Aktenzeichen M 25 K 20.152
Leitsatz
Der Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn im Falle eines Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (ebenso BVerwG BeckRS 2018, 18382). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Ausweisung der Klägerin und das acht- bzw. zehnjährige Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, § 113 Abs. 5 VwGO.
1. Die Ausweisung der Klägerin erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12) als rechtmäßig.
Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
a.) Der weitere Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet stellt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, da mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Klägerin erneut erheblich straffällig wird (vgl. zum Prognosemaßstab BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris).
Bei der anzustellenden Prognose bezüglich einer Wiederholungsgefahr ist zu beachten, dass jede sicherheitsrechtliche Gefahrenprognose nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und (möglichem) Schadensausmaß ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Auch wenn dies nicht bedeutet, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet (vgl. BVerwG, U. v. 4.10.2012 – 1 C 13/11 – juris, Rn. 18).
Die Klägerin wurde mit Urteil des AG Wolfratshausen vom 29. November 2018 wegen gefährlicher Körperverletzung in 15 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in 2 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Die Straftaten der Klägerin stellen damit Verstöße gegen das hohe Gut der körperlichen Unversehrtheit dar. Besonders schwer wiegt dabei, dass die Klägerin die Taten gegenüber ihrer Tochter begangen hat und dabei das besondere Nähe- und Machtverhältnis gegenüber dieser missbraucht hat. Ausweislich der Urteilsgründe wirke schulderschwerend, dass die Klägerin ihre Tochter nachhaltig und schwer verletzt habe. Die Klägerin habe aus einer rohen und gefühllosen Gesinnung heraus gehandelt. Vorherrschendes Tatmotiv sei die Befolgung der sittlich-religiösen Gebote des islamischen Glaubens gewesen. Ziel sei gewesen, das Leben der Tochter … vollständig zu kontrollieren und ihr ein selbstbestimmtes Leben nach den in der Bundesrepublik geltenden Wertmaßstäben zu verwehren.
Derzeit wird auch laut Führungsbericht der JVA Aichach vom 15. April 2020 nicht von einer günstigen Kriminal- und Sozialprognose ausgegangen. Einer Strafaussetzung zur Bewährung werde daher entgegengetreten. Die Klägerin habe mit ihren Taten die Menschenwürde und somit das grundlegendste Menschenrecht ihrer eigenen Tochter missachtet.
Dass die Klägerin in Haft bislang disziplinarisch nicht aufgefallen ist und als ruhig und wenig auffallend beschrieben wird, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin unter dem Eindruck der Haft entsprechend verhält.
Die Klägerin hat noch eine weitere, minderjährige Tochter, die im Bundesgebiet lebt und für die sie das Sorgerecht hat. Der Bevollmächtigte der Klägerin trägt vor, dass die Tochter im Bundesgebiet gut integriert ist und besser deutsch als arabisch spricht. Gerade vor diesem Hintergrund steht zu befürchten, dass der Klägerin auch der „westlich“ geprägte Lebensstil ihrer jüngeren Tochter missfallen wird.
Auf Grund dieser Umstände ist das Gericht der Überzeugung, dass eine beachtliche Wiederholungsgefahr seitens der Klägerin besteht und es erneut zu körperlichen Übergriffen kommen wird.
Im Übrigen rechtfertigen allein generalpräventive Gründe ihre Ausweisung. Die grundlegende Norm des neuen Ausweisungsrechts, § 53 Abs. 1 AufenthG, verlangt nämlich nicht, dass von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen muss. Vielmehr muss dessen weiterer „Aufenthalt“ eine Gefährdung bewirken. Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn im Falle eines Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16/17 – juris).
Eine Ausweisung aufgrund von Körperverletzungsdelikten hat stets auch eine generalpräventive Funktion. Denn eine solche setzt ein deutliches Signal, dass die körperliche Unversehrtheit in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ein hohes Rechtsgut darstellt und dieses Delikt nicht nur strafrechtliche Konsequenzen zeitigt, sondern auch ausländerrechtliche. Das Ausweisungsinteresse ist vorliegend auch aktuell. Die Ausweisung stellt damit eine geeignete Maßnahme dar, um andere Ausländer von solchen Delikten abzuhalten.
b.) Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen Interessen ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung das Bleibeinteresse der Klägerin überwiegt und ihre Ausweisung nicht unverhältnismäßig ist, § 53 Abs. 1 AufenthG.
