Aktenzeichen L 11 AS 626/16 B ER
Leitsatz
Tenor
I.
Die Beschwerde wird verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I. Der Antragsteller hat „Berufung“ im Rahmen eines vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) am 07.09.2016 von ihm für erledigt erklärten einstweiligen Rechtsschutzverfahren (S 13 AS 845/16 ER) zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die vom Antragsteller eingelegte Berufung kann als Beschwerde ausgelegt werden, denn dieses Rechtsmittel ist vorliegend das einzige in Betracht kommende. Die Beschwerde ist jedoch als unzulässig zu verwerfen. Eine Entscheidung hat das SG bis zum Zeitpunkt der Einlegung des vorliegenden Rechtsmittels nicht getroffen (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Eine Anfechtung oder ein Widerruf der Erledigterklärung kann vor dem LSG im Rahmen einer Beschwerde nicht erfolgen.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i. V. m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung -ZPO-) nicht zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).