Arbeitsrecht

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit ohne weitere Begründung – Zurückweisung eines mangels tauglicher Begründung offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Aktenzeichen  2 BvR 2361/16

Datum:
22.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170222.2bvr236116
Normen:
§ 19 Abs 1 BVerfGG
§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 90 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG Essen, 25. August 2016, Az: 10 T 147/16, Beschlussvorgehend LG Essen, 24. Juni 2016, Az: 10 T 149/16, Beschlussvorgehend LG Essen, 24. Juni 2016, Az: 10 T 148/16, Beschlussvorgehend LG Essen, 6. Juni 2016, Az: 13 T 22/16, Beschlussvorgehend LG Essen, 6. Juni 2016, Az: 13 T 21/16, Beschlussvorgehend LG Essen, 6. Juni 2016, Az: 13 T 20/16, Beschlussvorgehend AG Gelsenkirchen, 25. Mai 2016, Az: 5 M 2263/15, Beschlussvorgehend AG Gelsenkirchen, 25. Mai 2016, Az: 15 M 1350/15, Beschlussvorgehend AG Gelsenkirchen, 25. Mai 2016, Az: 26 M 951/15, Beschlussvorgehend AG Gelsenkirchen, 25. Mai 2016, Az: 5 M 2262/15, Beschlussvorgehend AG Gelsenkirchen, 3. Mai 2016, Az: 5 M 2263/15, Beschlussvorgehend AG Gelsenkirchen, 3. Mai 2016, Az: 15 M 1350/15, Beschlussvorgehend AG Gelsenkirchen, 3. Mai 2016, Az: 5 M 2262/15, Beschlussvorgehend AG Gelsenkirchen, 15. Februar 2016, Az: 5 M 2263/15, Beschlussvorgehend AG Gelsenkirchen, 15. Februar 2016, Az: 15 M 1350/15, Beschlussvorgehend AG Gelsenkirchen, 15. Februar 2016, Az: 5 M 2262/15, Beschlussvorgehend LG Essen, 19. September 2016, Az: 10 T 174/16, Beschlussvorgehend LG Essen, 7. September 2016, Az: 13 T 49/16, Beschlussvorgehend AG Essen, 17. August 2016, Az: 26 M 951/15, Beschlussvorgehend AG Essen, 18. Mai 2016, Az: 26 M 951/15, Beschlussvorgehend AG Essen, 1. März 2016, Az: 26 M 951/15, Beschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Hermanns und Langenfeld und den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
2
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3
3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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