Allein auf Grund der Verurteilung der Klägerin wegen gefährlicher Körperverletzung erfüllt die Klägerin ein besonders schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a AufenthG. Dem stehen keine besonders schwerwiegenden oder schwerwiegenden Bleibeinteressen der Klägerin gegenüber. Die Klägerin verfügt über keinen Aufenthaltstitel. Ein Bleibeinteresse ergibt sich auch nicht aus § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG, da die Kinder der Klägerin entweder volljährig sind oder zwar minderjährig, aber über keinen Aufenthaltstitel verfügen. Die minderjährige Tochter R2. verfügt nur über eine Duldung. Die vom Bevollmächtigten der Klägerin geäußerte Rechtsauffassung, dass sich ein Bleibeinteresse aus § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG deswegen ergäbe, weil der Tochter R2.in Aufenthaltstitel nach § 25a AufenthG zu erteilen wäre und in der Folge der Klägerin ebenfalls, greift nicht durch. Denn entscheidend ist der Aufenthaltsstatus im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Zu diesem verfügt Rana lediglich über eine Duldung. Im Übrigen könnte der Klägerin auf Grund ihrer strafrechtlichen Verurteilung kein Aufenthaltstitel nach § 25a AufenthG erteilt werden, § 25a Abs. 3 AufenthG.
Ein Bleibeinteresse ergibt sich auch nicht aus § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, wobei es darauf ankommt, ob dem Kind wegen seiner Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik zumutbar ist. Dies ist hier der Fall, da sich weder die Mutter noch die Tochter berechtigterweise in der Bundesrepublik aufhalten, so dass eine gemeinsame Rückkehr inmitten steht, die rechtlich möglich und zumutbar ist. Beide verfügen über die jordanische Staatsbürgerschaft. Rana spricht arabisch, da diese Sprache innerhalb der Familie gesprochen wurde, und hat nach Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die erste Klasse der Grundschule in Jordanien besucht. Das Erlernen der arabischen Schrift ist der Tochter, soweit sie diese nicht bereits in der Schule und innerhalb der arabisch sprechenden Familie in Grundzügen erlernt hat, mit Unterstützung ihrer Mutter und der Großfamilie auch in Jordanien möglich. Es spricht damit nichts dagegen, dass die Klägerin und ihre Tochter im Heimatland ihre familiäre Beziehung leben.
Auch unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten persönlichen Belange der Klägerin und unter Berücksichtigung des Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegt das öffentliche Interesse an ihrer Ausweisung. Die Entscheidung wahrt im Übrigen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Bindungen der Klägerin zu ihren Kindern unterfallen nicht dem Schutz des Art. 6 GG, da diese als abgelehnte Asylbewerber über keinen Aufenthaltstitel verfügen. Die jüngste, noch minderjährige Tochter wird lediglich wegen fehlender Identitätspapieren und der Inhaftierung ihrer Mutter geduldet. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die in Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur dann zu prüfen, wenn sich die Familienmitglieder des auszuweisenden Ausländers berechtigterweise – also mit Aufenthaltstitel – im Bundesgebiet aufhalten (vgl. BVerfG, B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – beckonline; BVerfG, B.v. 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – juris Rn. 17 m.w.N.). Dies ist hier gerade im Hinblick auf die beiden Söhne und die minderjährige Tochter nicht der Fall. Die volljährige Tochter … schließlich lebt mit anderer Identität in Deutschland und ist auf die Unterstützung durch die Mutter nicht angewiesen.
Auch unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 2 EMRK ist die Ausweisung rechtmäßig. Eine soziale und wirtschaftliche Integration in die hiesigen Verhältnisse ist der Klägerin nicht gelungen. Sie hat bislang in der Bundesrepublik nicht gearbeitet. Nennenswerte soziale Bindungen, die über die Familie hinausgehen, sind nicht ersichtlich.
Hingegen verfügt die Klägerin noch über Bindungen zu Jordanien. Die Klägerin ist in Jordanien aufgewachsen und hat dort die Schule besucht. Sie spricht die Landessprache. Neben ihrer Mutter wohnen auch noch ihre Geschwister mit ihren Familien und Halbgeschwister in Jordanien. Ausweislich der Telefonliste der JVA Aichach telefoniert die Klägerin regelmäßig mit ihrer Mutter in Jordanien. Nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist die Mutter auch über die Inhaftierung der Klägerin informiert.
