Arbeitsrecht

Nachteilsausgleich – regelmäßig geleistete Arbeitszeit – Mehrarbeit – Reduzierung auf geschuldete Arbeitszeit

Aktenzeichen  5 Ca 935/21

Datum:
24.11.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
ArbG Erfurt 5. Kammer
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:ARBGERF:2021:1124.5CA935.21.00
Normen:
§ 113 BetrVG
§ 111 S 1 BetrVG
§ 111 S 2 Nr 1 BetrVG
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

Es besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich gem. § 113 BetrVG, wenn nur die Arbeitszeit und die Maschinenlaufzeiten verkürzt werden, soweit es dem Arbeitgeber jederzeit möglich ist, im Rahmen seines Weisungsrechts wieder die Arbeitszeit anzuordnen, die vor der Verkürzung geleistet wurde und mit den vorhandenen Maschinen die ursprüngliche Leistungsfähigkeit des Betriebes wieder erreicht werden kann. In einem solchen Fall wurde die Leistungsfähigkeit des Betriebes nicht herabgesetzt, liegt keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG vor.(Rn.29)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.341,80 €
4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Zahlungsanspruch.
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Mitarbeiterin „Einleger Tag“ im Bereich „Versand“ mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 28 Stunden und einem Bruttostundenlohn i.H.v. 10,00 Euro in Nachtschicht beschäftigt.
Ca. 145 der ca. 170 oder 180 Beschäftigten (die Angaben differieren) der Beklagten sind in einem Schichtsystem tätig. Entweder in der Nachtschicht oder in der Tagschicht. Ein Wechsel in den Schichten erfolgt regelmäßig nicht. Nicht nur die Klägerin, sondern sämtliche Mitarbeiter der Beklagten – jedenfalls die, die in Schichten tätig sind – haben arbeitsvertraglich mit der Beklagte eine wöchentliche Arbeitszeit von 28 Stunden und die Verpflichtung vereinbart, auch Überstunden, die in Geld ausgeglichen werden, zu leisten. Bis zum Jahresende 2020 haben die Klägerin und die anderen Arbeitnehmer der Beklagten über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus regelmäßig mehr Arbeit geleistet, die Klägerin 39 Stunden und mehr in der Woche montags bis freitags.
Die Beklagte erbringt Druckleistungen, unter anderem für die … …. Bei der Beklagten wird eine regelmäßig werktäglich erscheinende Tageszeitung sowie der Allgemeine Anzeiger am Freitag bzw. am Wochenende gedruckt, bis zum Jahresende 2020 auch der „Allgemeine Anzeiger Mittwoch“ bzw. „AA am Mittwoch“ (im Weiteren AA). Seit dem 01.01.2021 lässt die … den AA nicht mehr drucken. Der Verlust dieses Druckauftrages wurde nicht kompensiert. Zwischenzeitlich ist die Entscheidung getroffen worden, das Druckzentrum am Standort … zum Jahresende 2021 vollständig zu schließen.
Mit der Einstellung des Drucks und des Vertriebs des AA reduzierte sich die Arbeitszeit von ca. 145 Arbeitnehmern der Beklagten. Um wöchentlich 11 Stunden für die Mitarbeiter/innen „Einleger“ und „Rampe“ (montags 7 Stunden, dienstags 4 Stunden). Für die Auslagerung (Tagschicht) entfallen montags 3 Stunden sowie für die Mitarbeiter/innen in der Nachtschicht (Montag) des Bereichs „Rampe“, “Postversand“, „Einleger“ sowie die „Programmierer/innen“ von 01:30 Uhr bis ca. 04:45 Uhr um 3,25 Stunden.
Diese Reduzierung der Arbeitszeit erfolgte durch die Beklagte, ohne mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat einen Interessenausgleich versucht zu haben. Keine der bei der Beklagten vorhandenen Maschinen wurde abgebaut oder wird nicht mehr betrieben. Es wurden keine Arbeitnehmer gekündigt, sie werden lediglich in geringerem Zeitumfang, aber mindestens mit der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 28 Stunden beschäftigt. Die Maschinen werden weniger ausgelastet.
Der geringere Beschäftigungsumfang der Klägerin führt bei ihr zu einem Einkommensverlust für wöchentlich 11 Arbeitsstunden, den sie mit 477,40 Euro brutto monatlich beziffert und den sie mit Schreiben vom 25.02.2021 geltend machte. Die Beklagte lehnte den Anspruch mit Schreiben vom 04.03.2021 ab.
