Arbeitsrecht

Kindergartenfinanzierung; erhöhter Zuschuss Personalkosten einer Kindertagesstätte; Angemessenheit der Personalkosten; Eingruppierung einer Kinderpflegerin

Aktenzeichen  7 A 10583/21

Datum:
13.5.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:OVGRLP:2022:0513.7A10583.21.00
Normen:
§ 12 Abs 1 S 1 Nr 1 KTagStG RP 2019
§ 12 Abs 4 KTagStG RP 2019
§ 12 Abs 6 KTagStG RP 2019
§ 16 KTagStG RP 2019
§ 2 Abs 4 KitaG LVO
§ 6 KitaG LVO
§ 2 Abs 4 KTagStGAV RP 2021
§ 6 KTagStGAV RP 2021
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

1. Die Ausgleichspflicht des Jugendamtsträgers gegenüber den Einrichtungsträgern für die ungedeckten Personalkosten nach § 12 Abs. 6 KitaG (juris: KTagStG RP 2019) findet dort ihre Grenze, wo auch eine Landeszuwendung entfällt. Daher sind nur solche Aufwendungen angemessen, für die dem Träger des Jugendamtes seinerseits Zuweisungen vom Land nach § 12 Abs. 4 KitaG (juris: KTagStG RP 2019) gewährt werden können. Grundsätzlich sind daher die Vorgaben der Fachkräftevereinbarung für Kindertagesstätten auch im Verhältnis der Träger der Kindertageseinrichtungen zu den Trägern der Jugendämter bei der Bewertung der Angemessenheit der Personalkosten zu berücksichtigen.(Rn.47)

2. Die Regelungen der Fachkräftevereinbarung schließen nicht aus, dass einer Gruppenmitarbeiterin i.S.d. Ziffer 4.2 der Fachkräftevereinbarung, die nicht die Ausbildung einer Erzieherin besitzt, die Tätigkeit einer Erzieherin übertragen werden kann. Sie stehen mithin einer Eingruppierung dieser Mitarbeiterin in die Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 3 der Entgeltordnung nach dem TVöD-SuE (Anlage 1) und damit der Zuschussfähigkeit dieser Personalkosten nicht entgegen.(Rn.49)

Verfahrensgang

vorgehend VG Koblenz, 15. März 2021, 1 K 766/20.KO, Urteil

Tenor

Die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. März 2021 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und der Beigeladene in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand


Die Klägerin begehrt von dem Beklagten für das Haushaltsjahr 2017 einen erhöhten Zuschuss zu den ungedeckten Personalkosten ihrer Kindertagesstätte „A.“ in B..
Frau C. absolvierte im Jahr 2013 ihre Ausbildung zur Sozialassistentin und ist seit dem 1. Januar 2016 bei der Klägerin, Trägerin der vorgenannten Kindertagesstätte, als solche beschäftigt. Sie wurde durch die Klägerin in die Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 1 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD SuE) eingruppiert. Grundlage ihrer Eingruppierung war eine Stellenbeschreibung der Klägerin, in der die Tätigkeit der einzustellenden pädagogischen Fachkräfte beschrieben und der jeweilige Zeitanteil der verschiedenen zu verrichtenden Aufgaben ausgewiesen wurde. Nach dieser Beschreibung werden pädagogische Fachkräfte mit unterschiedlichen Qualifikationsniveaus, Vorkenntnissen und Aufgabenstellungen in den kommunalen Kindertageseinrichtungen eingesetzt. Die Stellenbeschreibung solle einen Überblick über die durch die Fachkräfte zu leistenden Tätigkeiten geben, die individuell je nach Einrichtungsart, Einsatzbereich und Schwerpunktsetzung abweichen können.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2019 erkannte der Beklagte zuschussfähige Personalkosten i.H.v. 462.599,79 € an und bewilligte unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach einer Detailprüfung einen Gesamtzuschuss zu den Personalkosten i.H.v. 396.385,08 €. Sodann hob der Beklagte am 11. November 2019 aufgrund der Beanstandungen des Landesjugendamtes bzw. des Landesrechnungshofes wegen fehlerhafter Einstufung der Kinderpfleger und Sozialassistenten – so die Begründung – den Bescheid auf und erkannte nunmehr Personalkosten i.H.v. 459.807,81 € an; der danach bewilligte Gesamtzuschuss betrug 394.00,88 €. Bei der Berechnung kürzte er unter anderem die Personalkosten betreffend Frau C. um 1.600,35 €, da diesbezüglich lediglich Kosten für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 3 anerkannt werden könnten und nicht – wie beantragt – in die Entgeltgruppe S 4. Daneben wurden – ebenfalls mit gleicher Begründung – die Kosten betreffend eine weitere Mitarbeiterin, die mit der Ausbildung als Fremdsprachensekretärin in der Entgeltgruppe S 4 eingruppiert war, um 1.191,44 € gekürzt.
