Aktenzeichen M 10 M 16.1531
Leitsatz
Im Verwaltungsprozess wird mit Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG), die sich nach dem vorläufig festzusetzenden Streitwert richtet (§§ 3, 63 Abs. 1 GKG). Es wird die dreifache Gebühr erhoben (Nr. 5110 Anlage 1 zum GKG). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin und Antragstellerin (im Folgenden: Klägerin) erhob gemeinsam mit ihrem Ehemann mit am 13. Januar 2016 eingegangenem Schreiben Klage beim Verwaltungsgericht München wegen von der Beklagten … festgesetzter Mahngebühren und Säumniszuschläge. Das Gericht setzte mit Beschluss vom 13. Januar 2016 den Streitwert vorläufig auf 10,50 Euro fest. Mit Kostenrechnung vom 14. Januar 2016, welche wie der Streitwertbeschluss der gerichtlichen Eingangsbestätigung vom 14. Januar 2016 an die Klägerin beigefügt war, wurde die Klägerin aufgefordert, Gebühren in Höhe von 105 Euro aus dem festgesetzten Streitwert von 10,50 Euro zu entrichten (KV 5110 Verfahrensgebühr erste Instanz, dreifacher Satz).
Die Klägerin wurde mit Mahnung der Staatsoberkasse vom 16. März 2016 aufgefordert, den noch offenen Betrag von 105 Euro zuzüglich einer Mahngebühr von 5 Euro innerhalb einer Woche zu zahlen.
Mit Schreiben vom 20. März 2016 wies die Klägerin darauf hin, dass sie bis heute keine Rechnung erhalten habe, insbesondere auch noch keine Gerichtsentscheidung über den Beschluss vom 17. März 2016 (tatsächlich handelt es sich um den Beschluss über die Einzelrichterübertragung vom 16. März 2016) ergangen sei.
Mit Schreiben vom 23. März 2016 erhielt die Klägerin Kopie des Entwurfs der Erstzustellung und Kopie des Rechnungsentwurfs jeweils vom 14. Januar 2016 sowie Kopie des Streitwertbeschlusses vom 13. Januar 2016. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass der Beschluss vom 16. März 2016 keine Endentscheidung, sondern lediglich eine Zwischenentscheidung mit der Übertragung auf den Einzelrichter sei.
Mit Schreiben vom 25. März 2016 legte die Klägerin gegen die Kostenrechnung vom „04.01.2016“ Erinnerung ein. Sie habe die Rechnung erst am 24. März 2016 mit dem Schreiben vom 23. März 2016 erhalten. Mit diesem Schreiben sei eine „Kopie des Rechnungsentwurfs vom 14.01.2016“ übersandt worden; als Anlage habe sie aber eine Kostenrechnung über 105 Euro und keinen Entwurf erhalten.
Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor.
II.
Über die Erinnerung entscheidet gem. § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter.
Die nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist nicht begründet, da der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist.
Im Verwaltungsprozess wird die Verfahrensgebühr mit der Klageerhebung fällig, § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG. Nach § 3 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Die Höhe der Verfahrensgebühr bemisst sich nach der vorläufigen Streitwertfestsetzung durch das Gericht, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben (§ 3 Abs. 2 GKG). Bei einem Streitwert von 10,50 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) beträgt die einfache Gebühr 35 Euro (§ 34 Abs. 1 GKG i. V. m. Anlage 2 zum GKG). Für das Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird die dreifache Gebühr erhoben (Nr. 5110 der Anlage 1 zum GKG i. V. m. § 3 Abs. 2 GKG), also 105 Euro (3 x 35 Euro).
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG schuldet die Klägerin die Kosten des Verfahrens, weil sie das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat.
Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin auch die ursprüngliche Kostenrechnung vom 14. Januar 2016 erhalten hat. Diese Kostenrechnung und der Streitwertbeschluss vom 13. Januar 2016 waren sowohl der Eingangsbestätigung an die Klägerin wie auch an den Kläger beigefügt. Hierbei handelt es sich um einen automatisierten gemeinsamen Versand, so dass nicht nachvollzogen werden kann, dass lediglich die Kostenrechnung vom 14. Januar 2016 gefehlt haben sollte. Vielmehr ist anzunehmen, dass diese versandte Kostenrechnung bei der Klägerin in Verstoß geraten war. Damit ist ihr die verspätete Zahlung erst nach Mahnung zuzurechnen, weshalb zugleich zusätzlich 5 Euro Mahngebühren zu entrichten sind.
Nach alledem war die Erinnerung gegen den Kostensatz zurückzuweisen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG.