disziplinarbehörde den Zeitraum des Vorwurfs des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst auf 28. Juli 2021, nachdem die Beklagte am 29. Juli 2021 ihren Dienst – jedenfalls kurzfristig – wieder angetreten hat und mit Verfügung vom 5. August 2021 eine vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen wurde. Damit liegt unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst für die Dauer von rund 22 Monaten (Sept. 2019 bis Juli 2021) vor.
3. Mit ihrem Verhalten hat die Beklagte ihre Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG), und ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauensvollem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verletzt.
3.1. Hinsichtlich der Zeiten der Dienstpflichtverletzung ist eine etwaige, ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst ausschließende Dienstunfähigkeit nicht ersichtlich. Nicht zur Dienstleistung verpflichtet ist ein Beamter nur dann, wenn er dienstunfähig ist und die Dienstunfähigkeit wegen Krankheit auf Verlangen nachgewiesen hat (Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BayBG; vgl. BVerwG, U.v. 24.7.2020 – 3a A 1739.19.O – juris Rn. 16). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.
3.2. Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Beklagte in den vorgeworfenen Zeiten uneingeschränkt dienstfähig war. Aufgrund der langdauernden krankheitsbedingten Abwesenheit der Beklagten vom Dienst hat das Landesamt für Finanzen mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 eine amtsärztliche Untersuchung zur Beurteilung ihrer Dienstfähigkeit angeordnet. Die Regierung von Schwaben – Medizinische Untersuchungsstelle – sah die Beklagte aufgrund einer Untersuchung am 15. Januar 2019 mit Schreiben vom 13. Mai 2019 als in der Lage, ihren Dienst kurzfristig anzutreten, empfahl aber ein fachpsychiatrisches Zusatzgutachten mit psychophysiologischer Leistungstestung. Ein solches forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten wurde nach Untersuchung der Beklagten am 22. Juli 2019 von PD Dr. L., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 1. August 2019 erstellt und kam zu dem Ergebnis, die Beklagte sei dienstfähig. Ihre affektive Symptomatik lasse sich einer rezidivierenden depressiven Störung, bestenfalls leichte depressive Episode (ICD-10: F 33.0), zuordnen. Nicht dagegen sei trotz Auffälligkeiten die Schwelle zur manifesten Persönlichkeitsstörung im Sinne der ICD-10 überschritten. Auch eine posttraumatische Belastungsstörung erscheine nicht glaubhaft. Die gesundheitlichen Beschwerden der Beklagten resultierten aus einer Unzufriedenheit am Arbeitsplatz, die keine berufliche Minderbelastbarkeit begründe. Die Regierung von Schwaben – Medizinische Untersuchungsstelle – kam unter Berücksichtigung dieses Gutachtens im Gutachten vom 7. August 2019 zu dem Ergebnis, dass die Beklagte von medizinisch-fachlicher Seite im gesamten Spektrum ihres Einsatzgebietes als dienstfähig anzusehen sei. Das Landesamt für Finanzen informierte die Beklagte mit Schreiben vom 22. August 2019 über das Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens und forderte sie auf, ihren Dienst ab Montag, den 26. August 2019, wieder anzutreten sowie künftig bei Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ab dem vierten Kalendertag ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Beklagte trat ihren Dienst am 26. August 2019 nicht an. Sie stellte sich erst am 3. September 2019 beim Landratsamt Ostallgäu – Gesundheitsamt – zur Untersuchung vor. Die dortige Amtsärztin kam vorab telefonisch und per E-Mail sowie mit Gutachten vom 26. September 2019 ebenfalls zu dem Ergebnis, dass volle Dienstfähigkeit gegeben sei. Das Landesamt für Finanzen forderte die Beklagte mit Schreiben vom 18. September 2019 – unter Hinweis auf die Folgen bei Nichtbeachtung dieser Aufforderung – erneut auf, ihren Dienst am nächsten Arbeitstag nach Erhalt des Schreibens wieder aufzunehmen; außerdem wies es die Beklagte erneut darauf hin, dass eine künftige Dienstunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen durch amtsärztliches Attest nachzuweisen sei.
