Arbeitsrecht

Kein Anspruch auf Zulage für Vertretung eines Schulleiters

Aktenzeichen  M 5 K 16.2209

Datum:
14.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBesG BayBesG Art. 53, Art. 54

 

Leitsatz

1. Art. 54 Abs. 1 BayBesG gilt nur für höherwertige Ämter, die nicht durch Beförderung erreicht werden können (wie VGH München BeckRS 2014, 56726). (redaktioneller Leitsatz)
2. Art. 53 Abs. 1 BayBesG beschränkt sich nur auf Fallgruppen, in denen die herausgehobene Funktion zeitlich befristet übertragen wird; die Wahrnehmung des Amtes eines Schulleiters durch dessen bestellten Stellvertreter erfüllt diese Voraussetzungen nicht. (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Regelungen des bayerischen Besoldungsrechts sehen keine Zahlungen für den Stellvertreter eines höherwertigen Amtes vor, der die Tätigkeit dieses Amtes übernimmt, wenn ein Amtsinhaber verhindert oder nicht bestellt ist. (redaktioneller Leitsatz)
4. Vor der Erhebung einer Schadensersatzklage gegen den Dienstherrn ist ein später nicht nachholbarer entsprechender Antrag an den Dienstherrn zu richten (wie BVerwG NVwZ 2002, 97). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die (im Hauptantrag) zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis einschließlich 1. November 2015 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
1. Der Kläger hat nach den Vorschriften des Bayerischen Besoldungsgesetzes keinen Anspruch auf die geltend gemachte Zulage für die Wahrnehmung der Funktion des Schulleiters im Zeitraum vom 1. November 2011 bis 1. November 2015.
Der Beamte kann den geltend gemachten Anspruch nicht aus Art. 54 Abs. 1 BayBesG herleiten.
Nach dieser Bestimmung erhält ein Beamter oder eine Beamtin, dem oder der aufgrund besonderer Rechtsvorschrift ein höherwertiges Funktionsamt mit zeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, für die Dauer der Wahrnehmung eine Zulage, wenn wegen der besonderen Rechtsvorschrift das höherwertige Funktionsamt auf dem übertragenen Dienstposten nicht durch Beförderung erreicht werden kann.
Diese Vorschrift ist auf enge Ausnahmefälle beschränkt. Sie gilt nur für höherwertige Ämter, die nicht durch Beförderung erreicht werden können (Buchwald in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2016, § 46 BBesG Rn. 7). Der Gesetzgeber hatte etwa den/die Präsidenten/in der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern sowie den/die Direktor/in an der Landesanstalt für Landwirtschaft als weiteres Mitglied des Präsidiums der Landesanstalt für Landwirtschaft als ausschließliche Anwendungsfälle im Blick. Denn in diese Ämter wird ein Beamter nach einer Wahl durch die Staatsregierung bestellt, also nicht ernannt (so ausdrücklich die amtliche Begründung zu Art. 54 BayBesG: LT-Drs. 16/3200, S. 399; Buchwald in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2016, Art. 54 BayBesG Rn. 2). Art. 54 BayBesG setzt voraus, dass der übertragene Dienstposten nicht durch Beförderung erreicht werden kann (BayVGH, B. v. 16.9.2014 – 3 ZB 13.246 – juris Rn. 7). Das Amt des Schulleiters der Beruflichen Schule II in T… wird aber durch Beförderung erlangt.
Auch Art. 53 Abs. 1 BayBesG stellt keine Anspruchsgrundlage dar. Nach dieser Norm kann eine Zulage längstens bis zu einer Dauer von fünf Jahren zu den Grundbezügen gewährt werden, wenn einem Beamten oder einer Beamtin außer in den Fällen des Art. 54 BayBesG eine befristete bzw. üblicherweise nur befristet wahrgenommene herausgehobene Funktion übertragen wird. Diese Regelung beschränkt sich ausdrücklich auf Fallgruppen, in denen die herausgehobene Funktion zeitlich befristet übertragen wird (BayVGH, B. v. 16.9.2014, a. a. O., Rn. 7). Der Gesetzgeber hatte dabei die Leitung von Arbeitsgruppen, Projektgruppen oder Stabsfunktionen im Blick (LT-Drs. 16/3200, S. 398; vgl. insgesamt zu Art. 53 BayBesG: Buchwald in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2016, Art. 53 BayBesG Rn. 1 ff.). Die Wahrnehmung des Amtes eines Schulleiters durch dessen bestellten Stellvertreter erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Denn dem Kläger ist nicht befristet eine herausgehobene Funktion übertragen, sondern seit dem 1. August 2007 auf Dauer die des Ständigen Vertreters des Schulleiters.
Eine dem § 46 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) vergleichbare Regelung, die eine Zulage einer über 18 Monate dauernden Vakanzvertretung (nicht der Verhinderungsvertretung durch den Stellvertreter) vorsieht (vgl. BVerwG, U. v. 25.9.2014 – 2 C 16/13 – BVerwGE 150, 216, juris Rn. 10 ff.; U. v. 28.4.2011 – 2 C 30/09 – BVerwGE 139, 368, juris Rn. 13 ff.) wurde mit der Schaffung des Neuen Dienstrechts mit Wirkung zum 1. Januar 2011 (GVBl. 2010 S. 410) ausdrücklich nicht in das bayerische Besoldungsrecht übernommen, da die Praxis der Vakanzvertretung in Bayern keine Bedeutung hat (so ausdrücklich: LT-Drs. 16/3200, a. a. O.; Buchwald in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2016, Art. 54 BayBesG Rn. 1).
Für den Kläger als Beamten des Beklagten sind für die Besoldung ausschließlich und abschließend die Regelungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes maßgeblich (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayBesG). Die Regelungen des bayerischen Besoldungsrechts sehen keine Zahlungen für den Stellvertreter eines höherwertigen Amtes vor, der die Tätigkeit dieses Amtes übernimmt, wenn ein Amtsinhaber verhindert oder nicht bestellt ist (Buchwald in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2016, § 46 BBesG Rn. 7) Die Besoldung für das Amt des Ständigen Vertreters der Staatlichen Berufs… umfasst ausdrücklich auch den Fall, dass die Vertretung zum Tragen kommt und die Funktion des höherwertigen Amtes vertretungsweise u.U. auch über einen längeren Zeitraum wahrgenommen werden muss.
2. Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg.
Soweit mit dem Hilfsantrag im Wege des Schadensersatzes die Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes verfolgt wird, ist die Klage bereits unzulässig. Denn vor der Erhebung einer Schadensersatzklage gegen den Dienstherrn ist ein später nicht nachholbarer entsprechender Antrag an den Dienstherrn zu richten (BVerwG, U. v. 28.6.2001 – 2 C 48/00 – BVerwGE 114, 350, juris Rn. 15). Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten aber jeweils nur die Zahlung einer Zulage wegen Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach Art. 54 BayBesG geltend gemacht. Das umfasst nicht die konkrete Geltendmachung von Schadensersatz.
Im Übrigen ist die Klage im Hilfsantrag auch unbegründet. Steht dem Kläger die geltend gemachte Zulage nicht zu, weil seine Besoldung mit den besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bayerischen Besoldungsgesetzes in Einklang steht, kann er auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflichtverletzung eine Besoldungsforderung nicht verwirklichen, die das einschlägige Besoldungsrecht gerade nicht einräumt (BayVGH, B. v. 16.9.2014 – 3 ZB 13.246 – juris Rn. 6).
3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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