Gegen beide Kürzungen erhob die Klägerin fristgerecht Widerspruch mit der Begründung, die Kürzungen seien ungerechtfertigt. Das betroffene Personal sei in die Entgeltgruppe S 4 einzugruppieren, da sie die dort vorausgesetzten schwierigen fachlichen Tätigkeiten wahrnähmen. Die Ausübung fachlich schwieriger Tätigkeiten ergebe sich aus der Stellenbeschreibung der Klägerin für pädagogische Fachkräfte. So machten u.a. 70 % der Arbeitszeit die Planung und Gestaltung des Kindergartenalltags aus. Der Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 4 stünde auch nicht die Fachkräftevereinbarung für Kindertagesstätten Rheinland-Pfalz vom 1. August 2013 entgegen. In deren Ziffer 4.2 werde explizit genannt, dass unter anderem Sozialassistenten/innen sowie Kinderpfleger/innen bei persönlicher Eignung die Voraussetzungen für die Mitarbeit in der Gruppe erfüllten. Zu den Aufgaben der Mitarbeiter/innen werde keine Aussage getroffen.
Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass gemäß § 6 Abs. 1 LVO KitaG, der nach § 8 Abs. 2 LVO KitaG vom Jugendamt zu prüfen sei, Zuwendungen zu den Personalkosten nur dann gewährt würden, wenn die Organisation und personelle Ausstattung der einzelnen Kindertagesstätte den Bestimmungen der LVO KitaG und der Fachkräftevereinbarung entsprächen. Dies sei bei einer generellen Eingruppierung der genannten Mitarbeiterinnen in die Entgeltgruppe S 4 nicht mehr der Fall. In der Ziffer 4.2 der Fachkräftevereinbarung werde zwischen Sozialassistenten/innen, staatlich anerkannten Erziehungshelfern/innen und Kinderpflegern/innen einerseits und staatlich anerkannten Erziehern/innen andererseits unterschieden. So dürften die erstgenannten Personengruppen als Mitarbeiter/innen in der Gruppe eingesetzt werden, wohingegen letztere darüber hinaus in der Gruppenleitung tätig werden könnten. Diese Unterscheidung sei Ausfluss der unterschiedlichen beruflichen Qualifikation.
Sozialassistenten/innen, Kinderpfleger/innen und Erziehungshelfer/innen könnten daher nicht gleichwertig wie staatlich anerkannte Erzieher/innen eingesetzt werden. Tariflich seien Kinderpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung sowie sonstige vergleichbare Beschäftigte nach der Entgeltordnung zum TVöD in die Entgeltgruppe S 3 einzugruppieren. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 4 sei ausnahmsweise möglich, wenn die Mitarbeiterinnen mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten betraut seien. Die Wahrnehmung solcher Tätigkeiten sei durch die Klägerin nicht dargelegt worden. Selbst wenn aber eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 4 nach dem TVöD möglich wäre, würde dies förderrechtlich gegen die Fachkräftevereinbarung verstoßen. Denn daraus ergebe sich, dass Kinderpfleger/innen oder vergleichbar Beschäftigte bei der Prüfung der Personalkostenzuwendungen förderrechtlich nicht gleichwertig als Erzieher/innen anerkannt werden könnten.
Mit ihrer am 2. September 2020 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Ziel unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiterverfolgt.
Das im gerichtlichen Verfahren beigeladene Land hat sich den Ausführungen des Beklagten angeschlossen und ist der Eingruppierung der Mitarbeiterinnen im Einzelnen entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. März 2021 unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2019 und des Widerspruchbescheides vom 4. August 2020 den Beklagten verpflichtet, der Klägerin für das Haushaltsjahr 2017 einen weiteren Zuschuss zu den ungedeckten Personalkosten in Höhe von 1.600,35 € (betreffend die Mitarbeiterin Frau C.) zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Eingruppierung von Frau C. sei zu Recht nach der Entgeltgruppe S 4 erfolgt. Zwar übe sie keine schwierige fachliche Tätigkeit aus, jedoch nehme sie in ihrer überwiegenden Arbeitszeit Tätigkeiten wahr, die denjenigen einer gelernten Erzieherin entsprächen. Dieser Einordnung stehe die Fachkräftevereinbarung nicht entgegen. Diese sei zwar bei Bewertung der Fachlichkeit des Personals mit einzubeziehen. Allerdings enthalte sie keine verbindliche Vorgabe zu der Eingruppierung der Mitarbeiter, sondern nur Festlegungen zur persönlichen Eignung. Ferner werde auch nicht ausgeschlossen, dass Sozialassistentinnen die für eine Eingruppierung nach S 4 erforderlichen Tätigkeitsmerkmale aufweisen könnten.