Damit haben zwei voneinander unabhängige Amtsärzte unterschiedlicher Behörden und ein unabhängiger Fachgutachter festgestellt, dass die Beklagte voll dienstfähig ist.
3.3. Der Beklagten ist es im behördlichen und im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht gelungen, die vorgenannten Feststellungen zu entkräften.
Ärztliche Unterlagen, die den Anforderungen der Rechtsprechung an medizinische Sachverständigengutachten genügen (vgl. etwa BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 8.07 – juris Rn. 15) und substantiiert eine Dienstunfähigkeit der Beklagten darlegen, hat sie nicht vorgelegt. Dies gilt für die „Gutachterliche fachärztliche Stellungnahme“ von Frau Dr. P., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Februar 2019, die keine Ausführungen dazu enthält, wie die Ärztin zu ihrem Befund gelangt, ebenso wie für das Schreiben von Herrn S., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Januar 2020, mit dem lediglich das Gutachten von PD Dr. L. angegriffen wird.
Auch aus der Vorlage privatärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ergibt sich im vorliegenden Fall nicht der Nachweis der Dienstunfähigkeit der Beklagten. Sie hat für den Zeitraum vom 12. August 2019 bis 3. März 2020 Bescheinigungen verschiedener Ärzte (Dr. P. und Hr. S. sowie Dr. H., Facharzt für Allgemeinmedizin) vorgelegt, in denen ihr Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Allerdings hatte das Landesamt für Finanzen sie mit Schreiben vom 26. August und 18. September 2019 aufgefordert, künftig bei Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ab dem vierten Kalendertag ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Diese gemischt dienstlich-persönliche Weisung, die mangels unmittelbarer Außenwirkung kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt ist, beinhaltet das Verlangen des Dienstherrn, Dienstunfähigkeit infolge Krankheit besonders nachzuweisen, und konkretisiert in entscheidender Weise die Pflichten der Beamtin. Kommt sie einer solchen – wirksamen – Anordnung nicht nach, kann sie dem Dienstherrn Dienstunfähigkeit für diesen Zeitraum ihres Fernbleibens vom Dienst nicht entgegenhalten (BVerwG, U.v. 12.11.2020 – 2 C 6.19 – juris Rn. 20). Die Beklagte kann damit nicht einwenden, sie sei in den von den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erfassten Zeiten dienstunfähig gewesen.
Im Übrigen genießt die medizinische Beurteilung eines Amtsarztes oder eines von diesem hinzugezogenen Facharztes für die Entscheidung über die aktuelle Dienstfähigkeit eines Beamten Vorrang vor der medizinischen Beurteilung eines Privatarztes, wenn beide hinsichtlich desselben Krankheitsbildes inhaltlich voneinander abweichen. Dieser Vorrang im Konfliktfall hat seinen Grund in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu behalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Dienstherrn und Beamten gleichermaßen fern (BVerwG, U.v. 12.11.2020 – 2 C 6.19 – juris Rn. 18).
Wegen des hohen Stellenwerts, der der Beurteilung eines Amtsarztes oder eines von diesem hinzugezogenen Facharztes hinsichtlich der Dienstfähigkeit zukommt, kann die Beklagte auch nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, aus den Beobachtungen von Kollegen ergebe sich eine Vielzahl von Verhaltensauffälligkeiten ihrerseits, die zur Bejahung einer Persönlichkeitsstörung oder jedenfalls zur Einholung weiterer Gutachten führen müssten. Im Übrigen ist es der Beklagten verwehrt, im Hinblick auf eine von ihr gesehene Schlechtbehandlung durch Vorgesetzte und Kollegen oder auf ein etwaiges Mobbing – für das hier keine Anhaltspunkte vorliegen, weil die Aufforderung zur Aufgabenerledigung nicht als solches interpretiert werden kann – im Wege der Selbsthilfe dem Dienst fernzubleiben.
