Arbeitsrecht

Subsidiarität der Feststellungsklage, Versteckte Normenkontrolle, laufbahnmäßige Ungleichbehandlung im Polizeidienst, Verzicht auf dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Qualifikationsvoraussetzung bei Beamten des technischen Computer- und Internetkriminaldienstes

Aktenzeichen  W 1 K 20.902

Datum:
1.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 15353
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 43
LlbG Art. 39 Abs. 3 S. 5, Art. 23 S. 1 Nr. 3
GG Art. 3 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.  

Gründe

Die Klage ist bezüglich des Hauptantrags bereits unzulässig. Überdies wäre sie auch unbegründet. Hinsichtlich des Hilfsantrags ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
A.
Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags bereits unzulässig.
I.
Zweifel bestehen bereits an der Statthaftigkeit der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO. Für die Statthaftigkeit der Feststellungsklage muss das Begehren des Klägers auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein. Feststellungsfähig ist dabei nur ein hinreichend konkretes und streitiges Rechtsverhältnis (Möstl in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.4.2021, § 43 Rn. 5). Eine Feststellungsklage dient der gerichtlichen Klärung rechtlicher Beziehungen, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt einer öffentlich-rechtlichen Regelung für das Verhältnis mehrerer Rechtssubjekte untereinander ergeben. Eine Feststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn sie sich im Rahmen der allgemeinen Zweckbestimmung hält, der Durchsetzung konkreter Rechte der Parteien zu dienen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, soweit ihnen der Gesetzgeber nicht ausdrücklich die abstrakte Normenkontrolle zugewiesen hat, Rechtsfragen nur um ihrer selbst willen zu klären (BVerwG, U.v. 8.6.1962 – VII C 78/61 – BVerwGE 14, 235 (236)).
Im vorliegenden Fall bestehen erhebliche Zweifel, ob der Kläger mit seinem Antrag diesem Erfordernis eines hinreichend konkreten Rechtsverhältnisses nachgekommen ist. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner im Vergleich zu Beamten des technischen Computer- und Internetkriminaldienstes um drei Jahre verzögerten Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe. Diese ergibt sich zum einen daraus, dass bei Beamten des TKD nach Art. 39 Abs. 3 Satz 5 LlbG i.V.m. mit der vom Bayerischen Staatsministerium des Innern mit Wirkung zum 1. Juli 2018 getroffenen Regelung von der Qualifikationsvoraussetzung der dreijährigen hauptberuflichen Wartezeit abgesehen wird. Zum anderen ergibt sich dies aus der auf Art. 23 Satz 1 Nr. 3 BayBesG beruhenden unterschiedlichen besoldungsrechtlichen Eingruppierung der Eingangsämter (WKD Besoldungsgruppe A9, TKD aufgrund der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz mit Schwerpunkt Technik Besoldungsgruppe A10). Die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung ergibt sich somit unmittelbar aus gesetzlichen Normen. Dies gibt insoweit Anlass, am Vorliegen eines hinreichend konkreten, feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses zu zweifeln, als der Kläger mit seinem Begehren im Kern die Rechtswidrigkeit gesetzlicher Normen rügt. Wie auch in der eingangs angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausdruck kommt, ist es gerade nicht Sinn und Zweck der Feststellungsklage, als versteckte Normenkontrollklage zu fungieren. Für ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis spricht allenfalls, dass der Kläger zumindest insoweit einen konkreten Bezug der streitgegenständlichen Normen hergestellt hat, als er sich gegen die Verspätung seiner eigenen Beförderung wendet.
II.
Die Frage des Vorliegens eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses muss jedoch an dieser Stelle nicht abschließend geklärt werden. Denn jedenfalls scheitert die Zulässigkeit an der Subsidiarität der Feststellungsklage. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Im vorliegenden Fall hätte der Kläger sein Ziel einer früheren Beförderung mittels Verpflichtungsklage verfolgen können. Bezüglich der Qualifikationsvoraussetzung der dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit hatte der Kläger zwar bereits vor Ablauf dieser drei Jahre mit Schreiben vom 2. Juni 2017 einen Antrag auf Ernennung zum Kriminalkommissar gestellt, der vom Beklagten abgelehnt wurde, da der Kläger eben jene streitgegenständliche Qualifikationsvoraussetzung noch nicht erfüllte. Gegen diese Ablehnung hat sich der Kläger jedoch nicht zur Wehr gesetzt, obwohl ihm Rechtsschutz im Wege der Verpflichtungsklage offen gestanden wäre. Hätte der Kläger wie hier seine Rechte im Wege der Verpflichtungsklage geltend machen können, so ist die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO als subsidiär einzustufen.
