Arbeitsrecht

Kündigung – Prozessbeschäftigung – Selbstbeurlaubung

Aktenzeichen  2 AZR 457/20

Datum:
20.5.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2021:200521.U.2AZR457.20.0
Normen:
§ 626 BGB
§ 611a Abs 1 BGB
§ 14 Abs 1 TzBfG
§ 15 Abs 2 TzBfG
§ 15 Abs 3 TzBfG
§ 21 TzBfG
§ 102 BetrVG
Spruchkörper:
2. Senat

Leitsatz

Der eigenmächtige Antritt eines vom Arbeitgeber nicht gewährten Urlaubs durch den Arbeitnehmer ist bei einer Prozessbeschäftigung durch auflösend bedingte Fortsetzung des Arbeitsvertrags “an sich” geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien darzustellen.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Heilbronn, 10. Dezember 2018, Az: 1 Ca 173/18, Versäumnisurteilvorgehend ArbG Heilbronn, 25. April 2019, Az: 1 Ca 173/18, Teilurteilvorgehend ArbG Heilbronn, 12. September 2019, Az: 1 Ca 173/18, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 1. Oktober 2020, Az: 17 Sa 1/20, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2020 – 17 Sa 1/20 – wird auf Kosten des Klägers mit den Maßgaben zurückgewiesen, dass seine Berufung gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 12. September 2019 – 1 Ca 173/18 – gegenstandslos geworden ist und er die Kosten des Berufungsverfahrens alleine zu tragen hat.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.
2
Der Kläger war bei der Beklagten seit August 2017 als „Prozessmanager Automotive“ beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 23. April 2018 ordentlich zum 31. Mai 2018. Dagegen hat sich der Kläger gerichtlich gewehrt und ua. einen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend gemacht. Im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens trafen die Parteien am 6. September 2018 unter der Überschrift „Vertragliches Prozessarbeitsverhältnis“ die nachstehende Abrede:
       
„Präambel
        
Der Arbeitnehmer hat gegen die ihm am 24.04.2018 zugestellte Kündigung vom 23.04.2018 zum 31.05.2018 … Kündigungsschutzklage erhoben. Zugleich hat er beantragt, ihn über das Beendigungsdatum 31.05.2018 zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.
        
Vor diesem Hintergrund wird zwischen den Parteien Folgendes vereinbart:
        
1.    
Der Arbeitgeber bietet dem Arbeitnehmer eine durch die rechtskräftige Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung auflösend bedingte Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen im Arbeitsvertrag vom 14.07.2014 geregelten Bedingungen als Prozessmanager in D ab dem 05.09.2018 an.
        
2.    
Der Arbeitnehmer nimmt das Angebot auf Prozessbeschäftigung an.
        
3.    
Der Arbeitgeber hält an der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung vom 23.04.2018 fest und begibt sich mit dieser Vereinbarung keinerlei Rechte.
        
4.    
Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, es sei denn, sie beruhen auf einer ausdrücklichen oder individuellen Vertragsabrede im Sinne des § 305b BGB. Auch die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
        
5.    
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige rechtliche zulässige Regelung gelten, die der Absicht der Vertragspartner am nächsten kommt.
        
…“    
        
3
Während der Prozessbeschäftigung kam es zu Unstimmigkeiten über die maßgeblichen Arbeitsbedingungen. Der Kläger war bis zum 12. März 2019 arbeitsunfähig. Die Beklagte forderte ihn am Freitag, den 22. März 2019 telefonisch auf, seine Tätigkeit am Montag, den 25. März 2019 wieder aufzunehmen. Noch am 22. März 2019 übersandte ihr der Kläger um 23:17 Uhr per E-Mail einen Antrag auf Erholungsurlaub für die Zeit vom 25. März 2019 bis zum 25. April 2019 und bat um „schriftliche Genehmigung … bzw. um Ablehnung unter Nennung der Gründe auf gleichem Wege“. Der Kläger erschien weder am 25. März 2019 noch an den Folgetagen zur Arbeit.
4
Die Beklagte kündigte – nach Anhörung des Betriebsrats – mit Schreiben vom 4. April 2019, dem Kläger am Folgetag zugegangen, „den mit Ihnen geschlossenen Arbeitsvertrag“ außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.
5
Dagegen hat der Kläger sich rechtzeitig mit der vorliegenden Klageerweiterung gewandt. Die Beklagte habe allein ein separates Prozessarbeitsverhältnis gekündigt. Jedenfalls könne seine Selbstbeurlaubung keine Kündigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
6
Der Kläger hat – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – beantragt
       
1.    
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 4. April 2019 nicht aufgelöst worden ist;
        
2.    
festzustellen, dass das Prozessarbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 4. April 2019 nicht aufgelöst worden ist.
7
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
8
Das Arbeitsgericht hat der Klage gegen die ordentliche Kündigung vom 23. April 2018 durch Teilurteil stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht rechtskräftig zurückgewiesen. Der den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Klage gegen die Kündigungen vom 4. April 2019 hat das Arbeitsgericht durch Schlussurteil (nur) hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien entsprochen. Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht sie insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die vorstehenden Anträge weiter.


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