Arbeitsrecht

Honorargruppe M 1-3 für ein tiermedizinisches Gutachten

Aktenzeichen  6 U 5/19

Datum:
15.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
JurBüro – 2020, 201
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
JVEG § 4, § 9 Abs. 1

 

Leitsatz

Tiermedizinische Gutachten unterfallen nicht dem Sachgebiet Nr. 36 “Tiere” der Anlage 1 zum JVEG, sondern sind als medizinische Gutachten nach den Sachgebieten M 1 bis M 3 zu vergüten (Anschluss an OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.04.2016 – 6 W 20/16 -). (Rn. 6)

Verfahrensgang

91 O 837/16 2019-11-13 Bes LGWUERZBURG LG Würzburg

Tenor

Die dem Sachverständigen Dr. A. zu leistende Vergütung für die Erstattung des Gutachtens vom 21.10.2019 wird unter Abänderung der Festsetzung vom 13.11.2019 auf 799,79 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Sachverständige wurde mit Beschluss des Senats vom 27.06.2019 beauftragt, ein Ergänzungsgutachten zur Frage des Vorliegens einer Shivering-Erkrankung beim Pferd F. zu erstatten. Er erstattete dieses Gutachten am 21.10.2019 und beantragte mit Schreiben vom selben Tag die Auszahlung einer Vergütung von 799,79 €. Hierbei ging er von einem Stundensatz von 100,00 €, wie er in erster Instanz bereits zu Grunde gelegt worden war, aus.
Mit Schreiben der Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13.11.2019 an den Sachverständigen (Bl. 291 d.A.) wurde die zu entrichtende Vergütung auf 567,74 € festgesetzt. Eine darüber hinausgehende Festsetzung komme nicht in Betracht, weil die Tätigkeit des Sachverständigen der Honorargruppe 2 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG zuzuordnen sei und im Berufungsverfahren, anders als in erster Instanz, keine Vereinbarung über eine erhöhte Vergütung getroffen worden sei. Unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 70,00 € ergebe sich der festgesetzte Betrag von 567,74 €.
Hiergegen hat sich der Sachverständige mit Schreiben vom 16.11.2019 gewandt (Bl. 295 d.A.) und hat die gerichtliche Festsetzung der Vergütung beantragt. Die Eingruppierung in die Honorargruppe 2 sei fehlerhaft, weil er ein tiermedizinisches Gutachten erstattet habe.
II.
1. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung ist gemäß § 4 Abs. 1, S. 1 JVEG zulässig. Zuständig für die Festsetzung ist der Senat, der den Sachverständigen zur Begutachtung herangezogen hat, § 4 Abs. 1, S. 2 JVEG.
2. Die Vergütung des Sachverständigen ist antragsgemäß auf 799,79 € festzusetzen.
Es ist streitig, ob tiermedizinische Gutachten in die Honorargruppe 2 oder – wie humanmedizinische Gutachten – in die Honorargruppen M 1 – M 3 fallen. Überwiegend wird eine Eingruppierung in die Honorargruppen M 1 – M 3 vertreten (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.04.2016, 6 W 20/16; OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015, 17 W 207/14; a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2014, 10 W 6/14). Der Senat folgt dieser Auffassung. Hierfür spricht, dass nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung der Anlage 1 zu § 9 JVEG veterinärmedizinische Gutachten nach den Honorargruppen M 1 – M 3 vergütet wurden. Den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Sachgebiets „Tiere“ hieran etwas ändern wollte (OLG Zweibrücken, a.a.O., Rn. 14). Die Eingruppierung in die Honorargruppe 2 wäre auch nicht sachgerecht, weil Sachgebiete mit notwendigerweise erforderlichem Hochschulstudium in der Anlage 1 zu § 9 JVEG höheren Honorargruppen zugeordnet sind und nicht ersichtlich ist, warum für veterinärmedizinische Gutachten etwas anderes gelten sollte, wenn der Schwerpunkt der Begutachtung – wie hier – auf medizinischem Gebiet liegt (OLG Zweibrücken, a.a.O., Rn. 15). Demgegenüber liegt der Anwendungsbereich für die Honorargruppe 2 bei agrarwissenschaftlichen Begutachtungen von Tieren durch Sachverständige für Viehzucht und Viehhaltung.
III.
Das Festsetzungsverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 4 Abs. 8 JVEG.


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