Arbeitsrecht

Keine Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit

Aktenzeichen  M 20 P 17.4231

Datum:
26.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 49450
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayPVG Art. 75 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1, Alt. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.
II. Der Gegenstandswert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller verfolgt das Ziel der Feststellung der Verletzung der personalvertretungsrechtlichen Pflichten des Beteiligten aus Art. 75 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 (Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit für die Dauer von mehr als sechs Monaten) und aus Art. 75 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 (Rückgruppierung) Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG).
Im Antragsschriftsatz vom 29. August 2017 gab der Bevollmächtigte des Antragstellers an, dass der Beteiligte gegenüber dem Personalrat Landshut und dem Personalrat München der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd im Jahr 2010 die Beteiligungsrechte übergangen habe. Konkret gehe es um die Übertragung niedriger zu bewertender Tätigkeiten für eine Dauer von mehr als sechs Monaten im Rahmen des sogenannten Projekts „Rente 2008“. Vor diesem Projekt sei bei der Deutschen Rentenversicherung am Standort München zwischen Sachbearbeitern und ersten Sachbearbeitern unterschieden worden. Am Standort Landshut habe es nur die Funktionsbezeichnung Sachbearbeiter gegeben. Die ersten Sachbearbeiter am Standort München und die Sachbearbeiter am Standort Landshut seien seinerzeit in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1a BAT eingruppiert gewesen. Sie hätten das Heraushebungsmerkmal „besondere Verantwortung“ gehabt. Bei der Übertragung der Tätigkeit als erster Sachbearbeiter seien die Mitarbeiter von der Vergütungsgruppe V b BAT in die Vergütungsgruppe IV b BAT höher gruppiert worden. Am Standort Landshut seien alle Beschäftigten nach bestandener Fortbildung zum Sozialversicherungsfachwirt und einem Einsatz als Sachbearbeiter in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1a eingruppiert gewesen. Zum 1. Oktober 2005 habe der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst den bisher gültigen BAT abgelöst. Bei der Deutschen Rentenversicherung gelte seit 1. Januar 2006 ein eigener Tarifvertrag. Der Tarifvertrag heiße abgekürzt „TV-TgDRV“. Auf eine neue Entgeltordnung habe man sich nicht einigen können. Zwar seien bereits Entgeltgruppen von 1 bi 15 benannt worden. Allerdings hätten bei der Eingruppierung die alten BAT-Regelungen fast vollständig weitergegolten. Die Überleitung von den Vergütungsgruppen des BAT in die Entgeltgruppen des TVöD sei nur vorläufig erfolgt. Die für die Sachbearbeiter und ersten Sachbearbeiter (Standort München) bzw. Sachbearbeiter (Standort Landshut) geltenden Vergütungsgruppen IV b und V b BAT mit der Fallgruppe 1a seien beide vorläufig in die Entgeltgruppe 9 TVöD bzw. TV-TgDRV übergeleitet worden. Das Projekt Rente 2008 habe eine umfassende Organisationsuntersuchung beinhaltet. Ein Ergebnis sei gewesen, dass die Funktion der ersten Sachbearbeiter am Standort München abgeschafft worden sei. Nach Abschluss des Projekts habe es im Jahr 2010 bei den Beteiligten nur noch die Funktion der Sachbearbeiter an den Standorten München und Landshut gegeben. Diese seien in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1a BAT eingruppiert gewesen. Nach damaliger Stellenbewertung hätten sie die Aufgaben mit dem Heraushebungsmerkmal „besondere Verantwortung“ nicht erfüllt. Für die damaligen ersten Sachbearbeiter am Standort München habe dies jedoch die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit als Sachbearbeiter (Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1a BAT) bedeutet, auch