Aktenzeichen 2 MV 13/16
Leitsatz
1. Sieht eine Mitarbeitervertretungsordnung die Zustimmungspflicht der Mitarbeitervertretung bei “längerfristiger” Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage vor (hier: § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg), ist die In-Kraft-Setzung von Dienstplänen mit einem Turnus von einem Kalendermonat vom Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung grundsätzlich umfasst und nicht durch den Zusatz „längerfristige“ aus dem Mitbestimmungstatbestand ausgeklammert. (Rn. 38 – 51) (red. LS Alke Kayser)
2. Auch wenn der Mitarbeitervertretung ein Anspruch auf Unterlassung einer mitbestimmungswidrigen Maßnahme zusteht, ist der auf Untersagung dieser Maßnahme gerichtete Klageantrag dann unbegründet, wenn nicht feststeht, dass der kirchliche Arbeitgeber nach einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichts seine bisherige Praxis beibehält. In einem solchen Fall fehlt es am Merkmal der Wiederholungsgefahr eines mitbestimmungswidrigen Verhaltens. (Rn. 53 – 54) (red. LS Alke Kayser)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, vor der In-Kraft-Setzung eines Dienstplans in den Bereichen Wohngruppe, Hauswirtschaft, Landwirtschaft, Gärtnerei, Haustechnik, Pforte sowie in den Lebensmittelmärkten ABC Märkte B und C, “Kohlrabi” D und dem Hofladen auf dem Gelände der Einrichtung A die Zustimmung der Klägerin nach §§ 33, 36 Abs. 1 Nr. 1 der Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Augsburg einzuholen.
2. Der Klageantrag 2 wird abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die notwendigen Auslagen der Klägerin einschließlich der Auslagen wegen der Beauftragung eines Bevollmächtigten für das Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Klage hat mit dem Klageantrag 1. Erfolg, während der Klageantrag 2. als unbegründet abgewiesen wird.
I.
1. Die Klageanträge 1. und 2. sind zulässig.
Die sachliche Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich aus § 2 Abs. 2 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO). Es handelt sich um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Mitarbeitervertretungsrecht, nämlich über Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung (MAV) aus § 33 und § 36 Abs. 1 Nr. 1 der Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Augsburg (MAVO Augsburg).
Das Kirchliche Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAGO örtlich zuständig, weil die Beklagte ihren Sitz in dessen Dienstbezirk hat.
Die Klagebefugnis nach § 10 KAGO ist zu bejahen. Die Klägerin macht geltend, dadurch in ihren Mitbestimmungsrechten aus § 33 und § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg verletzt zu sein, dass die Beklagte vor der In-Kraft-Setzung von Dienstplänen nicht die Zustimmung der Klägerin einholt.
Für die beiden als Leistungsanträge formulierten Klageanträge 1. und 2. besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Sie sind auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) und § 27 KAGO. Ob die Voraussetzungen des mit dem Klageantrag 2. verfolgten Unterlassungsanspruchs in dem geltend gemachten Umfang gegeben sind, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage.
2. Die Zulässigkeit des Kostenantrags 3. ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 KAGO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Spiegelstrich 4 MAVO Augsburg.
II.
1. Der zulässige Klageantrag 1. ist begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, vor der In-Kraft-Setzung eines Dienstplans in den Bereichen Wohngruppe, Hauswirtschaft, Landwirtschaft, Gärtnerei, Haustechnik, Pforte sowie in den Lebensmittelmärkten ABC Märkte B und C, „Kohlrabi“ D und dem Hofladen auf dem Gelände der Einrichtung A die Zustimmung der Klägerin nach §§ 33, 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg einzuholen.
a) Nach dem in § 33 Abs. 1 MAVO Augsburg niedergelegten Grundsatz kann der Dienstgeber in den Angelegenheiten der §§ 34 bis 36 sowie des § 18 Absätze 2 und 4 MAVO Augsburg die von ihm beabsichtigte Maßnahme oder Entscheidung nur mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung treffen.
Unter den im Katalog des § 36 Abs. 1 MAVO Augsburg aufgeführten Mitbestimmungstatbeständen bei Angelegenheiten der Dienststelle sieht § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg vor, dass die Entscheidung bei längerfristiger Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage der Zustimmung der Mitarbeitervertretung bedarf, soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung oder sonstige Rechtsnorm Anwendung findet. Die Reichweite dieser Bestimmung für den Fall der In-Kraft-Setzung von Dienstplänen ist zwischen den Parteien streitig.
Mit dem § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg vergleichbare Rechtsnormen finden sich im staatlichen Recht, nämlich in § 87 Abs. 1 Nr. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), in § 75 Abs. 3 Nr. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG), in Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) sowie in weiteren Landespersonalvertretungsgesetzen.