Auch die Familie ihres verstorbenen Ehemanns lebt noch in Jordanien. Dass diese der Klägerin bei einer Rückkehr nachstellen wird, hält das Gericht für abwegig. Das vorgelegte Stammesurteil vom 17. Januar 2018 stimmt schon in rein tatsächlicher Hinsicht nicht, da unter der Aufzählung der Familienmitglieder die minderjährige Tochter Rana fehlt und augenscheinlich nur die Rückkehr der Familie mit der älteren Tochter gefordert wird, nicht jedoch mit der jüngeren Tochter. Zudem wird in dem Stammesurteil im Falle der Rückkehr ohne die Tochter … lediglich erklärt, dass die Familie vom Clan nicht unterstützt wird („sind sie für ihr Schicksal verantwortlich“), und nicht – wie aber die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angibt – der älteste Sohn getötet werden würde.
Im Übrigen handelt es sich um zielstaatsbezogene Aspekte, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen von Abschiebungshindernissen zu prüfen hat und deren Vorliegen das Bundesamt aktuell mit Bescheid vom 3. Juni 2020 verneint hat.
Die Klägerin hat den Beruf der Friseurin erlernt und 15 Jahre lang in Jordanien den Lebensunterhalt der Familie mit einem eigenen Friseursalon bestritten, da ihr Ehemann in Folge einer Krebserkrankung nicht arbeiten konnte. Sie arbeitet seit 8. Januar 2020 auch innerhalb der Haftanstalt. Das vorgelegte ärztlichen Attest vom 8. Mai 2020 stellt keine Arbeitsunfähigkeit fest. Vielmehr ergibt sich aus der Stellungnahme der JVA Aichach vom 15. April 2020, dass nur der Arbeitswille der Klägerin gering sei. Es ist daher davon auszugehen, dass es für die Klägerin in Jordanien möglich sein wird, eine Beschäftigung aufzunehmen und den Lebensunterhalt für sich und ihrer Tochter zu erwirtschaften, zumal sie bei der Jobsuche auf die Unterstützung ihrer dort lebenden Familie zurückgreifen kann.
Auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat in seinem den Folgeantrag ablehnenden Bescheid vom 3. Juni 2020 kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zugunsten der Klägerin festgestellt, auch nicht aus gesundheitlichen Gründen. Das Bundesamt geht hierbei zu Recht davon aus, dass das Attest vom 8. Mai 2020 nicht die Anforderungen nach § 60a Abs. 2c Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und der Rechtsprechung bezüglich der Darlegung von psychischen Erkrankungen erfüllt. Zudem wurde und wird die Erkrankung der Klägerin in der Bundesrepublik nicht behandelt, so dass auch nicht nachgewiesen ist, dass eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in Jordanien zu einer wesentlichen, lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin führt.
Der Klägerin ist es daher möglich und zumutbar in ihr Heimatland zurückzukehren.
Die ausgesprochene Ausweisung der Klägerin ist damit eine verhältnismäßige Maßnahme, die zur Abwehr der durch ihren Aufenthalt drohenden Gefahren insbesondere geeignet, erforderlich und angemessen ist.
2. Das in Ziffer 3 des Bescheides festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot lässt keine Rechtsfehler erkennen. Gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist bei einer Ausweisung zwingend ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Ausweisungsentscheidung zu erlassen.
Hinsichtlich der Dauer der Sperrfrist bedarf es gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen – das der auch zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt – das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. In diesem Rahmen sind auch verfassungsrechtliche Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie die Vorgaben aus Art. 7 Grundrechtecharta, Art. 8 EMRK zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 1 C 20/11 – juris).
Die Beklagte war bei ihrer Entscheidung vorliegend auf Grund der strafrechtlichen Verurteilung nicht an die Fünfjahresfrist des § 11 Abs. 3 AufenthG gebunden, § 11 Abs. 5 AufenthG
Bei der mit Freiheitsstrafe von 3 Jahren abgeurteilten Tat handelt es sich um ein massives Gewaltdelikt. Von der Klägerin geht zudem nach wie vor eine Wiederholungsgefahr aus (s.o.). Auch unter Berücksichtigung der geringen sozialen Bindungen der Klägerin zum Bundesgebiet und insbesondere unter Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen erscheint eine Frist von 8 bzw. 10 Jahren als angemessen, aber auch erforderlich, um einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begegnen. Die von der Beklagten verfügte Bedingung, bei deren Nichteintritt eine längere Wiedereinreise- und Titelerteilungssperre gelten soll, dient der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG.
3. Die Ablehnung des beantragten Aufenthaltstitels (Ziff. 2 des Bescheids) ist auf Grund der Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ebenfalls nicht zu beanstanden.
4. Die Abschiebungsandrohung stützt sich auf §§ 58, 59 AufenthG. Soweit die Abschiebung aus der Haft angekündigt wird (Ziff. 5 des Bescheides), erfüllt dies die Voraussetzungen von §§ 58 Abs. 3, 59 Abs. 5 AufenthG.
Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.