wenn sich das Entgelt zum damaligen Zeitpunkt nicht verändert habe. Dies gelte für die Sachbearbeiter am Standort Landshut entsprechend, auch wenn sich die Funktionsbezeichnung nicht verändert habe. Die Personalräte der Dienststellen Landshut und München seien damals nicht beteiligt worden. Der Antragsteller sei lediglich allgemein über das Ergebnis der Stellenbewertung aus dem Projekt Rente 2008 informiert worden. Beigefügt wurde dem Schriftsatz ein Schreiben der Personalabteilung vom 26. November 2010. Mit dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum 1. Januar 2015 habe sich dies nun auch entgeltmäßig ausgewirkt. Die Tätigkeitsmerkmale, die früher die Funktion der ersten Sachbearbeiter bzw. Sachbearbeiter (Standort Landshut) gekennzeichnet hätten (Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1a) fänden sich heute vollständig in der Entgeltgruppe 9c, die Tätigkeitsmerkmale der Sachbearbeiter (Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1a) in der Entgeltgruppe 9b TV EntgO-DRV wieder. Nun ergebe sich also ein Unterschied, welche Tätigkeiten die betroffenen Mitarbeiter unmittelbar vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung ausgeübt hätten. Wären den ersten Sachbearbeitern (Standort München) bzw. den Sachbearbeitern (Standort Landshut) mit dem Projekt Rente 2008 nicht die Aufgaben mit besonderer Verantwortung genommen worden, hätten sie im Jahr 2015 in die Entgeltgruppe 9c TV EntgO-DRV übergeleitet werden müssen. Die damals unterbliebene Beteiligung der Personalräte verstoße gegen Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG. Die Übertragung einer niedriger zu bewerteten Tätigkeit liege vor, wenn dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit übertragen werde, die tarifrechtlich einer niedrigeren Vergütungs- oder Lohngruppe zuzuordnen sei als die bisher ausgeübte. Für die Zuweisung sei nicht wesentlich, dass die Bezahlung tatsächlich aus der niedrigeren Vergütungsgruppe erfolge. Die Personalvertretung habe nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung durch einzelne Beschäftigte Kenntnis von der Problematik erhalten. Dies sei mehrfach mit den Vertretern der Personalabteilung besprochen worden. Wegen der langen Überleitungsfristen habe zunächst kein akuter Handlungsbedarf bestanden. Mit Schreiben der Personalabteilung vom 6. April 2017 sei der Sachverhalt erstmals verschriftlicht worden. Mit Schreiben vom 8. Juni 2017 habe der Gesamtpersonalrat darauf hingewiesen, dass beim Projekt Rente 2008 nicht nur Dienstposten beschrieben und bewertet worden seien, sondern viel mehr aufgrund der vorangegangenen Organisationsuntersuchungen die Tätigkeiten sich wesentlich verändert hätten. Die negativen Auswirkungen auf die Eingruppierung seien demnach nicht auf die Stellenbewertung der bisherigen Tätigkeit zurückzuführen, sondern auf die geänderte Tätigkeit mit geringerer Wertigkeit. Außerdem sei darauf hingewiesen worden, dass zwischen dem Inkrafttreten der für die Deutsche Rentenversicherung geltenden Tarifverträge und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung (rückwirkend zum 1. Januar 2015) hinsichtlich der Eingruppierung §§ 22 und 23 BAT mit Anlagen weitergegolten hätten. Folgerichtig sei dem Gesamtpersonalrat beim Ergebnis der Stellenbewertung aus dem Projekt Rente 2008 im Jahr 2010 neben der vorläufigen Entgeltgruppe auch die Vergütungs- und Fallgruppe nach dem BAT mitgeteilt worden. Bereits im Jahr 2010 hätte deshalb die Personalvertretung bei den Beschäftigten, die seinerzeit in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1a BAT eingruppiert gewesen seien, wegen der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit gemäß Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1a BAT beteiligt werden müssen.
Mit Schriftsatz vom 17. November 2017 beantragte der Beteiligte, den Antrag abzulehnen.
Der Antrag sei bereits unzulässig, da verwirkt. Im Übrigen sei er auch unbegründet. Der Beteiligte habe im Rahmen des Projekts Rente 2008 Mitarbeitern keine niedriger zu bewertenden Tätigkeiten übertragen. Unzutreffend sei die Behauptung, dass die ersten Sachbearbeiter in München und die Sachbearbeiter in Landshut zur damaligen Zeit in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1a zum BAT eingruppiert gewesen seien, weil sie das Heraushebungsmerkmal „besondere Verantwortung“ erfüllt hätten. Richtig wäre viel mehr eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1a gewesen. Die seinerzeitigen Aufgaben der Sachbearbeiter in Landshut seien in einer Dienstpostenbeschreibung aufgelistet. Für die Mitarbeiter in München (1. Sachbearbeiter) seien die Tätigkeiten in Arbeitsanweisungen zusammengefasst. Auf Grundlage dieser Dokumente sei eine Stellenbewertung erfolgt. Allerdings sei eine falsche Bewertung der Tätigkeiten erfolgt. Hinsichtlich der Sachbearbeiter in Landshut sei bei der Stellenbewertung für sechs Arbeitsvorgänge festgestellt worden, dass alle Vorgänge als besonders verantwortungsvoll bewertet worden seien. Dies sei unzutreffend. Die für die Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten seien im Rahmen des Studiums und einer fachpraktischen Ausbildung erworben worden. Darüber hinaus seien keine zusätzlichen Kenntnisse erforderlich. Das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1a BAT werde in den Arbeitsvorgängen 1 bis 4 nicht erfüllt, weil die hier durch den Sachbearbeiter erstellten Ergebnisse durch den damaligen Abschnittsleiter geprüft, abschließend entschieden und technisch freigegeben worden seien. In der Summe habe die Sachbearbeitertätigkeit zu 100% das Tätigkeitsmerkmal „gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistung“ der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1a aufgewiesen. Für eine Eingruppierung in IV b wäre notwendig gewesen, dass zusätzlich mindestens 50% der Aufgaben als besonders verantwortungsvoll zu bewerten gewesen wären. Dies sei nicht der Fall gewesen. Das Heraushebungsmerkmal besonders verantwortungsvoll sei nur zu 8% (Arbeitsgänge 5 und 6) erfüllt gewesen. Da nicht mindestens 50% der Tätigkeit sich durch das Merkmal besonders verantwortungsvoll herausgehoben habe, hätte es bei der Bewertung der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1a verbleiben müssen. Die den ersten Sachbearbeitern in München zugewiesenen Aufgaben hätten sich im Vergleich zu den Sachbearbeitern in Landshut nur unwesentlich unterschieden. Jedenfalls nicht in einem bewertungsrelevanten Umfang. Bei der Zugrundelegung der zutreffenden Stellenbewertung hätten die Mitarbeiter in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1a BAT eingruppiert werden müssen. Die von den ersten Sachbearbeitern in München und den Sachbearbeitern in Landshut ausgeübte Tätigkeit habe der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1a entsprochen. Die Höhergruppierungsschreiben seien falsch gewesen. Es sei richtig, dass im Rahmen des Projekts Rente 2008 eine umfassende Organisationsuntersuchung stattgefunden habe und die Funktionsbezeichnung 1. Sachbearbeiter Standort München nicht mehr verwendet worden sei. Die Aufgaben der betroffenen Mitarbeiter seien allerdings nur in einem für die Bewertung der Stelle unerheblichen Maße geändert worden. Für alle Mitarbeiter, also ehemals 1. Sachbearbeiter und Sachbearbeiter am Standort in München sowie Sachbearbeiter am Standort Landshut sei eine Stellenbeschreibung erstellt und darauf basierend eine Stellenbewertung erfolgt. Da – wie bisher auch – die Aufgaben der Mitarbeiter nicht das Heraushebungsmerkmal „besondere Verantwortung“ erfüllt hätten, sei eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1a erfolgt. Vor dem Projekt Rente 2008 hätten die 1. Sachbearbeiter in München und die Sachbearbeiter in Landshut in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1a BAT eingruppiert werden müssen. Eine niedriger bewertete Tätigkeit sei nicht übertragen worden. Mit Schreiben vom 26. November 2010 sei der Antragsteller über die erfolgten Stellenbeschreibungen und Bewertungen informiert worden. Auf diese Informationen sei jahrelang nicht reagiert worden. Im Rahmen der Überleitung der Vergütungsgruppen mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung seien die örtlichen Personalräte in München und Landshut mit Schreiben vom 27. Juli 2015 um Zustimmung zu den Eingruppierungen/Überleitungen ab dem 1. Januar 2015 gebeten worden. Es seien alle relevanten Informationen zur Verfügung gestellt worden. Die Personalräte in München und in Landshut hätten zugestimmt. Auch in diesem Zusammenhang sei eine angeblich in 2010 zu Unrecht unterbliebene Mitbestimmung wegen einer behaupteten Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit nicht moniert worden. Erstmals sei mit Schreiben vom 27. April 2017 die angebliche Nichtbeachtung von Mitbestimmungsrechten kommuniziert worden. Den Beteiligten sei das Projekt Rente 2008 bekannt gewesen. Sie hätten die Tätigkeiten des 1. Sachbearbeiters sowie des Sachbearbeiters vor Abschluss des Projekts sowie die Tätigkeit und Stellenbewertung des Sachbearbeiters nach Abschluss des Projekts bereits 2010 gekannt. Erstmals in 2017, also nach sieben Jahren, sei eine Verletzung von Mitbestimmungsrechten angesprochen worden. Der Antrag sei daher unzulässig, da verwirkt. Der Antrag sei derzeit auch noch zu unbestimmt. Der Antrag sei auch unbegründet. Den Mitarbeitern sei 2010 keine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen worden. Die damaligen 1. Sachbearbeiter am Standort München und die Sachbearbeiter in Landshut hätten von vornherein keine Tätigkeiten ausgeübt, welche das Heraushebungsmerkmal „besondere Verantwortung“ erfüllt hätten. Den Mitarbeitern sei keine Tätigkeit entzogen worden, welche dieses Merkmal erfüllt hätte. Vielmehr sei die Tätigkeit bezüglich der Wertigkeit weiterhin identisch. Jedenfalls seien etwaige Mitbestimmungsrechte 2015 ausgeübt worden. Gegenstand der Mitbestimmung in 2015 sei die Eingruppierung u.a. der Sachbearbeiter gewesen. Der Eingruppierung seien Stellenbewertungen zugrunde gelegt gewesen. Demzufolge sei die Wertigkeit der Stellen erkennbar und ebenfalls Gegenstand der Mitbestimmung gewesen. Den geplanten Maßnahmen hätten die Personalräte ausdrücklich zugestimmt.
Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2018 führte der Bevollmächtigte des Antragstellers aus, es sei davon auszugehen, dass die vorgelegte Stellenbewertung, in welcher sechs Arbeitsvorgänge festgestellt worden seien und alle Vorgänge als „besonders verantwortungsvoll“ bewertet worden seien, zutreffend sei. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass die Sachbearbeitertätigkeit daher nicht nur zu lediglich 8% bei den Arbeitsgängen fünf und sechs das Heraushebungsmerkmal „besonders verantwortungsvoll“ erfülle. Die Höhergruppierungsschreiben seien deshalb richtig. Unzutreffend sei die Behauptung die Aufgaben der betroffenen Mitarbeiter seien in einem für die Bewertung der Stelle unerheblichen Maße geändert worden. Am Standort Landshut seien die Sachbearbeiter vor dem Projekt Rente 2008 für die Ausbildung zuständig gewesen, ebenso am Standort München die ehemaligen 1. Sachbearbeiter. Ferner hätten am Standort Landshut diese Sachbearbeiter Aufgaben als Leiter einer Arbeitsgruppe, am Standort München hätten die 1. Sachbearbeiter den Teamleiter vertreten. Heute hätten die Sachbearbeiter keine Führungsverantwortung, die Teamleiter würden sich im Referat gegenseitig vertreten. Für die Ausbildung seien heute spezielle Sachbearbeiter mit Ausbilderfunktion in Entgeltgruppe 10 verantwortlich. Insofern hätten sich die Tätigkeiten der betroffenen Beschäftigten an beiden Standorten wesentlich verändert. Die diesbezüglichen Behauptungen des Beteiligten seien auch deshalb unplausibel, weil – wenn sie als richtig unterstellt würden, eine korrigierende Rückgruppierung der betroffenen Beschäftigten hätte erfolgen müssen. Es handle sich dabei um ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 5 BayPVG. Eine Beteiligung sei nicht vorgenommen worden. Die Ausführungen des Beteiligten, er habe mit Schreiben vom 26. November 2010 über die erfolgten Stellenbeschreibungen und Bewertungen informiert und es sei jahrelang keine Reaktion erfolgt, seien irreführend. Die