Gegen dieses Urteil, soweit der Klage stattgegeben worden ist, richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beigeladenen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine erstinstanzlich vertretene Auffassung. Der Eingruppierung stünden die bereits erstinstanzlich angeführten förderrechtlichen Gründe entgegen. Es werde nicht bestritten, dass die Sozialassistentin die beschriebenen Aufgaben übernehme und dementsprechend auch danach tarifrechtlich bezahlt werden könne. Dies sei jedoch aus förderrechtlichen Gesichtspunkten nicht erlaubt. § 45 SGB VIII, der die personellen Voraussetzungen für den Betrieb einer Kindertagesstätte regele, fordere, dass das eingesetzte Personal fachlich geeignet sei. Aufgrund der beruflichen Qualifikation finde eine Unterscheidung zwischen Gruppenleitung einerseits sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern andererseits statt (u. a. in § 2 Abs. 4 LVO KitaG). Nach Aktenlage zählten zu den Aufgaben der hier in Rede stehenden Mitarbeiterin die situations- und bedürfnisorientierte Planung und Durchführung von Betreuungsangeboten; das Beobachten, Beurteilung und das Protokollieren der einzelnen Kinder hinsichtlich ihres Entwicklungsstandes etc. Insbesondere Letzteres dürfte eine Sozialassistentin nach der Fachkräftevereinbarung nicht eigenverantwortlich durchführen, da diese dahingehend ausgelegt werden müsse, dass sie die Qualität in einer erzieherischen Einrichtung sichern solle. Für diese Aufgabe fehle ihr die Ausbildung. Ansonsten läge es in der Hand des Trägers, mit welchen Tätigkeiten er die entsprechenden Mitarbeiter beauftrage, unabhängig von ihrer Qualifikation. Infolgedessen würde auch die Förderung der Jugendämter und des Landes Rheinland-Pfalz unabhängig von der fachlichen Qualifikation erfolgen. Dies widerspreche eklatant dem Fachkräftegebot. Zur Untermauerung werde auf die Fachkräftevereinbarung zum neuen Kita-Gesetz vom 1. Juli 2021 verwiesen. Dort seien Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung ausdrücklich als „Fachkräfte in Assistenz“ bezeichnet.
Der Beklagte schließt sich diesen Ausführungen an.
Der Beigeladene beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. März 2021 die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt – unter Beibehaltung ihrer Auffassung, dass Frau C. auch schwierige fachliche Tätigkeiten ausübe – das angegriffene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe


Die Berufung des Beigeladenen ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht teilweise stattgegeben. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die weitergehenden nicht gedeckten Personalkosten für ihre Kindertagesstätte in Höhe von 1.600,35 € für das Jahr 2017 ausgleicht. Der Bescheid des Beklagten vom 11. November 2019, durch den die zuschussfähigen Personalkosten für das Jahr 2017 festgesetzt und dabei die Vergütungen für die Mitarbeiterin Frau C. nicht – wie von der Klägerin beantragt – in voller Höhe gemäß ihrer Eingruppierung in die tarifliche Entgeltgruppe S 4, sondern nur entsprechend einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 3 als zuschussfähig anerkannt worden sind, sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 4. August 2020 sind rechtswidrig, soweit sie den Personalkostenzuschuss für die Mitarbeiterin Frau C. gekürzt haben, und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I. Gemäß § 12 Abs. 6 des für das streitgegenständliche Kita-Betriebsjahr 2017 geltenden rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes in der Fassung vom 12. Juni 2007 – KitaG – werden die durch Elternbeiträge, Eigenleistungen des Trägers und Zuweisungen des Landes nicht gedeckten Personalkosten durch Zuwendungen des Trägers des Jugendamts ausgeglichen. Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KitaG u.a. die angemessenen Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für Vergütungen, Unterhaltsbeihilfen und Sonderleistungen für das Personal im Erziehungs- und Wirtschaftsdienst auf der Grundlage des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Anzuwenden sind hier die Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (SuE), nachdem der BAT für die Angestellten des Bundes und der Kommunen durch den TVöD ersetzt wurde.
Voraussetzung eines Rechtsanspruchs der Klägerin als Einrichtungsträgerin gegen den Beklagten als Träger der Jugendhilfe auf einen weitergehenden Zuschuss zu den ungedeckten Personalkosten in der von ihr geltend gemachten Höhe nach § 12 Abs. 6 Satz 1 KitaG ist demnach, dass es sich bei diesen Personalkosten um „angemessene Aufwendungen“ handelt (vgl. OVG RP, Urteil vom 29. November 2007 – 7 A 10653/07.OVG –, juris; zur Abgrenzung zu den Sachkosten OVG RP, Urteil vom 24.September 2015 – 7 A 11121/14 –, juris).
Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der hier geltend gemachten Personalkosten für die Mitarbeiterin Frau C. erfüllt.
II. Angemessene Aufwendungen sind zunächst Personalkosten für solche Stellen, die im Rahmen der Bedarfsplanung ausgewiesen sind und tarifgerecht besetzt werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3. Mai 2007 – 7 A 11406/06.OVG –, juris, Rn. 5) (1.). Des Weiteren findet aufgrund der Förderungsstruktur nach § 12 KitaG eine Steuerung über die in § 12 Abs. 4 KitaG normierte Landesförderung statt (2.).
1. Ob Personalkosten im Sinne dieser Bestimmung als angemessen zu qualifizieren sind, hängt zunächst davon ab, ob die Eingruppierung des betroffenen Beschäftigten nach den Regelungen des TVöD-SuE fehlerfrei erfolgt ist. Dies ist für die von der Klägerin vorgenommene Eingruppierung ihrer Mitarbeiterin Frau C. in die Entgeltgruppe S 4 des TVöD-SuE – anstatt in der vom Beklagten anerkannten Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 3 –, im Ergebnis zu bejahen, da sie den tariflichen Voraussetzungen genügt.
a. Gemäß § 12 Abs. 1 TVöD richtet sich die Eingruppierung eines Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) des TVöD. Dabei ist der Beschäftigte nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Nach dessen Satz 2 entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
Für die Entgeltgruppe S 4 des TVöD-SuE enthält Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) folgende Bestimmung der Tätigkeitsmerkmale (vgl. Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1):
Entgeltgruppe S 4
1. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
2. …
3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger oder Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung.
Gemessen daran erfolgte die Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau C. in Entgeltgruppe S 4 im Ergebnis tarifgerecht.
b. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist dem Verwaltungsgericht zunächst darin zu folgen, dass es sich bei der von Frau C. auszuübenden Tätigkeit nicht um „schwierige fachliche Tätigkeiten“ im Sinn der Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 1 handelt und mithin diese die tarifliche Eingruppierung nicht zu tragen vermag.
Zwar ist Frau C. unstreitig als Sozialassistentin eine „sonstige Beschäftigte“ im Sinne der Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 1. Diese Fallgruppe setzt jedoch weitergehend voraus, dass schwierige fachliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Dies sind nach der Protokollerklärung Nr. 2 zu dieser Entgeltgruppe beispielsweise a) Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken, b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z.B. in Randzeiten, c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, d) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen. Für die Ausübung derartiger Tätigkeiten durch Frau C. oder solchen, die mit denen in der Protokollerklärung vergleichbar sind – die Protokollerklärung dient dabei als Orientierungsrahmen dafür, was die Tarifparteien unter „schwierig“ verstanden haben –, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten, die Planung und Gestaltung des Kindergartenalltags, die Dokumentation und Präsentation der pädagogischen Arbeit, die Übernahme pflegerischer Aufgaben sowie die Zusammenarbeit mit den Eltern, sind mit den in der Protokollerklärung genannten Aufgaben nicht vergleichbar. Vielmehr sind dies genau die Aufgaben, die jede pädagogische Fachkraft in einer Kindergartengruppe im Alltag auszufüllen hat.
c. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht jedoch sodann angenommen, dass es sich bei der von Frau C. auszuübenden Tätigkeit um solche einer Erzieherin handelt und sie mithin die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 3 erfüllt.
(1) Für die Beurteilung der Frage, ob eine sonstige Beschäftigte „in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern“ eingesetzt ist, ist davon auszugehen, dass die gesamte Tätigkeit einer Mitarbeiterin, die gemeinsam mit einer Gruppenleiterin eine Gruppe von Kindern betreut, als ein Arbeitsvorgang anzusehen ist, und zwar unabhängig davon, ob ihr überwiegend kinderpflegerische Tätigkeiten (Zweitkraft) oder überwiegend Tätigkeiten einer Erzieherin übertragen worden sind. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts zu der Tätigkeit von Gruppenbetreuern (vgl. BAG, Urteil vom 8. Oktober 1997 – 4 AZR 151/96 –, juris, Rn. 40 ff.).
Des Weiteren ist für die Eingruppierung gemäß § 12 Abs. 2 TVöD-V nicht die vom Beschäftigten ausgeübte, sondern die von ihm – nicht nur vorübergehend – “auszuübende” Tätigkeit maßgebend. Welche Tätigkeit der Beschäftigte auszuüben hat, bestimmt sich nach seinem Arbeitsvertrag. In den vertraglich gezogenen Grenzen kann der Arbeitgeber durch Ausübung seines Direktionsrechts die vom Beschäftigten geschuldete, also von ihm auszuübende Tätigkeit konkretisieren (vgl. zum BAT BAG, Urteil vom 26. März 1997 – 4 AZR 489/95 –, Rn. 33).
Nach den Angaben der Klägerin und denen des Arbeitsvertrags ist die Mitarbeiterin Frau C. in der Einrichtung als Sozialassistentin angestellt. Weitergehende Aussagen zu der von ihr auszuübenden Tätigkeit sind den Unterlagen nicht zu entnehmen, so dass ergänzend auf die erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Stellenbeschreibung zurückzugreifen ist. Obwohl diese Stellenausschreibung sich nicht auf die konkrete Einrichtung der Klägerin und auch nicht auf die konkrete Mitarbeiterin bezieht, sondern ausweislich des Wortlauts eine abstrakte Beschreibung für alle Einrichtungen der Klägerin beinhaltet, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass Frau C. die dort genannten Tätigkeiten auszuüben hat, und auch nicht erkennbar, dass ihr Einsatzfeld von der Stellenbeschreibung abweicht.
(2) Dies zugrunde gelegt erfüllt die Mitarbeiterin die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 3.
Zunächst folgt aus der Abfassung dieser tariflichen Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 3, dass man nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien die “Tätigkeit von Erziehern” auch ohne entsprechende Fachausbildung und Prüfung ausüben kann (vgl. BAG, Urteil vom 18. Mai 1983 – 4 AZR 539/80 –, juris, Rn. 25), wie ein Vergleich mit der Entgeltgruppe S 8a zeigt (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 13. Mai 2022 – 7 A 10582/21.OVG –). Die Einstufung der Tätigkeit als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts danach, ob – wenn wie hier keine unterschiedlichen Arbeitsvorgänge vorliegen – die pflegerische oder die betreuende Tätigkeit den der Mitarbeiterin übertragenen Aufgaben das Gepräge gibt (vgl. BAG, Urteil vom 9. November 2005 – 4 AZR 437/04 –, juris, Rn. 33).
Unter einer Erzieherin, dieser Begriff ist im Zusammenhang mit den Regelungen des BAT und auch des TVöD berufskundlich zu verstehen, werden solche Personen verstanden, die in der außerschulischen Arbeit sozialpädagogisch und fürsorgerisch-bewahrend Kinder oder Jugendliche betreuen (vgl. BAG, Urteil vom 9. November 2005 – 4 AZR 437/04 -, juris, Rn. 29). Dies ist ausweislich der Stellenbeschreibung aufgrund der dort schwerpunktmäßig genannten Tätigkeiten wie die Planung und Gestaltung des Kindergartenalltags und die Dokumentation und Präsentation der pädagogischen Arbeit hier der Fall und wird von der Beigeladenen ebenfalls nicht in Frage gestellt. So differenziert die Stellenbeschreibung nicht zwischen den einzelnen pädagogischen Fachkräften und insbesondere auch nicht danach, ob die betreffende Mitarbeiterin die Ausbildung einer Erzieherin oder einer Sozialassistentin aufweist. Folglich findet auch keine Unterscheidung in der Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Kräften statt. Der pflegerische Aspekt stellt sich als Zusammenhangstätigkeit dar; die pädagogisch-betreuenden Anteile geben der Tätigkeit der Frau C. vielmehr das Gepräge. Dies deckt sich auch mit den Einlassungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung.
Dieser Einordnung steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Abgrenzung Zweitkraft/Erzieherin entgegen. Zwar entspricht nach dieser die Tätigkeit einer Zweitkraft in einer Kindergartengruppe regelmäßig nicht derjenigen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung (vgl. BAG, Urteil vom 26. März 1997 – 4 AZR 489/95 –, juris, Rn. 37 ff.), wenn nach dem einschlägigen Regelwerk wesentliche Unterschiede zwischen den der Gruppenleitung einerseits und den Zweitkräften in den Gruppen andererseits übertragenen Aufgaben bestehen. Es werde für die Zweitkräfte in den Gruppen meist nicht gefordert, dass es sich bei ihnen um Erzieherinnen und Erzieher handeln müsse (vgl. BAG, Urteil vom 26. März 1997 – 4 AZR 489/95 –, juris, Rn. 37); nach den meisten landesrechtlichen Regelungen könne daher als Zweitkraft in einer Gruppe auch eine Kinderpflegerin o.ä. eingesetzt werden (so auch in Rheinland-Pfalz nach § 2 Abs. 4 Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes vom 31. März 1998 – LVO KitaG –). Entsprechend müsse der Träger das Anforderungsprofil für die Zweitkraft in einer Gruppe festlegen und die Betreuungsaufgaben in der Gruppe auf Gruppenleitung und Zweitkraft verteilen (vgl. BAG, Urteil vom 26. März 1997 – 4 AZR 489/95 –, juris, Rn. 39).
