Arbeitsrecht

Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gerichtsgebühren

Aktenzeichen  M 4 M 18.1966

Datum:
15.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 31765
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3, § 6 Abs. 1 Nr. 5

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Mit Klage vom 4. Dezember 2017 (M 4 K 17.5715) begehrte die Antragstellerin eine Niederlassungserlaubnis.
Mit Urteil vom 6. März 2018 wurde die Klage abgewiesen und der Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom selben Tag abgelehnt.
Mit Kostenrechnung vom 12. Dezember 2017 wurde ein Kostenvorschuss in Höhe von 438,00 EUR angefordert.
Mit Schreiben vom 14. April 2018 hat die Antragstellerin Erinnerung erhoben. Sie führt aus, dass eine Kostenrechnung die Zustellung eines Prozesskostenhilfebeschlusses mit Unterschrift voraussetze.
Mit Schreiben vom 19. April 2018 hat die zuständige Kostenbeamtin der Erinnerung nicht abgeholfen und den Vorgang mit der Bitte um Entscheidung der Kammer vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Kostenerinnerung ist zulässig, aber unbegründet.
Nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 GKG werden für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Gerichtsgebühren erhoben, die sich nach dem Wert des Streitgegenstands richten. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klageschrift fällig. Die Gerichtskosten wurden der Klägerin daher zu Recht in Rechnung gestellt.
Die Gerichtsgebühren sind daher in der Kostenrechnung der Höhe nach zutreffend festgesetzt worden; Einwendungen hiergegen wurden auch nicht erhoben. Der Prozesskostenhilfeantrag wurde mit Beschluss vom 6. März 2018 abgelehnt.
Nach alldem war die Erinnerung gegen die Kostenrechnung zurückzuweisen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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