4. Der Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht begründet eine innerdienstliche Dienstpflichtverletzung, weil das pflichtwidrige Verhalten in das Amt der Beklagten und in ihre dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 11).
5. Der Beklagten ist Vorsatz anzulasten. Sie ist dem Dienst jedenfalls bedingt vorsätzlich und in Kenntnis ihrer uneingeschränkten Dienstfähigkeit fern geblieben. Das Landesamt für Finanzen hat sie mit Schreiben vom 22. August und 18. September 2019 über die mehrfache amtsärztliche Feststellung ihrer Dienstfähigkeit in Kenntnis gesetzt und sie jeweils zum unverzüglichen Dienstantritt aufgefordert. Bedingter Vorsatz liegt dabei bereits dann vor, wenn der Beamte es ernsthaft für möglich hält, dienstfähig zu sein und im Hinblick darauf billigend in Kauf nimmt, die Dienstleistungspflicht zu verletzen. Dies ist auch dann der Fall, wenn er sich mit einem an sich unerwünschten, aber notwendigerweise eintretenden Erfolg um seines erstrebten Zieles willen abfindet (BVerwG, U.v. 12.11.2020 – 2 C 6.19 – juris Rn. 26). An diesem Maßstab orientiert hat die Beklagte bei ihrem unerlaubten Fernbleiben bedingt vorsätzlich gehandelt, weil sie ihre Dienstfähigkeit nach den vorangegangenen Informationsschreiben jedenfalls für möglich gehalten haben muss.
6. Das Fehlverhalten der Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass sie das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen.
6.1. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12; U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 5.10.2016 – 16a D 14.2285 – juris Rn. 55). Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BayVGH, U.v. 29.6.2016 – 16b D 13.993 – juris Rn. 36).
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (BayVGH, U.v. 11.5.2016 – 16a D 13.1540 – juris Rn. 67).
6.2. Das vorsätzliche unerlaubte Fernbleiben vom Dienst für die Dauer von rund 22 Monaten rechtfertigt die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Es betrifft den Kernbereich der Pflichten aus dem Beamtenverhältnis und stellt ein schweres Dienstvergehen dar. Ein vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehreren Monaten ist regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis endgültig zu zerstören. Aufgrund der Bedeutung und der leichten Einsehbarkeit der Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, offenbart das Fernbleiben über einen derart langen Zeitraum ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit. Daher ist in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, U.v. 12.11.2020 – 2 C 6.19 – juris Rn. 22).
Am Ausspruch der Disziplinarmaßnahme ändert es nichts, dass die Beklagte den Dienst zwischenzeitlich für drei Tage wieder angetreten hat und am 5. August 2021 eine vorläufige Dienstenthebung gegen sie ausgesprochen wurde. Zu diesem Zeitpunkt rechtfertigte ihr Verhalten bereits sowohl die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als auch die vorläufige Dienstenthebung. Die Beklagte kann diese Disziplinarmaßnahme nicht dadurch abwenden, dass sie kurzzeitig die Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Dienstes zeigt.
7. Anhaltspunkte für das Vorliegen von durchgreifenden Milderungsgründen sind nicht erkennbar.
Angesichts der Schwere des Dienstvergehens kann die Tatsache, dass die Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, nicht zum Ausspruch einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Ein solches Verhalten stellt lediglich den Regelfall dar, führt bei einem derart gravierenden Fehlverhalten aber nicht zum Absehen von der angemessenen Maßnahme (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3029 – juris Rn. 96).
8. Die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis wie hier gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. (ausführlich BayVGH, U.v. 11.10.2017 – 16a D 15.2758 – juris Rn. 56).
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG. Die Beklagte, gegen die im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wurde, trägt die Kosten des Verfahrens.


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