Mit ihrer am 04. Juni 2021 am Arbeitsgericht Erfurt eingegangenen Klage macht die Klägerin ihre Zahlungsansprüche für den Zeitraum Januar bis April 2021 und mit ihren Klageerweiterungen vom 31.08.2021 für die Monate Mai bis Juli 2021 geltend.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie Anspruch auf einen Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG habe. Die Voraussetzungen seien erfüllt. Die Beklagte habe eine Betriebsänderung durchgeführt, ohne mit dem Betriebsrat den Abschluss eines Interessenausgleichs versucht zu haben. Durch die von der Beklagten durchgeführte Betriebsänderungen habe sie wirtschaftliche Nachteile erlitten, die auszugleichen seien. Sie werde seit dem 01.01.2021 mit einem geringeren Stundenumfang beschäftigt und vergütet. Die Differenz zu der bis 31.12.2020 erzielten Vergütung stelle einen wirtschaftlichen Nachteil dar.
Eine Betriebsänderung im Sinne des § 112 a BetrVG liege vor. Auftraggeber unter anderem des AA sei die …. Sie, sowie die Beklagte, seien eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der … . Gemeinsam mit anderen würden sie die „…-Gruppe“ bilden. Die Entscheidung zur Einstellung des AA oblag der Konzerngesellschaft. Die Beklagte könne sich daher nicht darauf berufen, dass die Entscheidung nicht durch sie getroffen worden sei. Anders sei es auch nicht, wenn die Entscheidung auf Konzernebene der Beklagten nicht zugerechnet würde. In diesem Fall würde es sich jedenfalls um den Wegfall eines Auftrags der Beklagten handeln. Durch diesen seien wirtschaftliche Nachteile für die Belegschaft eingetreten. Dem unternehmerischen Verantwortungsbereich seien auch solche Maßnahmen zuzurechnen, die sich aus einer wirtschaftlichen Notlage ergeben würden, mehr oder minder durch die wirtschaftliche Situation diktiert würden.
Die Beklagte habe die Produktionsabläufe und Produktionszeiten verändert. Dies stelle eine interessenausgleichspflichtige Betriebsänderung dar. Der Wegfall des Druckauftrags für den AA hätte durch unterschiedliche Maßnahmen kompensiert werden können. Über diese hätte die Beklagte mit dem Betriebsrat Interessenausgleichsverhandlungen führen müssen. Die Beklagte habe sich jedoch ohne solche Verhandlungen dafür entschlossen, die Produktionsmaschinen am Montag in der Tagschicht und teilweise in der Nacht- und Tagschicht am Dienstag außer Betrieb zu nehmen und die Arbeitsstunden des Großteils der Belegschaft entsprechend zu reduzieren. Dies ohne jegliche Ausgleichsmaßnahmen.
Eine Betriebseinschränkung im Sinne des § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG würde vorliegen, wenn zwar der Betriebszweck weiterverfolgt, die Leistung der Betriebsanlagen jedoch herabgesetzt würde, z.B. durch Außerbetriebsetzung von Maschinen. Eine solche Einschränkung müsse ungewöhnlich sein. Es werde die Meinung vertreten, dass eine zeitlich geringere Ausnutzung der Betriebsanlagen allein nicht genüge, eine Entlassung von Arbeitnehmern müsse hinzukommen. Dem könne nicht uneingeschränkt gefolgt werden, soweit die geringere Auslastung der Betriebsanlagen eine erhebliche Herabsetzung der Ausnutzung wesentliche Betriebsmittel erfasse und der Grad der Verringerung unberücksichtigt bleibe.
Aufgrund der erheblichen dauerhaften und regelmäßigen Außerbetriebnahme von Maschinen und Anlagen, der Verringerung von Produktionstagen liege nicht nur eine geringere zeitliche Ausnutzung vor. Unberücksichtigt bleibe, dass mit der Betriebsänderung kein Personalabbau verbunden gewesen sei. Die Beklagte habe hierdurch jedoch einen stark verringerten Personalbedarf, der sich aus der Änderung der Produktionsabläufe und Produktionszeiten ergeben habe. Die Arbeitszeiten hätten sich flächendeckend für sämtliche festangestellten Mitarbeiter/innen in nicht unerheblichem Umfang verringert.