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG lautet: „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“. § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG und Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG lauten jeweils: „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“.
Dort fehlt also jeweils der in § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg enthaltene Zusatz „längerfristige“.
In § 36 Abs. 3 MAVO Augsburg ist Folgendes geregelt: „Muss für eine Einrichtung oder für einen Teil der Einrichtung die tägliche Arbeitszeit gemäß Absatz 1 Nr. 1 nach Erfordernissen, die die Einrichtung nicht voraussehen kann, unregelmäßig oder kurzfristig festgesetzt werden, ist die Beteiligung der Mitarbeiter-vertretung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Arbeitsbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden beschränkt.“
Mit dem § 36 Abs. 3 MAVO Augsburg vergleichbare Vorschriften finden sich in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder, etwa in § 75 Abs. 4 BPersVG [„Muss für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.“] oder in Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG [„Muss für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Satz 1 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne.“], nicht jedoch im Betriebsverfassungsgesetz.
b) Bei der Auslegung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 und des § 36 Abs. 3 MAVO Augsburg kann auch die Rechtsprechung der staatlichen Gerichte für Arbeitssachen und der staatlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu den genannten Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts und des Personalvertretungsrechts herangezogen werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterfällt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht nur die Frage, ob im Betrieb überhaupt in mehreren Schichten gearbeitet werden soll und wann jeweils die einzelnen Schichten beginnen und enden sollen. Es umfasst auch den Schicht- oder Dienstplan selbst. Zum Inhalt dieses Mitbestimmungsrechts gehört die Regelung aller Fragen der Schichtarbeit, wobei die Betriebspartner frei sind, sich auf die Festlegung von Grundsätzen zu beschränken oder nur das Verfahren für die Aufstellung der mitbestimmungspflichtigen Dienstpläne zu regeln (vgl. BAG, Beschluss vom 28.10.1986 – 1 ABR 11/85 = NZA 1987, 248; BAG, Beschluss vom 18.04.1989 – 1 ABR 2/88 = BAGE 61, 305ff. = NZA 1989, 807; BAG, Beschluss vom 28.05.2002 – 1 ABR 40/01 = NZA 2003, 1352).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasst das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG auch die Regelung über die zeitliche Lage einer Überstunde, die nur für einen einzelnen Tag und eine bestimmte Uhrzeit angeordnet worden ist. Voraussetzung ist, dass zeitliche Dispositionsmöglichkeiten bestehen und die Anordnung generell, d.h. auf alle Beschäftigte oder eine Gruppe von Beschäftigten bezogen ist. Das Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG für die Anordnung von Überstunden wird allerdings durch § 75 Abs. 4 BPersVG auf die Aufstellung von Grundsätzen beschränkt, wenn sie für Gruppen von Beschäftigten nach Erfordernissen, die die Dienststelle in den näheren Einzelheiten nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.1991 – 6 P 12/90 = ZTR 1992, 171; BVerwG, Beschluss vom 02.06.1992 – 6 P 14/90 = ZTR 1992, 346). Entsprechendes gilt für das Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG hinsichtlich des Schicht- oder Dienstplans.
c) Das Kirchliche Arbeitsgericht ist – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der staatlichen Gerichte – zu der Auffassung gelangt, dass die In-Kraft-Setzung der Dienstpläne vom Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg grundsätzlich umfasst ist und durch den Zusatz „längerfristige“ nicht etwa aus dem Mitbestimmungstatbestand ausgeklammert wird.
aa) Der Zusatz „längerfristige“ findet sich nicht nur in § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg, sondern auch in § 37 Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 1 Nr. 2 und § 45 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg. In § 29 Abs. 1 Nr. 2 und in § 32 Abs. 1 Nr. 2 MAVO Augsburg lautet die entsprechende Formulierung „über längere Zeiträume“. Alle diese Vorschriften betreffen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.
In den entsprechenden Bestimmungen der von der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands beschlossenen Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung (Rahmen-MAVO) sowie in zahlreichen diözesanen Mitarbeitervertretungsordnungen ist der Zusatz „längerfristige“ bzw. „über längere Zeiträume“ nicht enthalten.