Personalvertretung habe zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis von der nun streitgegenständlichen Problematik gehabt. Der Grund dafür sei gewesen, dass damals mehrere BAT Vergütungsgruppen vorläufig in eine einzige Entgeltgruppe, die Entgeltgruppe 9, übergeleitet worden seien. Aus dem Schreiben vom 26. November 2010 sei deshalb nicht ersichtlich, dass bei bestimmten Mitarbeitern Tätigkeiten geändert worden seien und die neuen Tätigkeiten nunmehr einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen seien. Auch die beiden Schreiben vom 27. Juli 2015 würden nicht die relevanten Informationen enthalten. Es fehle insbesondere die Angabe der bisherigen BAT Vergütungsgruppe bzw. der entsprechenden Tätigkeitsmerkmale. Erst hierdurch hätte der Personalvertretung auffallen können, das unterschiedliche BAT Vergütungsgruppen final in dieselbe Entgeltgruppe übergeleitet werden sollen. Die Schreiben seien auch nicht ersichtlich vor dem Hintergrund der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit bzw. einer korrigierenden Rückgruppierung angefertigt worden, da sie nicht die davon nach Angaben des Beteiligten betroffenen 89 Mitarbeiter aufführten, sondern allein für den Standort Landshut 118 Mitarbeiter beträfen und für den Standort München weitere 63. Eine Verwirkung sei nicht gegeben. Die Dienststelle habe den Personalrat zunächst eigeninitiativ umfassend zu unterrichten und das entsprechende Beteiligungsverfahren einzuleiten und gegebenenfalls die Zustimmung des Personalrats zu beantragen. Dies sei nicht erfolgt. Der Antrag sei auch nicht zu unbestimmt. Es würden nun folgende Anträge gestellt:
I. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte durch die Übertragung der Tätigkeiten als Sachbearbeiter auf die 1. Sachbearbeiter (Standort München) bzw. durch entsprechende Änderung der Tätigkeiten bei den Sachbearbeitern (Standort Landshut) im Rahmen des Projekts Rente 2008 auf die hiervon betroffenen 89 Mitarbeiter gegen seine personalvertretungsrechtlichen Pflichten aus Art. 75 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 BayPVG (Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit für die Dauer von mehr als 6 Monaten) verstoßen hat.
II. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte bei der Rückgruppierung der 1. Sachbearbeiter (Standort München) bzw. der Sachbearbeiter (Standort Landshut) in die Entgeltgruppe 9b TV EntgO-DRV bei den hiervon betroffenen 89 Mitarbeitern gegen seine personalvertretungsrechtlichen Pflichten aus Art. 75 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 BayPVG verstoßen hat.
Mit weiteren Schreiben vom 9. August 2018 und 31. August 2018 legte der Beteiligte Stellenbewertungen vor.
Das Gericht hat die Beteiligten am 26. März 2019 mündlich angehört.
Der Antragsteller stellte die Anträge aus dem Schriftsatz vom 22. Januar 2018.
Der Beteiligte beantragte,
die Anträge abzulehnen.
Auf die Niederschrift der mündlichen Anhörung wird ebenso Bezug genommen wie für die weiteren Einzelheiten auf den gesamten Inhalt der Gerichts- und Behördenakte.
II.
Die zulässig erhobenen Anträge sind unbegründet.
Die Anträge sind zulässig. Der Antragsteller hat die Befugnis zur Geltendmachung seiner Rechte noch nicht verwirkt.
Prozessuale Befugnisse können verwirkt werden, wenn die verspätete Geltendmachung eines Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt. Jedoch führt nicht allein der Zeitablauf zur Verwirkung. Es muss vielmehr hinzukommen, dass der Antragsteller durch sein Verhalten beim Gegner die begründete Erwartung hervorruft, dass er von der Geltendmachung seiner Rechtsposition absieht (BVerfG vom 26.1.1972 BVerfGE 32, 305).
Hier liegt ein über mehrere Jahre laufender Prozess vor, in dem die beiden Beteiligten eingebunden waren, den sie aber nicht alleine beeinflussen konnten. Zum 1.10.2005 wurde der BAT vom TVöD abgelöst. Ab 1.1.2006 gab es den TV-TgDRV für die Mitarbeiter des Beteiligten. Erst am 1.1.2015 trat die neue Entgeltordnung in Kraft. Zudem erfolgten durch das Projekt „Rente 2008“ neue Stellenbeschreibungen und -bewertungen. Erst mit Schreiben vom 27. Juli 2015 stand dann für die Mitarbeiter die neue Entgeltgruppe fest.
