Arbeitsrecht

Mindestlohn – Vergütung von Bereitschaftszeiten

Aktenzeichen  5 AZR 591/16

Datum:
11.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR591.16.0
Normen:
§ 1 Abs 2 S 1 MiLoG
§ 611 Abs 1 BGB
§ 362 Abs 1 BGB
§ 3 S 1 MiLoG
Spruchkörper:
5. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Celle, 6. Januar 2016, Az: 2 Ca 425/15, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 28. Juli 2016, Az: 5 Sa 182/16, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28. Juli 2016 – 5 Sa 182/16 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über eine (zusätzliche) Vergütung von Bereitschaftszeiten mit dem gesetzlichen Mindestlohn.
2
Der Kläger ist seit dem 1. April 2013 beim Beklagten als Rettungsassistent beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der zwischen der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes und ver.di geschlossene DRK-Reformtarifvertrag (Teil A) über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes idF des 41. Änderungstarifvertrags vom 16. Juni 2014 (DRK-RTV) Anwendung. Der Kläger erhält Vergütung nach Entgeltgruppe 7 Stufe 2 DRK-RTV. Im Streitzeitraum betrug das Tabellenentgelt 2.446,41 Euro brutto monatlich.
3
Im Januar 2015 sowie in den Monaten März bis September 2015 leistete der Kläger insgesamt 318,2 Stunden Arbeitsbereitschaft.
4
Nach dem DRK-RTV beträgt die regelmäßige Arbeitszeit für die im Rettungsdienst beschäftigten Mitarbeiter wöchentlich 38,5 Stunden (§ 12 Abs. 1 DRK-RTV). Sie kann bis zu zwölf Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt (§ 12 Abs. 6 Buchst. b DRK-RTV). Von dieser Option machte der Beklagte Gebrauch, wobei im Streitzeitraum die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten wurde.
5
Darüber hinaus heißt es im DRK-RTV:
        
„§ 13 Sonderformen der Arbeit
        
…       
        
(3) Bereitschaftsdienst leistet der Mitarbeiter, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
        
…       
        
§ 14 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
        
…       
        
(2) Der Mitarbeiter erhält neben seinem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung bzw. deren Bewertung als Arbeitszeit gemäß Abs. 10 und 11 Zeitzuschläge. Sie betragen:
        
…     
        
e) für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
25 v.H.
        
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe bzw. bei Entgeltgruppe 1 der Stufe 2. Abweichend von Satz 2 wird zur Berechnung der Zeitzuschläge in den Entgeltgruppen EG 9 b, EG 7, EG 6 a und EG 4 mit Erreichen der Stufe 3, sowie 7 a und 6 b mit Erreichen der Stufe 4 wie folgt verfahren:
        
…       
        
§ 19 Tabellenentgelt
        
(1) Der Mitarbeiter erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe.
        
(2) Mitarbeiter erhalten Entgelt nach der Anlage A1. Abweichend hiervon erhalten Mitarbeiter in der Pflege Entgelt nach Anlage A2 (K-Anwendungstabelle).
        
…     
        
§ 29 Berechnung und Auszahlung des Entgelts
        
(1) Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und sonstige Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. …
        
…     
        
(7) Mit dem Entgelt ist die regelmäßige Arbeitszeit, auch wenn sie nach § 12 verlängert ist, abgegolten.“
6
Mit der dem Beklagten am 13. November 2015 zugestellten Klage hat der Kläger den gesetzlichen Mindestlohn für 318,2 Stunden geleistete Bereitschaft verlangt. § 29 Abs. 7 DRK-RTV sei mit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden. Das tarifliche Tabellenentgelt vergüte nur die regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden.
7
Der Kläger hat beantragt,
        
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.704,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2015 zu zahlen.
8
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
9
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.


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