Selbiges gilt, soweit sich der Kläger mit seinem Feststellungsbegehren gegen die unterschiedliche besoldungsrechtliche Eingruppierung der Eingangsämter wendet und damit der Auffassung ist, er sei im Verhältnis zu Beamten des TKD rechtswidrig zu niedrig in die Besoldungsgruppe A9 eingruppiert worden. Denn insoweit steht es dem Kläger frei, seine Rechte im Wege einer auf Beförderung in die Besoldungsgruppe A10 gerichteten Verpflichtungsklage geltend zu machen. Auch demgegenüber erweist sich die vom Kläger erhobene Feststellungsklage als subsidiär. Dass ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Beförderung, wie der Klägervertreter ausführt, nicht existiere, steht dem nicht entgegen, da dies eine Frage der Begründetheit ist und nichts an der prozessualen Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage und damit der Subsidiarität der Feststellungsklage ändert.
III.
Bezüglich der Ungleichbehandlung durch den Verzicht auf die dreijährige hauptberufliche Tätigkeit bei Beamten des TKD fehlt es überdies an einem Feststellungsinteresse des Klägers. Nach § 43 Abs. 1 VwGO ist eine Feststellungsklage nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Zwar ist das Feststellungsinteresse grundsätzlich weiter zu fassen als die im Rahmen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts. Umfasst ist jedes nach Lage des Falls anzuerkennende schutzwürdige Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (Möstl in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.4.2021, § 43 Rn. 19). Jedoch besitzt das Feststellungsinteresse auch die Funktion, jedenfalls einen konkret individuellen Bezug zum Kläger herzustellen und somit Popularklagen zu vermeiden (Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 73). Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass von Beamten des WKD als Qualifikationsvoraussetzung vor Ernennung eine dreijährige hauptberufliche Tätigkeit verlangt wird, wohingegen bei Beamten des TKD hiervon abgesehen wird, fehlt es insoweit an einem individuellen Bezug zum Kläger. Zwar wurde ein Antrag des Klägers auf Ernennung zum Kriminalkommissar vom 2. Juni 2017 abgelehnt mit der Begründung, dass er über noch keine dreijährige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss des Studiums verfüge und damit die Qualifikationsvoraussetzungen noch nicht vorliegen. Ernannt wurde er erst nach Ablauf der 3 Jahre mit Wirkung zum 2. Mai 2018. Zu diesem Zeitpunkt existierte jedoch noch keine Ungleichbehandlung gegenüber Beamten des TKD. Die Regelung des Art. 39 Abs. 3 Satz 5 LlbG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2017/2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2018 eingeführt. Auf dieser Grundlage traf das bayerische Staatsministerium des Innern erst mit Wirkung zum 1. Juli 2018 die Regelung, dass bei Beamten mit einem Studienabschluss im Studienbereich Informatik von der dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit als Qualifikationsvoraussetzung abgesehen wird. Eine Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber Beamten des technischen Kriminaldienstes war damit zum Zeitpunkt seiner Ernennung nicht gegeben. Auch der vom Kläger vorgebrachte Einwand, die Ungleichbehandlung wirke trotzdem auf ihn zurück, da er im Vergleich zu Beamten des TKD später ernannt worden sei und damit für den Gesamtzeitraum auch eine geringere Besoldung erhalten habe, vermag nicht zu überzeugen. Denn selbst wenn durch die Regelung des Staatsministeriums des Inneren eine identische Verwaltungspraxis für Beamte des WKD und des TKD geschaffen worden wäre, hätte diese neue ab dem 1. Juli 2018 geltende Verwaltungspraxis dem Kläger nicht mehr zugutekommen können, genauso wenig wie auch Beamte des TKD, bei denen noch eine dreijährige hauptberufliche Tätigkeit Qualifikationsvoraussetzung war, von der Neuregelung profitieren konnten. Mangels individueller Betroffenheit des Klägers scheidet daher diesbezüglich ein Feststellungsinteresse aus.
