Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss: Aufgrund erheblicher Begründungsmängel unzulässige Verfassungsbeschwerde – unzureichende Auseinandersetzung mit angegriffener Entscheidung, materiellem Recht (§ 33 Abs 1 SGB V ) sowie gerügtem Grundrecht

Aktenzeichen  1 BvR 1863/13

Datum:
19.2.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140219.1bvr186313
Normen:
Art 3 Abs 3 S 2 GG
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 33 Abs 1 SGB 5
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BSG, 21. März 2013, Az: B 3 KR 3/12 R, Urteil

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, denn es bestehen erhebliche Begründungsmängel.
2
Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (vgl. BVerfGE 130, 1 m.w.N.).
3
Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht.
4
Die Verfassungsbeschwerde enthält lediglich unsubstantiierte Ausführungen zu den behaupteten Grundrechtsverletzungen. Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit den ausführlichen Gründen der angefochtenen Entscheidung noch mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht in der gebotenen Weise auseinander. Auf die Feststellungen des Bundessozialgerichts, die normale Laufprothese ermögliche bereits sportliche Betätigungen in nennenswertem Umfang, während die Sportprothese für den Alltagsgebrauch keinen Gebrauchsvorteil biete, geht er ebenso wenig ein wie auf die zentrale gesetzliche Regelung des § 33 Abs. 1 SGB V, namentlich die Frage, ob die Sportprothese zum Behinderungsausgleich “erforderlich” ist. Auch eine verfassungsrechtliche Argumentation erfolgt nicht. Soweit das Bundessozialgericht ausführt, die begehrte Sportprothese diene nur der sportlichen Betätigung in der Freizeit, so dass ein Versorgungsziel verfolgt werde, für das die Krankenkassen nicht aufzukommen haben, weil die Ermöglichung sportlicher Aktivitäten grundsätzlich nur dann in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Hilfsmittelversorgung falle, wenn es dabei zugleich um die Gewährleistung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens gehe, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwieweit diese Auslegung des § 33 Abs. 1 SGB V gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verstoßen könnte.
5
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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