Der Zusatz „längerfristige“ bzw. „über längere Zeiträume“ in den erwähnten Vorschriften der MAVO Augsburg geht auf eine im Februar 2004 von einer Arbeitsgruppe im Auftrag der Freisinger Bischofskonferenz erstellte „Änderung der Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – zur Anpassung an die Gegebenheiten in den bayerischen (Erz-)Diözesen“ zurück (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.10.2016). Dort heißt es in der Begründung zu Nr. 18 (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO):
„Mit Ausnahme der Erzdiözese Bamberg bestehen bereits in allen bayerischen (Erz-)Diözesen Regelungen, die mit dem Vorschlag der Arbeitsgruppe zu § 36 Abs. 1 Nr. 1 MA VO übereinstimmen. Abweichend von der Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung ist der Mitarbeitervertretung das Zustimmungsrecht nach § 36 MA VO nicht schon bei jeder Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, sondern nur im Falle längerfristiger Änderungen eingeräumt. Dieser Regelungsinhalt hat sich in der Praxis der bayerischen (Erz-)Diözesen bewährt.
Die Arbeitsgruppe empfiehlt, die Regelung beizubehalten, obwohl § 36 Abs. 1 Nr. 1 MA VO nach der Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung kein Muster für eine diözesane Fassung ist.”
In dieser Begründung findet sich kein ausdrücklicher Hinweis dahingehend, dass durch den Zusatz „längerfristige“ in § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg ein Zustimmungsrecht der Mitarbeitervertretung bei der In-Kraft-Setzung von Dienstplänen ausgeschlossen werden sollte.
bb) Vielmehr legt ein Umkehrschluss aus § 36 Abs. 3 MAVO Augsburg nahe, dass Entscheidungen der Dienststelle über die Dienstpläne für die Einrichtung oder für einen Teil der Einrichtung in der Regel der Zustimmung der Mitarbeitervertretung nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg bedürfen.
Es wäre sonst unverständlich, dass § 36 Abs. 3 MAVO Augsburg, bei dem es sich ersichtlich um eine Ausnahme von der Regel handelt, in den dort genannten Fällen („… nach Erfordernissen, die die Einrichtung nicht voraussehen kann, unregelmäßig oder kurzfristig …“) eine Beschränkung der Beteiligung der Mitarbeitervertretung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne vorsieht, wenn ein Beteiligungsrecht bei Dienstplänen nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg (mit dem dortigen Zusatz „längerfristige“) ohnehin nicht bestünde.
§ 106 der Gewerbeordnung (Weisungsrecht des Arbeitgebers) sieht vor, dass der Arbeitgeber (Dienstgeber) Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigen Ermessen näher bestimmen kann, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung (Dienstvereinbarung), eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Der Dienstgeber, der den Dienstplan aufstellt, legt also auf Grund seines Weisungsrechts die Zeit fest, in der die Mitarbeiter die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung jeweils zu erbringen haben. Bei diesen Regelungen im Dienstplan, die der Dienstgeber bestimmt, hat die Mitarbeitervertretung mitzubestimmen. Anders als bei einer aus konkretem Anlass getroffenen punktuellen Weisung werden in einem Dienstplan die Weisungen des Dienstgebers für einen gewissen Turnus (z.B. eine Woche, zwei Wochen, einen Monat, Quartal etc.) vorausschauend gebündelt. Dienstpläne enthalten daher in der Regel längerfristige Änderungen von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, was dafür spricht, dass die In-Kraft-Setzung der Dienstpläne eben von § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg erfasst ist.
Dies trägt auch dem Sinn und Zweck eines Mitbestimmungsrechts bezüglich des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage Rechnung. Dieser besteht darin, die Interessen der Mitarbeiter an einer sinnvollen Arbeits- und Freizeitgestaltung zu schützen sowie die Einhaltung der sich aus Gesetz und Vertrag ergebenden arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen zu überwachen (vgl. BAG, Beschluss vom 28.05.2002 – 1 ABR 40/01 = NZA 2003, 1352; BAG, Urt. v. 09.11.2010 – 1 AZR 147/09 = NZA-RR 2011, 278; Eichstätter Kommentar Schmitz, § 36 MAVO, Rn. 5).
Die Annahme, dass Dienstpläne in der Regel längerfristige Änderungen von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage enthalten und daher der Zustimmung der Mitarbeitervertretung nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg bedürfen, führt nicht dazu, dass das im Unterschied zur Rahmen-MAVO in § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg enthaltene zusätzliche Tatbestandsmerkmal „längerfristige“ bedeutungslos wäre. Vielmehr hat dieses zusätzliche Tatbestandsmerkmal – insbesondere bei Mitarbeitern, die nicht nach einem Dienstplan arbeiten – zur Folge, dass etwa die kurzfristige Änderung von Beginn und/oder Ende der täglichen Arbeitszeit oder die kurzfristige Anordnung von Überstunden aus dringenden dienstlichen Gründen nicht der Zustimmung der Mitarbeitervertretung bedarf, so dass insoweit das Zustimmungsverfahren nach § 33 MAVO Augsburg nicht durchzuführen ist. Als Beispielsfall sei angeführt, dass ein Einrichtungsleiter zur termingerechten Fertigstellung der Unterlagen für eine vom Dienstgeber kurzfristig anberaumte Besprechung Überstunden in seinem Sekretariat anordnet.
cc) Die von der Beklagten angeführten Bedenken hinsichtlich der Praktikabilität eines Zustimmungsverfahrens bei der In-Kraft-setzung von Dienstplänen nach §§ 33, 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg greifen nicht durch.
Zum einen gilt auch insoweit die Ausnahmeregelung in § 36 Abs. 3 MAVO Augsburg, welche unter den dort genannten Voraussetzungen eine Beschränkung des Mitbestimmungsrechts aus § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg vorsieht. Es steht Dienstgeber und Mitarbeitervertretung frei, sich in einer Dienstvereinbarung nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 MAVO Augsburg – gegebenenfalls durch Spruch der Einigungsstelle nach § 47 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg – auf die Festlegung von Grundsätzen zu beschränken oder nur das Verfahren für die Aufstellung der mitbestimmungspflichtigen Dienstpläne zu regeln (vgl. BAG, Beschluss vom 28.10.1986 – 1 ABR 11/85 = NZA 1987, 248; BAG, Beschluss vom 18.04.1989 – 1 ABR 2/88 = BAGE 61, 305ff. = NZA 1989, 807; BAG, Beschluss vom 28.05. 2002 – 1 ABR 40/01 = NZA 2003, 1352).
Zum anderen kann der Dienstgeber gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 MAVO Augsburg auch in Angelegenheiten des § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg, die der Natur nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen, wobei sich das weitere Vorgehen nach § 33 Abs. 5 Satz 2 MAVO Augsburg richtet.
Die grundsätzliche Zustimmungsbedürftigkeit von Dienstplänen nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg bleibt davon allerdings unberührt.
2. Der zulässige Klageantrag 2. ist unbegründet.
Auch wenn man der Auffassung folgt, dass der Klägerin bei Verletzung ihrer Mitbestimmungsrechte in Angelegenheiten der Dienststelle (hier: nach § 36 MAVO Augsburg) ein Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahme zusteht (vgl. Kirchlicher Arbeitsgerichtshof, Urt. v. 27.04.2012 – M 12/11; Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 03.05.1994 – 1 ABR 24/93 = BAGE 76, 364ff. = NZA 1995, 40), ist es zumindest derzeit nicht geboten, der Beklagten zu untersagen, Arbeitnehmer in der Einrichtung A nach einem Dienstplan zu beschäftigen, für den eine Zustimmung der Klägerin nach §§ 33, 36 der Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Augsburg nicht vorliegt und bei der die Zustimmung auch nicht durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.
Zwar hat die Beklagte – auf Grund ihrer bisherigen, vom Kirchlichen Arbeitsgericht nicht geteilten Rechtsauffassung – die Klägerin vor der In-Kraft-Setzung von Dienstplänen in der Einrichtung nicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg beteiligt. Es steht jedoch nicht fest, dass die Beklagte nach Erlass des vorliegenden Urteils ihre bisherige Praxis beibehält, so dass es derzeit am Merkmal der Wiederholungsgefahr mitbestimmungswidrigen Verhaltens fehlt.
Die Frage, ob der Untersagungsantrag nicht ohnehin zu weit gefasst ist, weil er die Ausnahmetatbestände des § 36 Abs. 3 MAVO Augsburg und des § 33 Abs. 5 MAVO Augsburg nicht hinreichend berücksichtigt, und (auch) deshalb unbegründet ist, mag offen bleiben (zum sog. Globalantrag vgl. etwa BAG, Beschluss vom 03.05. 1994 – 1 ABR 24/93 = BAGE 76, 364ff. = NZA 1995, 40).
III.
Gerichtsgebühren werden nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KAGO nicht erhoben.
Der Kostenausspruch, wonach die Beklagte die notwendigen Auslagen der Klägerin einschließlich der Auslagen wegen Beauftragung eines Bevollmächtigten für das Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht zu tragen hat, beruht auf § 12 Abs. 1 Satz 2 KAGO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Spiegelstrich 4 MAVO Augsburg.
IV.
Die Revision wird nach § 47 Abs. 2 KAGO zugelassen.
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 47 Abs. 2 Buchst. a) KAGO.
Die Frage nach der Auslegung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg mit dem Zusatz „längerfristige“ kann sich nämlich auch bei der Auslegung der Mitarbeitervertretungsordnungen anderer bayerischer (Erz-)Diözesen stellen.