Arbeitsrecht

Nichtzulassungsbeschwerde – grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache – Klärungsfähigkeit – erforderliche Darlegung der Feststellungen des LSG – Bindung des Revisionsgerichts an Tatsachenfeststellungen

Aktenzeichen  B 9 V 6/19 B

Datum:
26.8.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2019:260819BB9V619B0
Normen:
§ 160a Abs 2 S 3 SGG
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG
§ 163 SGG
§ 29 BVG
§ 30 Abs 2 BVG
Spruchkörper:
9. Senat

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 11. November 2010, Az: S 40 VH 23/07, Urteilvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 15. November 2018, Az: L 11 VH 44/10, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. November 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1
I. Der Kläger begehrt eine höhere Beschädigtenrente wegen der Folgen körperlicher Misshandlungen während rechtsstaatswidriger Haft in der DDR.
2
Das LSG hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger Grundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 50 ab dem 1.4.2008 sowie von 60 ab dem 1.11.2014 zu gewähren und seine weiterreichende Berufung zurückgewiesen. Der GdS des Klägers wegen der psychischen und körperlichen Folgeschäden seiner DDR-Haft von 40 sei ab dem 1.4.2008 um 10 Punkte zu erhöhen. Ab diesem Zeitpunkt sei er in seinem Umschulungsberuf als Omnibusfahrer beruflich besonders betroffen gewesen. Auf seinen zuvor erlernten Beruf als Rohrleitungsbauer komme es nach der erfolgreichen Umschulung nicht mehr an. Eine Höherbewertung des GdS für die Zeiten vor der 2002 erfolgten Umschulung schließe § 29 Bundesversorgungsgesetz (BVG) aus.
3
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG sei von der Rechtsprechung des BSG abgewichen, habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt und Verfahrensfehler begangen.
4
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder der behauptete Verfahrensmangel (1.), noch eine Divergenz (2.) oder eine grundsätzliche Bedeutung (3.) ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
5
1. Einen Verfahrensmangel hat die Beschwerde nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dargelegt. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung dieses Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargetan werden. Insoweit genügt die Beschwerdebegründung schon deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG, weil der Kläger den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt hat. Seinen Schilderungen sind nur Teile der entscheidungserheblichen Tatsachen zu entnehmen. Eine Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung des Revisionszulassungsgrundes. “Bezeichnet” ist der Verfahrensmangel noch nicht, wenn einzelne Sachverhaltselemente herausgegriffen werden und anhand dieser der behauptete Verfahrensmangel diskutiert wird, sondern nur dann, wenn er in der Gesamtheit der ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan wird. Denn das Beschwerdegericht muss sich bereits anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber bilden können, ob die geltend gemachten Tatsachen – ihre Richtigkeit unterstellt – es als möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Entscheidung darauf beruhe (BSG Beschluss vom 29.9.1975 – 8 BU 64/75 – SozR 1500 § 160a Nr 14 – Juris RdNr 3; s auch BSG Beschluss vom 10.10.2017 – B 13 R 234/17 B – Juris RdNr 5). Dies erfordert neben der Angabe der den Mangel begründenden Tatsachen ua eine – in der Beschwerdebegründung weitgehend fehlende – geraffte Darstellung der tragenden Gründe der angegriffenen Entscheidung. Denn nur hierdurch wird das BSG in die Lage versetzt, festzustellen, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel auch auf Grundlage der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des LSG (BSG Beschluss vom 28.2.2018 – B 13 R 73/16 B – Juris RdNr 5 mwN) auf diesem Mangel beruhen kann.
6
Abgesehen davon genügt die Beschwerdebegründung aber auch im Übrigen nicht den Darlegungsanforderungen im Hinblick auf die von ihr gerügten Verfahrensmängel. Die vom Kläger gerügte Überraschungsentscheidung hat er nicht substantiiert dargelegt. Um den Anspruch auf rechtliches Gehör nach § 62 SGG, Art 103 GG und damit zugleich das Gebot fairen Verfahrens (vgl BSG Beschluss vom 7.8.2014 – B 13 R 441/13 B – Juris) zu wahren, darf das Gericht seine Entscheidung nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützen, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (Senatsbeschluss vom 2.12.2015 – B 9 V 12/15 B – Juris RdNr 20 mwN).
7
Der Kläger vertritt insoweit insbesondere die Ansicht, das LSG habe es versäumt, ihn darüber zu unterrichten, dass seine Umschulung zum Omnibusfahrer nach § 29 BVG zum Wegfall von Leistungsansprüchen führen könne. In diesem Fall hätte er ua dargelegt, weshalb er die Anforderungen des Umschulungsberufs schon ab Beendigung der Umschulung gesundheitlich nicht mehr hätte erfüllen können.
8
