Arbeitsrecht

Sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – Darlegung eines Verfahrensmangels – Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter – Ablehnung von Befangenheitsanträgen durch Beschluss – Unanfechtbarkeit des Beschlusses – Umfang der Prüfung durch das Revisionsgericht

Aktenzeichen  B 14 AS 286/18 B

Datum:
14.8.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2019:140819BB14AS28618B0
Normen:
§ 160a Abs 1 S 1 SGG
§ 160a Abs 2 S 3 SGG
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG
§ 177 SGG
§ 202 S 1 SGG
§ 557 Abs 2 ZPO
Art 101 Abs 1 S 2 GG
Spruchkörper:
14. Senat

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 23. Juni 2016, Az: S 205 AS 21592/15vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 28. August 2018, Az: L 10 AS 1960/16, Urteil

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2018 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Kläger, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S., B., beizuordnen, werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
2
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Diesen vorliegend allein geltend gemachten Zulassungsgrund haben die Kläger in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
3
Soweit die Kläger eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) rügen, weil ihre Ablehnungsgesuche vom 27.8.2018 durch Beschluss des LSG vom 28.8.2018 teils als unzulässig verworfen und teils als unbegründet zurückgewiesen worden seien, fehlt jede Darlegung dazu, dass und warum dieser nach § 177 SGG unanfechtbare Beschluss des LSG einen willkürlichen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften enthält oder Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters verkannt hat. Dieser Darlegung bedarf es, weil insoweit nach § 557 Abs 2 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG die Verfahrensaufsicht des BSG auf die Einhaltung dieser Maßstäbe begrenzt ist (vgl BSG vom 21.9.2017 – B 13 R 230/17 B – juris RdNr 12 unter Hinweis auf BSG vom 5.8.2003 – B 3 P 8/03 B – SozR 4-1500 § 160a Nr 1 und BSG vom 2.11.2007 – B 1 KR 72/07 B – SozR 4-1100 Art 101 Nr 3).
4
Soweit die Kläger zudem eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter rügen, weil an dem Beschluss wie an dem Urteil des LSG vom 28.8.2018 jeweils eine Richterin des SG mitgewirkt habe, sehen sie hierin zwar eine Überschreitung der für diese Mitwirkung durch das BVerfG vorgegebenen Grenzen, tragen hierzu indes keinerlei Tatsachen vor. Die schlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfordert jedoch zumindest, dass in der Beschwerdebegründung, anhand der allein das Vorliegen des geltend gemachten Verfahrensmangels zu prüfen ist, die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl zu diesen Anforderungen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 13e, 16, 19; Voelzke in jurisPK-SGG, 2017, § 160a RdNr 136, 139, 235, 245; vgl zu entsprechendem Tatsachenvortrag bei einer Besetzungsrüge nur BSG vom 25.4.2018 – B 14 AS 157/17 B – juris RdNr 2 und BSG vom 25.5.2018 – B 13 R 217/17 B – juris RdNr 2).
5
Soweit die Kläger schließlich rügen, das LSG habe entgegen § 123 SGG über ihr Begehren nur teilweise entschieden, lässt sich der Beschwerdebegründung schon nicht entnehmen, was die Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG beantragt haben. Auch insoweit sind mit der Beschwerdebegründung nicht alle Tatsachen vorgetragen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Im Übrigen ist auf das Verfahren nach § 140 SGG hinzuweisen.
6
PKH ist den Klägern nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Da die Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH haben, sind auch ihre Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
7
Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.


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