Daher konnten die Beteiligten erst ab Juli/August 2015 wissen, in welche Entgeltgruppen die Mitarbeiter eingruppiert sind bzw. welche Auswirkungen die tarifrechtlichen und organisatorischen Änderungen auf diese Mitarbeiter hatten.
Nach noch nicht einmal zwei Jahren wurde die hier streitgegenständliche Problematik im April 2017 schriftlich zwischen den Beteiligten diskutiert, daher war eine Antragstellung bei Gericht im September 2017 nicht verwirkt. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Beteiligte noch nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller von der Geltendmachung seiner Rechtsposition absieht.
Die Anträge sind unbegründet.
Der Beteiligte hat durch die Übertragung der Tätigkeiten als Sachbearbeiter auf den 1. Sachbearbeiter Standort München bzw. durch entsprechende Änderung der Tätigkeiten beim Sachbearbeiter Standort Landshut im Rahmen des Projekts Rente 2008 nicht gegen seine personalvertretungsrechtlichen Pflichten aus Art. 75 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 BayPVG (Übertragung niedriger zu bewertender Tätigkeit für die Dauer von mehr als sechs Monaten) verstoßen. Ebenso wenig wurde gegen Art. 75 Abs. 1 Nr. 5 Alts. 1 BayPVG (Rückgruppierung) verstoßen.
Ein Verstoß gegen Art. 75 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 BayPVG liegt nicht vor.
Im Rahmen des Projekts Rente 2008 fanden neue Stellenbeschreibungen und -bewertungen statt. Dem Antragsteller wurde mit Schreiben vom 26. November 2010 mitgeteilt, dass die Stellenbewertungen für die Sachbearbeiter in München und in Landshut ergeben hätten, dass diese Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9 TV-TgDRV wahrnehmen.
Aus den Stellenbeschreibungen zur Bezeichnung der Stelle „Sachbearbeiter Rente Inland München“ vom 1. Oktober 2009 geht hervor, dass 83% der Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1a bzw. der Entgeltgruppe 9 entsprechen. Die 1. Sachbearbeiter in München bzw. die Sachbearbeiter in Landshut hätten daher immer nur in die Entgeltgruppe V b Fallgruppe 1a, heute 9b, eingruppiert werden dürfen.
Nach der Bewertung der Dienstpostenbeschreibungen vom 22. Oktober 2001 (Anlage AG 3) ergibt sich, dass die Aufgaben des Sachbearbeiters gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen in allen Arbeitsvorgängen aufwiesen. Insgesamt sei die Tätigkeit als besonders verantwortungsvoll zu werten, weil sie die Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen (Arbeitsvorgang 6) und nicht unbedeutende Auswirkung auf die Lebensverhältnisse Dritter (Arbeitsvorgänge 1, 3 bis 5) hätten. Zudem seien die Aufgaben der Arbeitsvorgänge 4 und 5 besonders schwierig und bedeutend. Die Aufgaben des Arbeitsvorganges 5 und 6 würden insgesamt 8% entsprechen.
Demnach waren die Stellenbewertungen von 2001 bzw. 2002 falsch. Zwar werden die vom 1. Sachbearbeiter zusätzlich zu übernehmenden Aufgaben (vgl Anlage AG2 im Schriftsatz vom 17.11.17: Überwachung und Regelung des Dienstbetriebs im Aufgabenbereich – Vertretung Teamleiter, Beurteilungen über in Ausbildung stehende Mitarbeiter im Aufgabengebiet und fachliche Beratung, Arbeitsanleitung, Unterweisung und Weiterbildung der Mitarbeiter im Aufgabengebiet, Einarbeitung neuer Mitarbeiter, Wahrnehmung der Vertretung des Teamleiters) von den Sachbearbeitern seit Umsetzung des Projekts 2008 nicht mehr wahrgenommen. Diese Aufgaben waren jedoch lediglich temporäre Aufgaben, da eine reine Abwesenheitsvertretung des Teamleiters nur temporär ist und Beurteilungen über in Ausbildung stehenden Mitarbeiter nur zum Tragen kamen, wenn auch tatsächlich eine Ausbildung stattfand. Fachliche Beratung, Arbeitsanweisung usw. waren zwar Dauerbestandteile der Tätigkeit gewesen und wurden zusätzlich auch in Vertretung des Teamleiters wahrgenommen. Aber auch hier war der Gesamtzeitanteil gering.
