Arbeitsrecht

Klage gegen Disziplinarverfügung ohne Erfolg

Aktenzeichen  M 19L DB 19.5882

Datum:
16.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 33769
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDG Art. 8
BeamtStG § 33 Abs. 1 S. 3, § 47 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Die Disziplinarverfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 23. Oktober 2019 ist rechtmäßig und auch zweckmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (Art. 3 BayDG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Infolge der Zweckmäßigkeit der Geldbuße spricht das Gericht keine mildere Disziplinarmaßnahme gegen den Kläger aus (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 15.12.2005 – 1 A 4.04 – juris Rn. 23).
1. Das Gericht sieht den in der Disziplinarverfügung gegen den Kläger erhobenen Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht als erwiesen an. Er hat in seinem Schreiben vom 24. September 2017 an die Obergerichtsvollzieherin O. in den ersten drei Absätzen auf Seite 3 insbesondere den Bestand der Bundesrepublik Deutschland („sowie die Täuschung über einen nicht existierenden Staat“, „BRD-GmbH“, „der fehlenden Rechtsform eines Staates BRD GmbH“, „die vermeintlichen Firmen der BRvD“), die geltende Rechtsordnung (vgl. die Hinweise auf die Reichsabgabeordnung und die HLKO sowie auf das Erlöschen des HGB) und die Legitimation der Obergerichtsvollzieherin („jede handelnde Person ist privatrechtlich nach BGB § 839 und § 840 zum Schadensersatz verpflichtet.“, „Bitte schicken Sie mir Ihre Legitimation.“) negiert oder zumindest in Frage gestellt. Das Schreiben ist ausweislich der Anrede an die Obergerichtsvollzieherin O. adressiert und trägt die Unterschrift des Klägers, von der nach dem objektiven Eindruck des Schreibens auch die Begründung gedeckt ist. Mit Übergabe an die Obergerichtsvollzieherin hat der Kläger das Schreiben in den Verkehr gebracht. Dabei spielt es keine Rolle, ob er dabei aus Trotz oder aufgrund einer anderen Motivation gehandelt hat.
2. Durch sein Verhalten hat der Kläger ein Dienstvergehen begangen.
Zwar ist nach seinem Gesamtverhalten ein fehlendes Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit ein innerdienstlich begangener Verstoß gegen die politische Treuepflicht (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) nicht festzustellen. Das Gericht teilt insoweit nicht die Auffassung der Disziplinarbehörde, dass ein Verdacht in Gestalt von Zweifeln bereits ausreiche für die Bejahung der Verletzung dieser Dienstpflicht (vgl. auch BVerwG, U.v. 17.5.2001 – 1 DB 15.01 – juris Rn. 18 ff; VG Ansbach, U.v. 28.7.2020 – AN 12b D 19.01099 – UA S. 18 f.). Dem Verhalten des Klägers lässt sich ein fehlendes Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland vielmehr nicht entnehmen. Er hat als Motivation für die Verweigerung der Zahlung von Rundfunkbeiträgen glaubhaft dargelegt, dass er insoweit seinen moralischen Überzeugungen gefolgt sei und hierfür lediglich nach plausiblen Argumenten gesucht habe.
Allerdings hat der Kläger durch sein Verhalten außerdienstlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Ein Beamter ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten, zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Verhalten den Anschein setzt, sich mit der „Reichsbürgerszene“ zu identifizieren. Denn im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns ist er verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Gruppierungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar.
Insoweit liegen auch die qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die dem Kläger vorgeworfene Pflichtverletzung weist einen hinreichenden Bezug zu seinem Amt als Lehrer auf, für dessen öffentlichkeitswirksames Auftreten gegenüber Schülern, Eltern und Kollegen eine besondere Vertrauensstellung erforderlich ist. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird im besonderen Maße beeinträchtigt, wenn ein Lehrer den Anschein erweckt, mit der „Reichsbürgerbewegung“ einer Gruppierung anzugehören, die die freiheitliche demokratische Grundordnung in Frage stellt (vgl. zum Ganzen VG Ansbach, U.v. 28.7.2020 U.v. 28.7.2020 – AN 12b D 19.01099 – UA S. 18 f.).
3. Der Kläger handelte bedingt vorsätzlich und damit auch schuldhaft. Vorsatz erfordert dabei das Wissen und Wollen der Tat; er umfasst die Kenntnis der Tatbestandsmerkmale der verletzten beamtenrechtlichen Pflicht und die Beherrschung des Geschehensablaufs. Dabei muss der Vorsatz nicht die Wertung des Verhaltens als Pflichtwidrigkeit umfassen; für die Annahme einer vorsätzlichen Handlung ist es also nicht erforderlich, dass der Beamte sein Verhalten als dienstpflichtwidrig qualifiziert (Zängl, BayDG, Stand Aug. 2020, MatR/I Rn. 29). Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn durch ein bewusstes Handeln die Verletzung einer beamtenrechtlichen Pflicht billigend in Kauf genommen wird (Zängl, BayDG, a.a.O. Rn. 31). Der Beamte ist dabei aufgrund seines Dienstverhältnisses verpflichtet, sich darum zu kümmern, welche Pflichten ihm als Beamten obliegen. Bei der Verletzung von Verhaltensgeboten, die für jeden vernünftigen und vorurteilsfreien Betrachter und damit erst recht für einen mit den spezifischen Beamtenpflichten vertrauten Staatsdiener offenkundig sind, ist auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit evident (Zängl, BayDG, a.a.O. Rn. 49).