Würde unterstellt, dass es sich mangels Entlassungen nicht um eine Betriebseinschränkung im Sinne des § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG handle, stelle die Änderung der Produktionsabläufe und Produktionszeiten eine sonstige beteiligungspflichtige Betriebsänderung im Sinne des § 111 S. 1 BetrVG dar, die wesentliche Nachteile für einen erheblichen Teil der Belegschaft entstehen lassen kann.
Von den ca. 170, derzeit ca. 163, Beschäftigten der Beklagten seien ca. 145 betroffen. Sie würden wöchentlich 3,25 und 11 Stunden weniger beschäftigt und vergütet werden. Neben dem Wegfall der Vergütung im Umfang von 10 – 30 % würde auch der Nachtzuschlag teilweise entfallen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie Nachteilsausgleich
für den Monat Januar 2021 i.H.v. 477,40 € brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2021,
für den Monat Februar 2021 i.H.v. 477,40 € brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2021,
für den Monat März 2021 i.H.v. 477,40 € brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.04.2021,
für den Monat April 2021 i.H.v. 477,40 € brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.05.2021,
für den Monat Mai 2021 i.H.v. 477,40 € brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.06.2021,
für den Monat Juni 2021 i.H.v. 477,40 € brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.07.2021 und
für den Monat Juli 2021 i.H.v. 477,40 € brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.08.2021
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass keine interessenausgleichspflichtige Betriebsänderung vorliege. Sie habe aufgrund des Auftragsverlusts ein geringeres Auftragsvolumen abzuarbeiten und hierauf reagiert. Die Arbeitnehmer würden nur noch mit einer geringeren Arbeitszeit eingesetzt werden, jedoch nicht unter der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 28 Wochenstunden. Maschinen- und Anlagenlaufzeiten seien verkürzt worden. Weder seien Beschäftigte – jedenfalls im Umfang von 10 % oder mindestens 25 Arbeitnehmern, § 17 Abs. 1 KSchG – gekündigt worden, noch seien Maschinen außer Betrieb gesetzt worden. Ihre Leistungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt worden. Der Wegfall der Stunden im behaupteten Umfang werde ebenso bestritten wie die Höhe des Anspruchs. Dieser würde sich nicht über 12 Monate in gleicher Höhe ergeben.
Der Anspruch bestehe – wie bereits ausgeführt – auch nicht dem Grunde nach. Die Veränderung der Arbeits- und Schichtzeiten würden keine Betriebsänderung darstellen und es würde kein Anspruch auf Annahmeverzug bestehen. Weder seien der Betrieb oder wesentliche Betriebsteile eingeschränkt worden. Sie verfolge ihren Betriebszweck weiter, ohne die Außerbetriebnahme von Anlagen und Maschinen oder Herabsetzung der Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Es liege keine Betriebsänderung vor, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben könne. Es habe nach dem Wegfall des Kundenauftrags AA selbst nach dem Sachvortrag der Klägerin keinen Personalabbau, erst recht keiner im Bereich des Schwellenwertes des § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KSchG gegeben.
Sie habe ihre Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt, indem sie Betriebsanlagen oder Betriebsmittel lediglich noch in geringerem Umfang als bisher nutze. Selbst die Ersetzung des Mehrschichtsystems durch Arbeit in einer Schicht sei, wenn hierdurch keine Veränderung in der Arbeitnehmeranzahl eintrete, keine Betriebseinschränkung, sondern nur eine andere Verteilung der Arbeitszeit, über die der Betriebsrat lediglich gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen habe. Da keine dauerhafte Herabsetzung der Leistungsfähigkeit ihres Betriebs vorliege, sachliche Betriebsmittel nicht verringert wurden, liege eine Betriebseinschränkung im Sinne des § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG nicht vor.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, der Klägerin steht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich im Sinne des § 113 BetrVG zu.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sich die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin tatsächlich auf 28 Wochenstunden im Jahr 2021 durchgängig reduziert hat und ob die Klägerin wegen der unterschiedlichen Anzahl von Arbeitstagen in den einzelnen Monaten einen pauschalisierten monatlichen Nachteilsausgleich geltend machen kann.
Voraussetzung für ihren Anspruch ist, dass die Beklagte eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. Entlassen wurde kein Arbeitnehmer. Nicht ausgeschlossen sind andere wirtschaftliche Nachteile. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Betriebsänderung ohne des Interessenausgleichsversuchs mit dem Betriebsrat durchgeführt wurde.
Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat, jedoch liegt keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG vor.
Die Beklagte beschäftigt zwar ab 01.01.2021 einen erheblichen Teil ihrer Arbeitnehmer (unterstellt) im Umfang von 3,25 bzw. 11 Wochenstunden weniger und reduzierte (wohl in diesem Umfang) die Laufzeiten ihrer Maschinen und Anlagen. Dies allein stellt keine Betriebsänderung dar. Die Klägerin war bis 31.12.2020 mit regelmäßig 39 Stunden in der Woche beschäftigt. Ab 01.01.2021 reduzierte sich ihre wöchentliche Arbeitszeit um 11 Stunden auf 28 Wochenstunden. Damit wird sie gemäß ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit von der Beklagten weiterbeschäftigt. Dies trifft nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten auch für alle anderen von der Arbeitszeitverkürzung betroffenen Arbeitnehmer zu. Sie werden mindestens mit der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 28 Stunden beschäftigt.
Die Beklagte verfolgt ihren Betriebszweck weiter und hat ihre betriebliche Leistungsfähigkeit nicht herabgesetzt.
Unter der Einschränkung des Betriebes im Sinne des § 111 S. 2 Nr. 1 BetrVG wird die Herabsetzung der Leistungsfähigkeit des Betriebs verstanden, die durch eine Verringerung der sächlichen Betriebsmittel als auch durch eine Einschränkung der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und damit der personellen Leistungsfähigkeit des Betriebes bedingt sein kann, vgl. BAG, Beschluss vom 15. Oktober 1979 – 1 ABR 49/77 – AP Nr. 5 zu § 111 BetrVG 1972. Die Beklagte hat weder die personelle noch die auf sächlichen Betriebsmitteln beruhende Leistungsfähigkeit des Betriebes herabgesetzt.
Die Beklagte hat auf das geringere Auftragsvolumen durch den Verlust des Auftrages AA reagiert und dementsprechend die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer sowie die Laufzeiten der Maschinen und Anlagen reduziert. Damit einher ging keine Herabsetzung der Leistungsfähigkeit des Betriebes. Es wurden weder Maschinen noch Anlagen außer Betrieb gesetzt noch Personal reduziert. Die Beklagte ist jederzeit in der Lage, durch Abruf einer höheren wöchentlichen Arbeitszeit der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer ihre bisherige Leistungsfähigkeit wieder herzustellen. Es bedarf diesbezüglich keinerlei arbeitsvertraglicher Änderungen. Dass die Beklagte von den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern eine höhere wöchentliche Arbeitszeit als vereinbart abrufen konnte und kann, ist zwischen den Parteien unstreitig. Um die Druckleistung zu erbringen, wie sie die Beklagte bis 31.12.2020 erbracht hat, bedarf es daher weder einer vertraglichen Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit noch der Einstellung von Arbeitnehmern.
Die Beklagte hat mit der veränderten Gestaltung der Arbeitszeit und der Reduzierung der Maschinen- und Anlagenlaufzeiten ihre betriebliche Produktion an die verschlechterte Auftragslage angepasst. Sie hat jedoch durch die geringere Zuweisung von wöchentlicher Arbeitszeit an die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer keine Personalreduzierung vorgenommen, mit der die betriebliche Leistungsfähigkeit auf einen Stand zurückgeführt wurde, der dem verminderten Auftragsvolumen entspricht. Dies hatte auch nicht zur Folge, dass die Betriebsanlagen wegen der verminderten Arbeitszeit nicht mehr in dem Umfang wie bis zum 31.12.2020 ausgelastet werden können, da die Beklagte eine höhere wöchentliche Arbeitszeit abverlangen kann. Damit liegt keine Reduzierung der Leistungsfähigkeit des Betriebes vor.
Mangels Verminderung der Betriebskapazität liegt keine Betriebsänderung vor.
Für die Entscheidung unerheblich ist, ob und – wenn ja – wer im Konzernverbund der „…-Gruppe“ eine Entscheidung getroffen hat, die zur Reduzierung der Arbeitszeit und einer geringeren Auslastung der Maschinen und Anlagen führte und welche Entscheidung wem zuzurechnen ist.
Ob die Klägerin einen Zahlungsanspruch auf einer anderen Grundlage haben könnte, kann dahinstehen. Dies ist nicht Streitgegenstand.
Als unterlegene Partei hatte die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstandes ist im Urteil festzusetzen und entspricht dem Wert, über den mit vorliegendem Urteil befunden wurde, § 61 Abs. 1 ArbGG.
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 3 Ziff. 1 ArbGG.


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