Ist dies geschehen, und werden an die Zweitkraft geringere fachliche Anforderungen gestellt als an die der Gruppenleitung und ihnen als “pädagogisch-pflegerische Fachkraft” in Kindertagesstätten, Kindergärten usw. solche Tätigkeiten übertragen, in denen sie mit ihrer Arbeit die sozialpädagogischen Fachkräfte und die Eltern bei der Erziehung, Förderung und Pflege von Säuglingen, Kleinst- und Kleinkindern unterstützten, so entspreche ihre Tätigkeit regelmäßig nicht derjenigen einer staatlich anerkannten Erzieherin (vgl. BAG, Urteil vom 26. März 1997 – 4 AZR 489/95 –, juris, Rn. 42 – 43, unter Hinweis auf LAG Rheinland-Pfalz Urteile vom 12. Februar 1993 – 3 Sa 800/92 – ZTR 1993, 337 und vom 7. August 1995 – 7 Sa 196/95 –). Auch die Kinderpflegerin (um diese ging es im dort zugrundeliegenden Fall) habe als “pädagogisch-pflegerische Fachkraft” pädagogische Arbeit zu leisten. Pädagogische Inhalte ihrer Tätigkeit rechtfertigten daher noch nicht die Wertung, die Zweitkraft verrichte die Tätigkeit einer Erzieherin (vgl. BAG, Urteil vom 26. März 1997 – 4 AZR 489/95 –, juris, Rn. 44). Zur (schwierigen) Abgrenzung der Tätigkeit der Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger von denen der Erzieherin/des Erziehers kann das Kriterium der Eigenverantwortlichkeit herangezogen werden (vgl. Hamm, in: BeckOK TV-L Entgeltordnung, 37. Ed. 1. Dezember 2021, TV-L-EGO T2.20.6, beck-online, Rn. 9).
Diese Trennung der Aufgaben der Erziehungstätigkeit (Erstkraft) von der Tätigkeit einer Zweitkraft ist hier jedoch von der Klägerin nicht vorgenommen worden, so dass insoweit zutreffend die Aufgaben von Frau C., auch wenn sie nicht die Erstkraft der Gruppe darstellt, als Tätigkeiten einer Erzieherin anzusehen sind.
Nach der Stellenbeschreibung hat sie eigenverantwortlich in der Gruppe und nicht „bloß“ mitarbeitend tätig zu sein. Die rein pflegerischen Tätigkeiten stellen sich bei ihr in jedem Falle als Zusammenhangstätigkeiten zur Erziehungstätigkeit dar. Dass zwischen den Mitarbeitern – anders als in der der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrundeliegenden Konstellation, in der Dienstanweisungen des Dienstherrn vorlagen – keine Unterscheidung erfolgt ist, ergibt sich aus der sehr weit gefassten Stellenbeschreibung, die sich ohne weitere Differenzierung und unabhängig von der Qualifikation an pädagogische Fachkräfte richtet. Zwar werden – wie ausgeführt – auch in Rheinland-Pfalz an Zweitkräfte geringere fachliche Anforderungen gestellt. Anders als in der zitierten Entscheidung fehlt es jedoch an einer konkreten Ausgestaltung der Aufgabenverteilung zwischen den Kräften und einer Festlegung des Anforderungsprofils für Zweitkräfte in der Gruppe. Auch die Vertreterin der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung hat bestätigt, dass auch abseits der Gruppenleitung erzieherische Aufgaben für die Zweitkräfte anfallen. Diese geben zumindest im vorliegenden Fall der Tätigkeit der Mitarbeiterin Frau C. das entscheidende Gepräge im tariflichen Sinn.
2. Von dieser tarifgerechten Eingruppierung zu unterscheiden ist die Frage, ob diese mit den landesrechtlichen Förderkriterien, insbesondere der Fachkräftevereinbarung für Kindertagesstätten vom 1. August 2013, in Übereinstimmung zu bringen ist. Davon ist hier ebenfalls auszugehen.
a. Ausgangspunkt sind zunächst die Regelungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) – Achtes Buch (VIII). In den §§ 22, 22a SGB VIII sind die Grundsätze der Förderung der Tageseinrichtungen geregelt, und deren Förderungsauftrag normiert. Dessen Erfüllung soll durch geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden, wobei näheres das Landesrecht regelt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Auch die Betriebserlaubnis wird nach § 45 SGB VIII u.a. nur erteilt, wenn die fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Konkrete Vorgaben für die Qualitätssicherung in Form der Vorgaben im Bereich der Aufgabenverteilung sind auf dieser Normebene allerdings nicht zu finden, sondern den landesrechtlichen Regelungen überlassen.