B.
Aus Gründen der Vollständigkeit weist das Gericht darauf hin, dass die im Hauptantrag erhobene Feststellungsklage überdies auch unbegründet wäre. Die im Vergleich zu Beamten des TKD um drei Jahre verzögerte Beförderung des Klägers in die nächst höhere Besoldungsgruppe erweist sich nicht als rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die vom Kläger gerügte, im Vergleich zu Beamten des TKD verzögerte Beförderung beruht zum einen auf dem Umstand, dass bei Beamten des technischen Computer- und Internetkriminaldienstes im Gegensatz zum Kläger als Beamten des Wirtschaftskriminaldienstes nach Art. 39 Abs. 3 Satz 5 LlbG vom Erfordernis einer einschlägigen dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit als Qualifikationsvoraussetzung gem. Art. 39 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 LlbG, § 67 Abs. 1 Nr. 2 FachV-Pol/VS bzw. § 70 Abs. 1 Nr. 2 FachV-Pol/VS abgesehen wird (hierzu unter I). Zum anderen beruht dies darauf, dass das Eingangsamt im wirtschaftlichen Kriminaldienst nach Art. 23 Satz 1 Nr. 3 BayBesG der Besoldungsgruppe A9 zugeordnet ist, während Beamte des Wirtschaftskriminaldienstes im Eingangsamt der Besoldungsgruppe A10 zugeordnet werden (hierzu unter II). Beide Regelungen gewähren Vorzüge für Polizeibeamte mit einem Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich Technik und einem Studienabschluss aus dem Studienbereich der Informatik. Die darin zum Ausdruck kommende Differenzierung gegenüber sonstigen Polizeibeamten der dritten Qualifikationsebene stützt sich jedoch auf sachliche Gründe und verstößt damit nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Ohne Einfluss auf die Beförderung des Klägers ist hingegen die vom Klägervertreter zuvor schriftsätzlich noch angegriffene Vorschrift des Art. 60a BayBesG. Die Vorschrift sieht einen IT-Fachkräftegewinnungszuschlag vor, der Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung A mit einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik sowie in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz mit dem Schwerpunkt Technik gewährt werden kann. Der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung konkretisierte und auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der verzögerten Beförderung gerichtete Klageantrag ist daher so auszulegen, dass der IT-Fachkräftegewinnungszuschlag nicht (mehr) Gegenstand der gerichtlichen Betrachtung sein soll.
I.
Das Festhalten am Qualifikationserfordernis der dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit im Fall des Klägers stellt keine rechtswidrige Verzögerung seiner Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe dar. Insbesondere liegt hierin keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung im Vergleich zu Beamten des technischen Computer- und Internetkriminaldienstes.
Nach Art. 39 Abs. 1 Nr. 2 LlbG ist Qualifikationsvoraussetzung für eine Fachlaufbahn mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene eine hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss des Studiums von mindestens 3 Jahren. Gem. Art. 39 Abs. 3 LlbG muss die hauptberufliche Tätigkeit nach ihrer Fachrichtung der für den Qualifikationserwerb geforderten Bildungsvoraussetzung und den Anforderungen des fachlichen Schwerpunkts entsprechen und im Hinblick auf die Aufgaben des angestrebten fachlichen Schwerpunkts die Fähigkeit zu fachlich selbstständiger Berufsausübung erwiesen haben. § 67 FachV-Pol/VS und § 70 FachV-Pol/VS konkretisieren diese Qualifikationsvoraussetzung gleichermaßen sowohl für den Wirtschaftskriminaldienst als auch für den technischen Internet- und Computerkriminaldienst. Hiervon abweichende Regelungen können nach Art. 39 Abs. 3 Satz 4 LlbG von der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde getroffen werden, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern. Art. 39 Abs. 3 Satz 5 LlbG räumt der obersten Dienstbehörde dabei die Möglichkeit ein, auf die hauptberufliche Tätigkeit ganz oder teilweise zu verzichten, wenn als Bildungsvoraussetzung ein Studienabschluss aus dem Studienbereich der Informatik verlangt und nachgewiesen wird. Mit Schreiben vom 24. April 2018 hat das Bayerische Staatsministerium des Innern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und für den Bereich Polizei und Verfassungsschutz mit Wirkung zum 1. Juli 2018 die Regelung getroffen, dass bei allen Studiengängen, die in der Bezeichnung des Studiengangs das Wort „Informatik“ enthalten oder bei denen mindestens ein Viertel der im Studium erreichten ECTS-Punkte dem Bereich Informatik zuzuordnen ist, auf die dreijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Ausnahme eines Jahres im öffentlichen Dienst verzichtet werden kann.
Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung gegenüber Polizeibeamten ohne technischen Schwerpunkt liegt hierin indes nicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dabei verbleibt dem Gesetzgeber jedoch ein weiter Gestaltungsspielraum. Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, welche Elemente des zu regelnden Sachverhalts so bedeutsam sind, dass ihrer Gleichheit oder Verschiedenheit bei der Ausgestaltung der Neuregelung Rechnung zu tragen ist. Gerichtlich beanstandet werden kann insoweit nur die Überschreitung äußerster Grenzen. Dies ist dann der Fall, wenn für eine vom Gesetzgeber getroffene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, so dass ihre Aufrechterhaltung als willkürlich beurteilt werden muss. Die Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber belässt, ist damit sehr weit gefasst (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, U.v. 6.10.1983 – 2 BvL 22/80; BVerfG, U.v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14 u.a. – juris Rn. 97 ff.).
Die Regelung des Art. 39 Abs. 3 Satz 5 G wurde eingeführt durch das Nachtragsaushaushaltsgesetz 2018 (Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2017/2018, GVBl. 2018, S. 162). Die Erwägungen, die den Gesetzgeber zur Einführung dieses Zuschlags für IT-Fachkräften bewogen haben, lassen sich der Begründung des Gesetzesentwurfs entnehmen. Darin heißt es wörtlich:
„Im Laufbahnrecht wird eine Sonderregelung zur Steigerung der Attraktivität des IT-Bereichs, in dem der Bewerbermangel akut ansteigt, vorgeschlagen. Inhalt der Änderung des Leistungslaufbahngesetzes ist die Möglichkeit der Verkürzung der bzw. des Verzichts auf die hauptberuflichen Beschäftigungszeiten nach Abschluss des Studiums im Bereich Informatik in den Fällen des Einstiegs in der dritten Qualifikationsebene zur rascheren Gewinnung qualifizierten Personals im Beamtenverhältnis. Die Änderung erlaubt in den Fällen des Einstiegs in der dritten Qualifikationsebene ein Abweichen von der regelmäßig erforderlichen dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit bei Absolventinnen und Absolventen aus dem Studienbereich Informatik (insbesondere Studiengänge in Informatik, Wirtschaftsinformatik, Computer- und Kommunikationstechniken) unter den Voraussetzungen des Satzes 4.“ (Freistaat Bayern, Nachtragshaushaltsplan 2018, Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2017/2018, S. 42).“
Hintergrund der Regelung ist also der Fachkräftemangel im IT-Bereich, der insbesondere bei Stellen mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene die Besetzung der jeweiligen Dienstposten erschwert. Durch den Verzicht auf die dreijährige hauptberufliche Tätigkeit soll der Quereinstieg in den Polizeidienst erleichtert werden und somit ein Anreiz dafür geschaffen werden, die verfügbaren Stellen mit qualifizierten IT-Fachkräften zu besetzen.