Wie sich indes aus S 28 f des angefochtenen Berufungsurteils ergibt, hat der Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 20.4.2016, als der Kläger im Berufungsverfahren noch anwaltlich vertreten war, darauf hingewiesen, die Höherbewertung nach § 30 Abs 2 BVG sei gemäß § 29 BVG aufgeschoben gewesen. War die spätere Rechtsansicht des LSG damit bereits vorher ausdrücklich Gegenstand des Verfahrens, handelt es sich bei ihrer Übernahme im Urteil nicht um eine überraschende Wendung des Prozesses, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte, und damit auch nicht um eine gehörsverletzende Überraschungsentscheidung.
9
Was die gesundheitliche Eignung des Klägers in seinem Umschulungsberuf angeht, war diese nicht nur Thema der Erörterungen zwischen den Beteiligten, sondern auch der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. B und damit ebenfalls Gegenstand des Berufungsverfahrens.
10
Der vom Kläger behauptete Verstoß gegen Denkgesetze bzw die Grenzen freier Beweiswürdigung kann seiner Beschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen. Nach § 160a Abs 2 S 3 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden.
11
2. Die für eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) notwendigen Voraussetzungen legt der Kläger ebenfalls nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (Senatsbeschluss vom 12.1.2017 – B 9 V 58/16 B – Juris RdNr 21 mwN).
12
Diese Darlegungen enthält die Beschwerde nicht. Sie wirft dem LSG einen Verstoß gegen die Grundsätze des Senatsurteils vom 17.7.2008 (B 9/9a VS 1/06 R – SozR 4-3100 § 29 Nr 1) vor. Indes arbeitet sie bereits keinen ausdrücklichen Rechtssatz des LSG heraus, mit dem das Berufungsgericht den Grundsätzen dieser Entscheidung ausdrücklich widersprochen haben könnte. Zudem fehlt auch die Darlegung, ob und warum die Rechtssätze des genannten Senatsurteils über die Folgen einer fehlenden Belehrung bei unterbliebener Rehabilitation überhaupt Geltung für die Konstellation einer erfolgreichen Rehabilitation wie im Fall des Klägers beanspruchen.
13
3. Schließlich verfehlt die Beschwerde auch die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen BSG Beschluss vom 25.10.2016 – B 10 ÜG 24/16 B – Juris RdNr 7 mwN).
14
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hält es für klärungsbedürftig,
ob die Sperrwirkung für Leistungen nach § 30 Abs 2 BVG gemäß § 29 BVG bereits dann entfällt, wenn der Geschädigte im Rahmen einer Rehabilitation zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Beruf (hier: Omnibusfahrer mit sechsmonatiger Ausbildung) tatsächlich erlernt hat, obwohl er vor der Maßnahme über drohende Nachteile iS von § 29 BVG von dem Rehabilitationsträger nicht belehrt worden ist,
sowie,ob die Sperrwirkung nach § 29 BVG zumindest dann entfällt, wenn sich die ohne vorherige Belehrung durchgeführte Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben als nicht nachhaltig gesundheitlich geeignet für den Teilnehmer der Maßnahme erweist.
15
Zu beiden Fragen legt die Beschwerde indes schon nicht hinreichend substantiiert dar, dass und mit welcher Begründung im Einzelnen das LSG sie in seinem Urteil beantwortet hat und vor allem nicht, von welchem Sachverhalt es dabei ausgegangen ist. Die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage lässt sich aber nicht auf Basis des Beteiligtenvortrags, sondern immer nur auf der Grundlage der Feststellungen beurteilen, die das LSG für das Revisionsgericht verbindlich (§ 163 SGG) getroffen hat. Fragen, die sich nur entscheidungserheblich dann stellen würden, wenn die Vorinstanzen andere oder weitere tatsächliche Feststellungen getroffen hätten, können im Revisionsverfahren nicht geklärt werden (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 64).
16
Die Beschwerde behauptet zwar, der Kläger sei vor seiner Umschulung nicht über drohende Nachteile für seinen laufenden Antrag auf Leistungen nach §§ 30 ff BVG belehrt worden. Indes legt sie nicht substantiiert dar, was das LSG zur Frage der Belehrung des Klägers über die leistungsrechtliche Bedeutung der Aussicht auf Rehabilitation sowie die Folgen fehlender Mitwirkung (vgl Senatsurteil vom 17.7.2008 – B 9/9a VS 1/06 R – SozR 4-3100 § 29 Nr 1 RdNr 16 mwN) im Einzelnen verbindlich festgestellt oder festzustellen unterlassen hat. Auf der Grundlage des Beschwerdevortrags lässt sich daher nicht abschließend beurteilen, ob sich die aufgeworfenen Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren überhaupt entscheidungserheblich stellen würden.
17
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang meint, die Umschulung des Klägers zum Omnibusfahrer habe sich als nicht nachhaltig gesundheitlich geeignet für den Kläger erwiesen, fehlt es darüber hinaus an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den für den Senat verbindlichen Feststellungen des LSG. Danach konnte der Kläger nach seiner Umschulung im Jahr 2002 die beruflichen Anforderungen seines Umschulungsberufs zunächst gut bewältigen und war erst ab dem 1.4.2008 in seinem Umschulungsberuf durch die Schädigungsfolgen besonders beruflich betroffen.
18
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
19
4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
20
5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.


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