Arbeitsrecht

Sachgrundlose Befristung – Vorbeschäftigung

Aktenzeichen  7 AZR 477/17

Datum:
12.6.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2019:120619.U.7AZR477.17.0
Normen:
§ 14 Abs 2 S 1 TzBfG
§ 14 Abs 1 S 2 TzBfG
Art 12 Abs 1 GG
Art 20 Abs 3 GG
§ 14 Abs 2 S 2 TzBfG
Spruchkörper:
7. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Hannover, 6. Oktober 2016, Az: 2 Ca 193/16, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 20. Juli 2017, Az: 6 Sa 1125/16, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. Juli 2017 – 6 Sa 1125/16 – aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30. April 2016 geendet hat.
2
Die Beklagte betreibt ein Einzelhandelsunternehmen. Sie unterhält in Deutschland mehrere hundert Supermärkte unterschiedlicher Größe an verschiedenen Standorten. Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags in der Zeit vom 5. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 in ihrem Betrieb in L tätig.
3
Mit Wirkung zum 2. Mai 2014 stellte die Beklagte die Klägerin erneut auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 30. April 2014 befristet zunächst für die Zeit bis zum 31. Januar 2015 in ihrem Supermarkt in H als Mitarbeiterin im Bereich „Food I“ ein. Dieser befristete Arbeitsvertrag wurde in der Folgezeit dreimal verlängert, zuletzt mit Vereinbarung vom 12. Januar 2016 bis zum 30. April 2016.
4
Mit ihrer am 4. Mai 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 13. Mai 2016 zugestellten Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung zum 30. April 2016 geltend gemacht und ihre vorläufige Weiterbeschäftigung verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei wegen ihrer Vorbeschäftigung im Jahr 2008 nicht ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt.
5
Die Klägerin hat beantragt,
        
1.    
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 12. Januar 2016 mit Ablauf des 30. April 2016 geendet hat,
        
2.    
die Beklagte zu verurteilen, sie über den Ablauf des 30. April 2016 hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu 1. zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 30. April 2014 als Mitarbeiterin im Bereich Food I weiterzubeschäftigen.
6
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Standpunkt eingenommen, die Befristung sei ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam. Das frühere Arbeitsverhältnis stehe der sachgrundlosen Befristung nicht entgegen, da das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses bei der erneuten Einstellung länger als drei Jahre zurückgelegen habe. Diese Rechtsauffassung habe bei Abschluss der letzten Verlängerungsvereinbarung mit der Klägerin im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gestanden. An dieser Rechtsprechung sei festzuhalten, dies auch deshalb, weil die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes dem Arbeitgeber die Prüfung erschwerten, ob bereits vor längerer Zeit eine Vorbeschäftigung bestanden habe. Die Befristung des Arbeitsvertrags zum 30. April 2016 sei im Vertrauen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vereinbart worden. Eine mögliche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfe daher keine Berücksichtigung finden.
7
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.


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