Arbeitsrecht

Prämiensparvertrag: Wirksamkeit des formularmäßigen ordentlichen Kündigungsrecht nach Erreichen der höchsten Prämiensparstufe

Aktenzeichen  XI ZR 104/21

Datum:
18.1.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Verfügung
Normen:
Nr 26 Abs 1 SparkAGB
§ 307 Abs 1 BGB
§ 307 Abs 2 Nr 2 BGB
§ 700 BGB
Spruchkörper:
11. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend AG Krefeld, 28. Oktober 2020, Az: 11 C 136/20vorgehend LG Krefeld, 12. Februar 2021, Az: 1 S 54/20, Urteil

Gründe

1
… in dem vorbezeichneten Rechtsstreit wird nach Beratung gemäß §§ 552a, 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision als nicht gegeben erachtet, der Revision keine Aussicht auf Erfolg beimisst und beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagten nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ein Recht zur ordentlichen Kündigung aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen zugestanden hat.
3
a) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht frei von Rechtsfehlern verneint, dass die Beklagte auf das ordentliche Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen zeitlich unbegrenzt oder zumindest für die Dauer von 25 Jahren verzichtet hat. Dafür fehlt es bereits an einem Anhaltspunkt in den vertraglichen Unterlagen. Nach dem Inhalt der Vertragsurkunde hat die Beklagte die Zahlung einer bis zum 15. Sparjahr prozentual ansteigenden und danach prozentual gleichbleibenden Sparprämie versprochen. Einen umfassenden Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Kündigung des Sparvertrags lässt sich den Vertragsunterlagen dagegen nicht entnehmen. Mit der Angabe zur Vertragsdauer von “max. 25 Jahre” ist was sich bereits aus dem Wortlaut ergibt keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart worden. Dagegen spricht auch die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu Beginn des Vertragstexts, die auch für die Beklagte gilt. Schließlich bezieht die Vertragsurkunde ausdrücklich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und damit auch das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen ein.
4
Wie der Senat in dem Grundsatzurteil vom 14. Mai 2019 (XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 38 ff.) im Einzelnen begründet hat, folgt aus einer Gesamtschau, dass der Beklagten eine ordentliche Kündigung nach Erreichen der höchsten Prämienstufe möglich sein sollte. Nach dem Vertragsinhalt war die höchste Prämienstufe vorliegend im 15. Sparjahr erreicht. Ab diesem Zeitpunkt war der Sparvertrag zwar nicht automatisch ­ mit der Folge der Fälligkeit und Rückzahlung der Spareinlage ­ beendet, sondern lief weiter. Nach dem Vertragsinhalt stand der Beklagten aber ab diesem Zeitpunkt ein Recht zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen unter Beachtung der vereinbarten Auslauffrist von drei Monaten zu.
5
Dies entspricht auch einer beiderseits interessengerechten Auslegung des Sparvertrags. Der von der Beklagten gesetzte besondere Sparanreiz liegt in erster Linie in der bis zum 15. Sparjahr kontinuierlich steigenden Prämienhöhe. Dagegen kann – anders als die Revision meint – ein Sparer redlicherweise nicht erwarten, dass ihm mit dem Abschluss des Sparvertrages eine darüberhinausgehende 25-jährige oder gar zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnet werden soll.
6
b) Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag mit der Klägerin einbezogen.
7
Nach § 305 Abs. 2 BGB werden allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich auf sie hinweist, er der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
8
Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben. In dem Sparvertrag wird durch einen hervorgehobenen Kasten ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hingewiesen. Danach wären diese der Klägerin auf ihren Wunsch ausgehändigt worden. Dass dies nicht der Fall gewesen wäre, hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht behauptet. Ein entsprechender Vortrag wird auch von der Revision nicht aufgezeigt. Auf die Frage, welche Bedeutung der Unterschrift der Klägerin auf dem Vertragsformular in diesem Zusammenhang zukommt, kommt es daher nicht an. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass die Klägerin mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Abschluss des Vertrags zumindest konkludent einverstanden gewesen war, wird von der Revision nicht in Frage gestellt.
9
2. Es liegt auch kein Zulassungsgrund vor. Da das Berufungsgericht den Rechtsstreit richtig entschieden hat, ist eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich. Dem Rechtsstreit kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zu. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind, wie dargelegt, geklärt.


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