Betreffend die Frage der fachlichen Voraussetzungen der Mitarbeiter ist landesrechtlich zunächst die Regelung des § 2 Abs. 4 LVO KitaG maßgeblich, wonach eine Gruppe mit je einer Gruppenleitung und einer Mitarbeiterstelle zu besetzen ist. In der Fachkräftevereinbarung, im Einzelnen unter Ziffer 3 und 4, ist sodann geregelt, welche Qualifikationsvoraussetzungen für die jeweiligen Funktionen bestehen. Danach darf die Gruppenleitung nur die dort genannte Fachkraft übernehmen, u.a. Erzieher mit staatlicher Anerkennung. Mitarbeiter in der Gruppe können auch als Hilfspersonen ausgebildete Fachkräfte übernehmen, wie Sozialassistenten.
b. Grundsätzlich sind die Vorgaben der Fachkräftevereinbarung auch im Verhältnis der Träger der Kindertageseinrichtungen zu den Trägern der Jugendämter bei der Bewertung der Angemessenheit der Personalkosten zu berücksichtigen.
Die Ausgleichspflicht des Jugendamtsträgers gegenüber den Einrichtungsträgern für die ungedeckten Personalkosten findet dort ihre Grenze, wo auch eine Landeszuwendung entfällt (vgl. zu dieser Einschränkung auch OVG RP, Urteil vom 29. September 1987 – 7 A 6/87.OVG –, ESOVGRP). Daher sind nur solche Aufwendungen angemessen, für die dem Träger des Jugendamtes seinerseits Zuweisungen vom Land nach § 12 Abs. 4 KitaG gewährt werden können.
Diesbezüglich sieht § 12 Abs. 4 Satz 1 KitaG für das Verhältnis zwischen Land und Träger der Jugendhilfe vor, dass das Land für Kindertagesstätten Zuweisungen an die Träger der Jugendämter gewährt, wenn die erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind in der auf der Grundlage des §16 Abs.1 Nr. 1 KitaG erlassenen Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes vom 31. März 1998 (LVO KitaG) festgelegt. Gemäß § 6 Abs.1 Satz1 LVO KitaG erhalten die Träger der Jugendämter Zuweisungen des Landes u.a. zu den Personalkosten der Kindertagesstätten, wenn die Organisation und personelle Ausstattung der einzelnen Kindertagesstätten den Bestimmungen dieser Verordnung und die fachlichen Voraussetzungen des Personals der jeweils geltenden Vereinbarung mit den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und den kommunalen Spitzenverbänden – hier der Fachkräftevereinbarung (FKV) – entsprechen. Eine Begrenzung erfolgt mithin über die Förderkriterien des Landes, die in § 6 LVO KitaG und in der Fachkräftevereinbarung näher ausgestaltet sind.
c. Weder die Regelungen der LVO KitaG noch die der Fachkräftevereinbarung stehen entgegen der Ansicht des Beigeladenen jedoch einer Eingruppierung der genannten Mitarbeiterin in die Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 3 VKA bzw. der Zuschussfähigkeit entgegen. Diesen kann nicht eine Aussage des Inhalts entnommen werden, dass Gruppenmitarbeitern i.S.d. Ziffer 4.2 der FKV, die nicht die Ausbildung einer Erzieherin besitzen, die Tätigkeiten einer Erzieherin grundsätzlich nicht übertragbar sind.
Welche konkreten Aufgaben mit den entsprechenden in der Fachkräftevereinbarung genannten Funktionsstellen verbunden sind, regelt diese nicht explizit. Lediglich die Vorgabe, dass die Gruppenleitung den in Ziffer 4 genannten Beschäftigten nicht übertragen werden darf, ist klar vorgegeben. Dieser Differenzierung zwischen Gruppenleitung und Mitarbeit kann jedoch nicht die Aussagen entnommen werden, dass ausschließlich die Gruppenleitung die Tätigkeit eines Erziehers/einer Erzieherin ausübt. Zwar kann aus der Begrifflichkeit der „Leitung“ im Gegensatz zur „Mitarbeit“ hergeleitet werden, dass damit eine Unterscheidung in der Aufgabenverteilung insbesondere vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Verantwortung einhergeht. Der Mitarbeiter ist weisungsgebunden und „assistiert“ der Leitung, so auch die Begrifflichkeit der neuen Fachkräftevereinbarung (vgl. Ziffer 5 der FKV vom 1. Juli 2021). Einzuräumen ist damit auch, dass bestimmte Aufgaben denknotwendig nur der Gruppenleitung zufallen dürfen. Dies dürfte beispielhaft für die konzeptuellen Aufgaben und letztverbindliche Entscheidungen nach außen gelten.