Im vorliegenden Fall war dem Kläger bei der Abfassung seines Schreibens bewusst, welche Aussagen er darin aufnahm. Ein unreflektiertes copy and paste, wie von ihm behauptet, lag nicht vor. Er hat das auf der von ihm genannten Internetseite „forum.golem“ abgedruckte Musterschreiben (vgl. Disziplinarakte = DA S. 113 ff.) vielmehr nur auszugsweise und sehr selektiv verwendet, indem er viele Textpassagen weggelassen hat. Zudem hat er dem kopierten Text auf Seite 3 seines Schreibens eigenständig einen weiteren Absatz („Die Stadt … und …“) hinzugefügt. Darin weist er darauf hin, dass sich die Beteiligten strafbar machten, indem sie der privaten Inkassobude ARD ZDF Deutschlandradio-Beitragsservice Amtshilfe leisteten, und verlangt die Legitimation der Obergerichtsvollzieherin. Aus diesem Vorgehen ergibt sich zweifelsfrei, dass er wusste, welche Anschauungen er in seinem Schreiben vertrat. Als Staatsdiener musste ihm auch bewusst sein, dass Aussagen, die den Bestand der Bundesrepublik Deutschland infrage stellen, nicht mit seinen beamtenrechtlichen Pflichten vereinbar sind. Selbst wenn der Kläger sich über das Verbotensein seines Tuns bzw. die Pflichtwidrigkeit seiner Handlung im Irrtum befunden haben sollte, läge insoweit ein die Schuld nicht ausschließender, vermeidbarer Verbotsirrtum vor, weil er ohne Weiteres zu einer Unrechtseinsicht hätte kommen können, wenn er über sein Vorgehen nachgedacht oder Erkundigungen eingeholt hatte (vgl. Zängl, BayDG, a.a.O. Rn. 50).
4. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12; U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 5.10.2016 – 16a D 14.2285 – juris Rn. 55). Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BayVGH, U.v. 29.6.2016 – 16b D 13.993 – juris Rn. 36).
Der erstmalige Verstoß gegen die beamtenrechtliche Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG stellt ein mittelschweres Dienstvergehen dar, das eine Disziplinarmaßnahme jedenfalls bis zur Kürzung der Dienstbezüge zulässt (vgl. VG Ansbach, U.v. 28.7.2020 – AN 12b D 19.01099 – UA S. 20). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass Zweifel an der Bejahung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch einen Beamten einen sehr sensiblen Bereich betreffen und sich im Schreiben des Klägers den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, die geltende Rechtsordnung und die Legitimation der Obergerichtsvollzieherin klar negierende Aussagen finden. Im Hinblick auf seine nur einmalige Dienstpflichtverletzung hält das Gericht eine Kürzung der Dienstbezüge (Art. 9 BayDG) oder eine Geldbuße (Art. 8 BayDG) für die angemessene Disziplinarmaßnahme.
5. Die Disziplinarverfügung geht zutreffend davon aus, dass zugunsten des Klägers seine glaubhafte Distanzierung vom Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“, die von ihm gezeigte Einsicht und Reue und der Umstand, dass er bisher disziplinar- und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, sprechen.
6. Wegen der zugunsten des Klägers sprechenden Umstände, insbesondere seiner glaubhaften Distanzierung, erscheint im Rahmen einer Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände eine Geldbuße als die angemessene Disziplinarmaßnahme. Diese ist nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayDG bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge möglich. Die in der Disziplinarverfügung verhängte Geldbuße ist daher nicht zu beanstanden. Ob eine höhere Geldbuße ausgesprochen werden hätte können, kann offen bleiben, weil einer Verschärfung der Disziplinarmaßnahme das Verschlechterungsverbot entgegensteht (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2005 – 1 A 4.04 – juris Rn. 23). An der Recht- und Zweckmäßigkeit der verhängten Geldbuße ändert auch der Einwand des Klägers nichts, dass die ihm für seinen Rechtsbeistand und die Geldbuße entstehenden Kosten i.H.v. ca. 3600 € außer Verhältnis stünden zu den verweigerten Rundfunkgebühren i.H.v. 279,75 €, weil die Verhältnismäßigkeitsprüfung die Relation der Disziplinarmaßnahme zur Pflichtverletzung betrifft und diese hier gegeben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO; danach trägt der Kläger als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens. Das gerichtliche Disziplinarverfahren ist nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG gerichtsgebührenfrei.


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben