Aktenzeichen 2 AZR 193/21
§ 171 Abs 4 SGB 9 2018
§ 174 Abs 1 SGB 9 2018
§ 174 Abs 3 SGB 9 2018
§ 134 BGB
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Frankfurt, 12. März 2019, Az: 5 Ca 6363/18, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 6. Oktober 2020, Az: 8 Sa 450/19, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Oktober 2020 – 8 Sa 450/19 – aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung sowie einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist.
2
Die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Klägerin arbeitete seit dem Jahr 2002 bei der Beklagten. Diese beantragte mit Schreiben vom 23. August 2018 die Zustimmung des Integrationsamts zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung und (vorsorglichen) außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist. Das Integrationsamt eröffnete der Beklagten am 7. September 2018, dass wegen Fristablaufs nach § 174 Abs. 3 SGB IX die Zustimmung als erteilt gelte.
3
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit zwei am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 10. September 2018 unter Berufung auf verhaltensbedingte Gründe außerordentlich fristlos sowie vorsorglich außerordentlich mit Auslauffrist zum 31. März 2019.
4
Die Klägerin legte gegen die Zustimmung des Integrationsamts zu den Kündigungen Widerspruch ein. Mit einem Abhilfebescheid vom 21. Februar 2019 hob das Integrationsamt den „Bescheid … vom 07.09.2018“ auf und versagte die Zustimmung zu den Kündigungen, da die Beklagte die Frist des § 174 Abs. 2 SGB IX nicht eingehalten habe. Hiergegen brachte die Beklagte eine Klage vor dem Verwaltungsgericht an, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht noch rechtshängig war.
5
Mit ihrer rechtzeitig beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Rechtswirksamkeit der Kündigungen vom 10. September 2018 gewandt und behauptet, ein dienstliches Fehlverhalten liege nicht vor. Der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung seien nicht ordnungsgemäß angehört worden. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB und des § 174 Abs. 2 SGB IX sei nicht gewahrt.
6
Die Klägerin hat beantragt
1.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 10. September 2018 aufgelöst ist;
2.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10. September 2018 mit sozialer Auslauffrist zum 31. März 2019 aufgelöst wird.
7
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
8
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.