Arbeitsrecht

Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs, im Inland, Nichteinhaltung des Wohnsitzerfordernisses, unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat (Polen), Prozesskostenhilfe

Aktenzeichen  11 ZB 22.473

Datum:
18.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 12061
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 28 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 2, S. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 6 K 21.618 2022-01-26 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Umschreibung seiner polnischen Fahrerlaubnis und die Aberkennung des Rechts, von dieser im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, sowie gegen die Verpflichtung, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben bzw. den Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. Juli 2011 entzog das Landratsamt Aschaffenburg dem Kläger die ihm am 25. September 2009 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S wegen Fahrens unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln.
Am 29. Juli 2015 erwarb der Kläger eine polnische Fahrerlaubnis, in der eine Wohnanschrift in S. eingetragen ist.
Seit seiner Geburt ist der Kläger mit einer Unterbrechung von wenigen Tagen amtlich im Inland gemeldet. Für den Zeitraum vom 17. bis 22. Juli 2015 hatte er sich nach Polen abgemeldet, unmittelbar danach wieder unter der vormaligen Wohnung in Deutschland angemeldet.
Mit Formularerklärung vom 13. Juni 2020 beantragte der Kläger beim Landratsamt die Erteilung einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse B aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis gemäß §§ 29 bis 31 FeV. Er habe den polnischen Führerschein im Mai 2020 verloren. Ermittlungen des Landratsamts ergaben, dass ihm in Polen am 23. Juni 2014 eine Meldebescheinigung für einen vorübergehenden Aufenthalt (Potwierdzenie zameldowania na pobyt czasowy) ausgestellt worden ist, wonach er mit ständigem Aufenthalt in Deutschland (zameldowany na pobyt staly: Niemcy …) und vorübergehend bis 22. Januar 2015 in Slubice gemeldet sei. Nach einer Bestätigung der Bezirks- und Kreisverwaltung Slubice vom 10. Juli 2014 hatte er erklärt, seinen tatsächlichen Hauptwohnsitz seit mindestens sechs Monaten in Polen zu haben. Mit Schreiben vom 11. August 2020 teilte diese Behörde dem Kraftfahrt-Bundesamt u.a. mit, der Führerschein des Klägers sei aufgrund einer theoretischen und praktischen Prüfung und eines Inlandsaufenthalts von 185 Tagen pro Jahr erteilt worden. Es habe eine Abmeldung aus Deutschland vorgelegen. Nach einer weiteren Meldebescheinigung für einen vorübergehenden Aufenthalt vom 14. Juli 2015 hat die Adresse des vorübergehenden Aufenthalts in Polen mehr als drei Monate bestanden und der vorgesehene Aufenthalt vom 14. Juli 2015 bis 13. Februar 2016 angedauert. Der ständige Aufenthalt liege in Deutschland. Ferner legte der Kläger dem Landratsamt Quittungen seiner polnischen Fahrschule über Zahlungen für eine erste Anreise am 29. Mai 2014 und eine Nachprüfung vom 13. Juli 2015, jeweils für die Klasse B, vor.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2020 versagte das Landratsamt die Erteilung einer Fahrerlaubnis und stellte fest, dass von der am 29. Juli 2015 erteilten polnischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu keiner Zeit hätte Gebrauch gemacht werden dürfen und von ihr pauch in Zukunft kein Gebrauch gemacht werden dürfe. Ferner verpflichtete es den Kläger unter Androhung eines Zwangsgelds zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verlust des polnischen Führerscheins und gab ihm alternativ auf, diesen zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.
Einen am 18. Januar 2021 eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2021 zurück.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2021 drohte das Landratsamt dem Kläger ein weiteres Zwangsgeld für den Fall an, dass er seiner Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder Vorlage des polnischen Führerscheins nicht bis spätestens 12. Mai 2021 nachkomme.
Gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2020 in Form des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2021 ließ der Kläger am 7. Mai 2021 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Januar 2022 abwies. Die auf § 30 Abs. 1, § 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 FeV gestützten Bescheide seien rechtmäßig. Die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis setze deren Inlandsgültigkeit voraus, was sich nach § 28 FeV bestimme. Zutreffend habe der Beklagte angenommen, dass die aus Polen stammenden Informationen auf die Nichterfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis hinwiesen und die Zusammenschau mit den übrigen bekannten Tatsachen auf einen Wohnsitzverstoß schließen lasse. In den polnischen Dokumenten sei die Rede von einer befristeten Meldebescheinigung bzw. einem befristeten Aufenthalt bzw. zeitweisen Wohnsitz in Slubice. Die Meldebescheinigung vom 23. Juni 2014 attestiere dem Kläger einen vorübergehenden Aufenthalt für den Zeitraum vom 23. Juni 2014 bis 22. Januar 2015 und nenne Deutschland als ständigen Wohnsitz. Im Schreiben der polnischen Behörden vom 11. August 2020 zu den Grundlagen für den Erwerb der Fahrerlaubnis werde ausgeführt, es sei ein vorübergehender Aufenthalt in der Stadt Slubice dokumentiert, der Kläger habe einen Aufenthalt auf dem Gebiet der Republik Polen von mehr als 185 Tagen angegeben und es habe eine Bescheinigung über die Abmeldung in Deutschland vorgelegen. Hierbei handle es sich um unbestreitbare Informationen, die deutlich darauf hinwiesen, dass die Wohnsitzvoraussetzung möglicherweise nicht erfüllt gewesen sei. Hierfür genüge die bloße Möglichkeit einer entsprechenden Sachverhaltsgestaltung. Werde in einer Meldebestätigung ein nach den Angaben des Betroffenen längerer Aufenthalt als 185 Tage im Ausstellungsmitgliedstaat, zugleich aber ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland bescheinigt und der Aufenthalt in Polen als vorübergehend bezeichnet, ergäben sich daraus erhebliche Zweifel, dass der Wohnsitz im Ausstellungmitgliedstaat die Voraussetzungen des Art. 12 der RL 2006/126/EG erfülle. Daher könnten zur endgültigen Beurteilung der Frage die Umstände des gesamten Falls herangezogen werden. Der Beklagte habe folglich die Angaben der deutschen Einwohnermeldeämter berücksichtigen dürfen, wonach der Kläger bis 16. Juli 2015 seinen Hauptwohnsitz in B. im Bundesgebiet gehabt, sich anschließend nach Polen abgemeldet, jedoch am 22. Juli 2015 wieder mit Hauptwohnsitz in B. angemeldet habe. Somit sei er auch im Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis am 29. Juli 2015 mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet gewesen. Die ausländischen und inländischen Umstände würden die Annahme erschüttern, dass das Wohnsitzerfordernis im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt gewesen sei. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass der Fahrerlaubnisinhaber substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat sowie den persönlichen und beruflichen Bindungen dort machen müsse, wenn er trotz der das Gegenteil ausweisenden Umstände darauf beharre, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben. Der Kläger habe weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren nachvollziehbar und substantiiert darlegen können, dass seine persönlichen oder beruflichen Bindungen die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen tragen könnten. Insbesondere habe er keine substantiierten weiteren Angaben zum Grund und den Umständen seines Aufenthalts im Ausland gemacht. Die vorgelegten Quittungen der Fahrschule deuteten eher darauf hin, dass er nur anlässlich der Anmeldung zur Führerscheinprüfung bzw. deren Durchführung nach Polen gereist sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich auf eine Weise in Polen niedergelassen habe, die es als gesichert erscheinen lasse, dass er dort 185 Tagen wohnen werde.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und einer Divergenz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltend. Zur Begründung trägt er vor, die polnischen amtlichen Dokumente deckten sich mit seinen Angaben. In der Registrierungsbescheinigung vom 23. Juni 2014 habe er mitgeteilt, dass er sich seinerzeit in Polen aufgehalten habe, und zum Nachweis eine polnische Wohnsitzbescheinigung übergeben. Das Verwaltungsgericht und die Behörde gingen in ihren Entscheidungen im Widerspruch zur bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass sie eine eigene Prüfungskompetenz hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Entscheidung vom 24. Oktober 2019 (3 B 26.19) unmissverständlich festgelegt, dass die als Indizien herangezogenen Auskünfte des Ausstellungsstaats