Dass mitarbeitende Tätigkeiten jedoch grundsätzlich keine Erziehertätigkeit darstellt, ist der Fachkräftevereinbarung nicht zu entnehmen. Nicht ableitbar ist aus der rein funktionellen Unterscheidung in der Fachkräftevereinbarung, dass in bestimmten Bereichen die Mitarbeiter in der Gruppe nicht eigenverantwortlich und mithin keine erzieherischen Aufgaben übernehmen könnten. Aus der obigen Beschreibung der Erziehertätigkeit ergibt sich vielmehr, dass diese breit und vielgestaltig ist. So hat auch die Vertreterin der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass neben der Gruppenleitung Erziehertätigkeit ausgeübt wird. Insbesondere hat sie bestätigt, dass – was nach der Fachkräftevereinbarung in Ziffer 4.1. möglich ist und wohl auch praktisch gelebt wird – auch ausgebildete Erzieher als „Zweitkraft“ in den Gruppen eingesetzt werden und in dieser Konstellation auch Erziehertätigkeit ausüben würden und können. Folglich würden diese (wie die Erstkraft) in die Entgeltgruppe S 8a eingruppiert.
Nichts Anderes kann jedoch dann gelten, wenn die Position der Zweitkraft/Mitarbeiterin in der Gruppe von einer Beschäftigten nach Ziffer 4.2. der FKV ausgefüllt wird. Vielmehr hängt es von der konkreten Aufgabenübertragung ab, ob Erziehertätigkeit ausgeübt wird oder nicht. Ein grundsätzliches Verbot, den Mitarbeitern nach Ziffer 4.2. FKV bestimmte Aufgaben zu übertragen, so der Beigeladene beispielhaft für das Beobachten, Beurteilen und das Protokollieren der einzelnen Kinder hinsichtlich ihres Entwicklungsstandes, ist unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung zwar durchaus nachvollziehbar, jedoch der Fachkräftevereinbarung nicht zu entnehmen und auch nicht in diese „hineinlesbar“. Eine weitere Aufgabenverteilung zwischen Gruppenleitung und Mitarbeiter unter Berücksichtigung der fachlichen Qualifikation wie sie die Fachkräftevereinbarung voraussetzt, ist nicht erfolgt. Sie kann mithin der Zuschussfähigkeit nicht entgegengehalten werden.
Zudem wäre – wenn die Fachkräftevereinbarung die Übertragung von Erziehertätigkeit auf Beschäftigte, die keine staatlich anerkannten Erzieher sind, verbieten würde – kein Anwendungsbereich der Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 3 mehr erkennbar, und konnte auch von dem Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nicht gesehen werden, mit der Folge, dass für Gruppenmitarbeiter auf der Ebene der Zweitkraft die tarifliche Höhergruppierung grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Es ist zweifelhaft, ob die FKV dies verhindern wollte, zumal weiterhin auch tariflich (die Erzieher werden in die Entgeltgruppe S 8a eingruppiert) und funktional durch die Kontrollebene der Gruppenleitung eine Unterscheidung und auch Qualitätssicherung erfolgt.
Zuletzt führt auch der Verweis auf die Aussagen des Landesrechnungshofes durch den Beigeladenen zu keiner anderen Wertung. So finden sich im Kommunalbericht 2017 – wie sie auch von dem Beigeladenen angeführt werden – lediglich Aussagen zu der – hier nicht maßgeblichen – Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 1 (vgl. Kommunalbericht 2017, S. 88 f.). Auch Ausführungen, warum eine Übertragung von Aufgaben einer Erzieherin unzulässig sein sollen, sind dem Bericht nicht zu entnehmen. Gleiches gilt – unabhängig vom fehlenden Normcharakter – für das von dem Beigeladenen angeführte ministeriale Rundschreiben vom 20. Juli 2012 (dort 1.6.), das sich ebenfalls nur auf die „schwierige fachliche Tätigkeit“ bezieht, sowie die Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz des Ministeriums für Bildung, die ebenfalls keine Aussagen zur zulässigen Aufgabenverteilung enthält. Beide geben zudem naturgemäß nur die Rechtsauffassung des Beigeladenen wieder.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben (vgl. Urteil des Senats vom 24. September 2015 – 7 A 11121/14 –, juris, Rn. 28 m.w.N.).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.


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