Die vom 1. Sachbearbeiter zusätzlich zu übernehmenden Aufgaben, selbst wenn sie eine höhere Wertigkeit darstellen würden, haben keine Auswirkung auf die Stellenbewertung, weil der zeitliche Umfang der Tätigkeiten insgesamt zu gering ist. Der Sachbearbeiter (Landshut) hatte zudem Aufgaben als Leiter einer Arbeitsgruppe. Der Zeitanteil betrug aber nur 2% (vgl. Anlage AG 3).
Diese Aufgaben, selbst wenn sie höherwertig wären, betragen nach den vorgelegten Unterlagen nicht mindestens 50% der Aufgaben der Sachbearbeiter.
Dies ergibt sich bereits aus den vorgelegten Stellenbeschreibungen und -bewertungen.
Es war daher unerheblich, dass diese Aufgaben im Rahmen des Projekts Rente 2008 im Jahr 2010 weggefallen sind. Es wurde daher keine niedriger zu bewertende Tätigkeit durch die Übertragung der Tätigkeiten als Sachbearbeiter auf den 1. Sachbearbeiter bzw. durch die Änderung der Tätigkeiten beim Sachbearbeiter (Standort Landshut) im Rahmen des Projekts Rente 2008 übertragen.
Es erfolgte auch keine Rückgruppierung nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 BayPVG aufgrund des Projekts Rente 2008.
Mit Schreiben vom 26. November 2010 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass die Stellenbewertungen für die Sachbearbeiter in München und Landshut die Entgeltgruppe 9 TV-TgDRV ergeben habe. 2010 gab es nur die Entgeltgruppe 9, da die Tarifparteien sich noch nicht auf eine Entgeltordnung geeinigt hatten. Eine Rückgruppierung kann sich nur ergeben, wenn ein Wechsel der Entgeltgruppe stattfindet. Hier jedoch fand kein Entgeltgruppenwechsel statt, vielmehr gab es nur die Entgeltgruppe 9. Daher fand im Jahr 2010 auch keine Rückgruppierung statt.
Demnach bestanden durch die Übertragung der Tätigkeiten als Sachbearbeiter auf die 1. Sachbearbeiter (Standort München) bzw. durch eine Änderung der Tätigkeiten bei den Sachbearbeitern (Standort Landshut) im Rahmen des Projekts Rente 2008 keine mitbestimmungspflichtigen Tatbestände.
Selbst wenn im Rahmen der Eingruppierungsschreiben vom 27. Juli 2015 ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bestanden hätte, hat der Antragsteller zu diesen Schreiben seine Zustimmung nach Art. 70 Abs. 2 BayPVG erteilt. Er wurde auch i.S.v. Art. 69 Abs. 2 und 1 BayPVG mit den erforderlichen Unterlagen umfassend informiert. Er hätte selbst prüfen müssen, ob er alle für ihn notwendigen Informationen hat. Aufgrund des Hinweises auf § 27 Abs. 2 TVÜ-TgDRV hätte der Antragsteller erkennen müssen, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b oder 9c von der konkreten Tätigkeit abhängt. Wäre er der Auffassung gewesen, dass ihm noch Informationen, z. B. die bisherige Eingruppierung bzw. die bisherigen Tätigkeiten, fehlen, so hätte er nachfragen müssen. In dem Schreiben vom 27. Juli 2015 wurde angemerkt, dass für bestimmte Beschäftigte ein Stellenbewertungsverfahren noch anhängig ist. Daher folge die Zuordnung zunächst zur Entgeltgruppe 9b. Solle sich im Rahmen der Stellenbewertung eine höhere Eingruppierung ergeben, so erfolge eine gesonderte Vorlage. Auch hieraus war für den Antragsteller erkennbar, dass die Eingruppierung von der konkreten Tätigkeit abhängt. Er hat jedoch seine Zustimmung zu den Schreiben vom 27. Juli 2015 erteilt.
Die Anträge bleiben daher erfolglos.
Die Gegenstandswertfestsetzung orientiert sich mit Zustimmung der Beteiligten an § 52 Abs. 2 GKG.


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