nicht ausreichten, um die Heranziehung inländischer Umstände zu rechtfertigen. Entgegen der Auffassung des Gerichts reiche es nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (C-445/08) nicht aus, wenn die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats mitteilten, dass sie die Wohnsitzvoraussetzungen nicht geprüft hätten. Entsprechendes gelte daher für die Auskunft, dass Einzelheiten zu den tatsächlichen Gegebenheiten der Wohnsitznahme nicht bekannt seien. Im Zuge der vorgegebenen zweistufigen Prüfung seien zunächst (wirklich) nur vom Ausstellungsstaat herrührende und deutlich auf eine bloße Umgehung des Wohnsitzerfordernisses hinweisende Umstände zu berücksichtigen. Das bloße Ausbleiben angeforderter ergänzender Informationen aus dem Ausstellungsstaat, etwa durch den formularmäßigen Hinweis, die näheren Umstände des Aufenthalts seien unbekannt, könne auf dieser Prüfungsstufe nicht als Indiz für einen Wohnsitzverstoß gewertet werden. Das Gericht hätte die von einem örtlichen Mitarbeiter unterzeichnete Angabe, dass ein mindestens 185-tägiger Aufenthalt des Antragstellers bzw. die näheren Umstände und Gründe des Aufenthalts zutreffend, die übrigen angeforderten Auskünfte jedoch unbekannt seien, nicht als ausreichendes Indiz für einen bloßen Kurzaufenthalt oder Scheinwohnsitz des Klägers in Polen ansehen dürfen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass sein Aufenthalt in Polen zur Zeit der Anfrage bereits mehrere Jahre zurückgelegen habe und nähere Angaben zum privaten und/oder beruflichen Zweck des Aufenthalts seinerzeit ohnehin nicht mit hinlänglicher Gewissheit abgefragt und niedergelegt worden sein dürften. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts sei eine reine Vermutung. Der Kläger habe eine durch behördlich übersandte Unterlagen gedeckte Wohnsitzbescheinigung vorgelegt, deren Authentizität und Wahrheitsgehalt nicht ohne weiteres infrage gestellt werden könne. Die Aufenthaltsdauer liege oberhalb der 185-Tage-Marke und umfasse auch das Datum der Fahrerlaubniserteilung. Soweit sich Zweifel an der Verlautbarung ergäben, seien diese allenfalls auf der zweiten Stufe angesiedelt. Die Fahrerlaubnisbehörde bzw. das Gericht seien lediglich berechtigt gewesen, durch Anfragen an Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats noch nähere Kenntnisse einzuholen. Das Verwaltungsgericht sei daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass es dem Kläger obliege, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts in Polen sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden hätten. Es sei damit sowohl zu Fehlern bei der Rechtsanwendung als auch zu Fehlern bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts gekommen. Die Berufung sei zuzulassen, da es genüge, dass ihr Erfolg möglich sei und sie nicht offensichtlich aussichtslos erscheine. Ferner liege auch eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor. Zwischen den Gerichten bestehe ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt der Auskunft aus dem Ausstellerstaat einer EU-Fahrerlaubnis und deren rechtlicher Bewertung. Die Abweichung beziehe sich auch auf einen tragenden rechtlichen Entscheidungsgrund.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO; BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI 04 – VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 54), nicht hinreichend dargelegt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. nicht vorliegen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerf-GE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16 m.w.N.) und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).
Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen Hinweise darauf liefern, dass der Kläger die unionsrechtlich vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung nicht beachtet hat.
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2022 (BGBl I S. 498), wird dem Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, auf Antrag die Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen erteilt, ohne dass die in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 FeV genannten Vorschriften anzuwenden sind. Unter welchen Voraussetzungen eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, ergibt sich aus § 28 FeV.
Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Information zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV im Inland hatten. Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Eine Person, deren persönliche Bindungen im Inland liegen, die sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sie sich zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Über die fehlende Berechtigung kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV).
Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der – hier zeitlich anwendbaren (vgl. deren Art. 18 Abs. 2) – RL 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl L 403 S.18 – RL 2006/126/EG), insbesondere mit der Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine (mit der Folge der Anerkennung der dem Dokument zugrundeliegenden Fahrerlaubnis, vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2018 – 3 C 9.17 – BVerwGE 162, 308 = juris Rn. 28), in Einklang. Voraussetzung für die Ausstellung eines Führerscheins und für dessen Erneuerung bei Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein ordentlicher Wohnsitz im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats im Sinne des Art. 12 der RL 2006/126/EG oder der Nachweis eines dortigen Studiums während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 3 Satz 1 Buchst. b der RL 2006/126/EG). Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/ 126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10, Akyüz – NJW 2012, 1341 Rn. 62; B.v. 9.7.2009 – C-445/08, Wierer – NJW 2010, 217 Rn. 51). Solche Informationen können insbesondere Angaben einer Einwohnermeldebehörde des Ausstellungsmitgliedstaats sein (EuGH, B.v. 9.7.2009 a.a.O. Rn. 61).
Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 73 f.; BVerwG, B.v. 24.10.2019 – 3 B 26.19 – NJW 2020, 1600 = juris Rn. 25). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 – 11 B 18.34 – juris Rn. 21 m.w.N.). Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75). Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände wie Einlassungen des Führerscheininhabers, Erkenntnisse der Meldebehörde oder der Polizei etc. zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25; BayVGH, B.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 22).
Das Verwaltungsgericht hat derartige Hinweise zutreffend den Meldebescheinigungen für einen vorübergehenden Aufenthalt (Potwierdzenie zameldowania na pobyt czasowy) vom 23. Juni 2014 und 14. Juli 2015 entnommen, wonach der ständige Aufenthaltsort jeweils in Deutschland (Adres miejsca pobytu stalego: Niemcy) sein und lediglich ein vorübergehender Aufenthalt in Slubice begründet werden sollte (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2022 – 11 ZB 21.2756 – juris Rn. 19; B.v. 22.5.2017 – 11 CE 17.718 – juris Rn. 18). Hierbei handelt es sich um vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Umstände, die auf eine Umgehung des Wohnsitzerfordernisses hinweisen und Zweifel an den Erklärungen des Klägers zu seinen Wohnverhältnissen wecken. Entgegen der Begründung des Zulassungsantrags lag dem Landratsamt keine Mitteilung der polnischen Behörden vor, dass sie die Wohnsitzvoraussetzungen nicht geprüft hätten oder ihnen die Einzelheiten dazu nicht bekannt seien, sodass der Aussagegehalt derartiger behördlicher Mitteilungen hier dahinstehen kann.
Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in der Gesamtschau mit den weiteren vom Beklagten ermittelten Umständen, insbesondere der Wiederanmeldung des Hauptwohnsitzes unter der vormaligen Anschrift im Bundesgebiet sogar noch vor Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis am 29. Juli 2015, erhebliche Zweifel am Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen im maßgeblichen Zeitpunkt hatte. Hinzu kamen die Erkenntnisse über das Geschäftsmodell der polnischen Fahrschule „Führerschein ohne MPU“ mit drei Anreisen, der Beantragung der Meldebescheinigung bei der zweiten Anreise und entsprechenden Informationen über die Anreise aus dem Bundesgebiet sowie die zeitliche Erstreckung des Erwerbs auf die erforderlichen 186 Tage, die auf eine Umgehung des Wohnsitzerfordernisses zugeschnitten sind.
Wie der Beklagte zutreffend geltend macht, ist die Berufung auch nicht wegen einer Divergenz gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, weil diese nicht hinreichend dargelegt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Denn der Kläger rügt in abstrakter Form die fehlerhafte Anwendung der obergerichtlichen Rechtsprechung, ohne dass klar wird, auf welchen konkreten Rechts- oder Tatsachensatz er sich damit bezieht.
Eine Divergenz ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachensatz abweicht (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 124 Rn. 42 ff.; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124, Rn. 50 ff.; Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 42 f.). Im Rahmen der Darlegung sind die divergierenden Rechtssätze einander präzise gegenüberzustellen. Die Behauptung, das Ausgangsgericht habe einen in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten Grundsatz übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt, genügt insoweit nicht (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 9.2.2022 – 8 B 56.21 – juris Rn. 3; B.v. 27.1.2022 – 1 B 10.22 – juris Rn. 28 ff.; Rudisile a.a.O. Rn. 42; Happ, a.a.O. § 124a Rn. 73 m.w.N.; Kautz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 124 Rn. 85).
Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG und der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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