Diese Erwägungen stellen eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung zwischen Beamten der Fachlaufbahn Polizei mit Schwerpunkt Technik und sonstigen Polizeibeamten dar. Zwar hat der Kläger dem entgegengehalten, ein Abschluss im Bereich Informatik stelle keinen höherwertigen Abschluss dar als ein Studienabschluss im Bereich Wirtschaft. Zudem wiesen Informatikabsolventen auch keine grundsätzlich höhere Qualifikation auf. Jedoch spielten diese Erwägungen ausweislich der Gesetzesbegründung gerade keine Rolle für den Verzicht auf die dreijährige hauptberufliche Tätigkeit. Es ging nicht darum, dass ein Abschluss im Bereich Informatik als höherwertig betrachtet wird. Vielmehr war hierbei der Umstand maßgebend, dass Ermittlungen im Bereich der Internetkriminalität oftmals spezifische Kenntnisse voraussetzen, die nur Absolventen eines Studiengangs aus dem Bereich der Informatik mitbringen. Gerade in diesem Bereich verzeichnet der Polizeidienst jedoch immer noch einen großen Mangel an geeigneten Bewerbern, da das Angebot an Stellen deutlich größer ist als die Anzahl der Absolventen und Stellen in der freien Wirtschaft für die Bewerber mit einer größeren Attraktivität verbunden sind. Die Gewinnung von qualifizierten IT-Fachkräften für den Polizeidienst bei bestehendem Personalmangel begegnet mit Hinblick auf die Willkürgrenze des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist vorliegend zu berücksichtigen, dass etwaige Stellenvakanzen nicht mit Absolventen anderer Studiengänge besetzt werden können, da diesen die erforderlichen Fachkenntnisse im IT-Bereich fehlen. Zwar führt der Kläger aus, er übe im Wesentlichen eine vergleichbare Tätigkeit aus. Auch die Tätigkeit im wirtschaftlichen Kriminaldienst erfordere technische Kenntnisse, die er sich angeeignet habe. Jedoch hat der Beklagte dem überzeugend entgegengehalten, dass die Tätigkeit im technischen Kriminaldienst insbesondere bei der Auswertung und Aufbereitung von Datenträgerinhalten, dem Aufspüren und Nachverfolgen von Schadsoftware und der Konfrontation mit Wirtschaftsspionage besondere ITspezifische Kenntnisse erfordert, die nur Bewerber mit einem entsprechenden Studienabschluss aus dem Bereich Informatik mitbringen. Auch der Kläger selbst räumte in der mündlichen Verhandlung jedoch ein, dass seine Kenntnisse nicht gleichermaßen vertieft seien und er bei bestimmten Problemen Rückfrage halten müsse.
Für den Bereich des Besoldungsrechts wurde bereits durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass es sich bei der Personalgewinnung in einem bestimmten Bereich um ein zulässiges Unterscheidungskriterium handelt: „Die Regelung der Besoldung kann nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt erfolgen, dass jeder einzelne Beamte im Vergleich zu jedem anderen Beamten „richtig“ besoldet wird. Vielmehr muss die Regelung auch anderen, das individuelle Interesse des Einzelnen übergreifenden Gesichtspunkten Rechnung tragen. Der Gesetzgeber kann dabei auch die Dringlichkeit der Förderung der verschiedenen Laufbahnen verschieden bewerten oder auf Nachwuchsschwierigkeiten in einzelnen Laufbahnen Rücksicht nehmen, die sich durch einen Anreiz in der Besoldung mindern oder heben lassen.“ Die Schaffung von besoldungsrechtlichen Anreizen zur Behebung eines akuten Personalmangels erweist sich nach dem Bundesverfassungsgericht bei der Besoldungsordnung nicht als sachfremd. Selbst wenn bei einem Vergleich der beiden Beamtengruppen gesagt werden könne, eine am Gedanken der Gerechtigkeit orientierte Betrachtung führe zu dem Schluss, dass sie beide gleich besoldet werden müssen, reiche das noch nicht zur Feststellung aus, dass der Gleichheitsgrundsatz verletzt ist. Vielmehr stellten auch hier überindividuelle Gesichtspunkte wie die die unterschiedliche Förderung verschiedener Laufbahnen und Nachwuchsschwierigkeiten eine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Besoldung dar (BVerfG, U.v. 31.1.1962 – 2 BvL 29/60 – juris, 1. Leitsatz sowie Rn. 27).
Zwar beziehen sich diese Erwägungen auf den Bereich des Besoldungsrechts und dort auf eine Ungleichbehandlung verschiedener Laufbahnen. Jedoch lassen sie sich auf vorliegende Differenzierung hinsichtlich der Qualifikationsvoraussetzungen innerhalb der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz zwischen Beamten mit dem Schwerpunkt Technik einerseits und sonstigen Beamten andererseits übertragen, denn die Interessen des Dienstherrn, geeignetes Personal mit den erforderlichen spezifischen Kenntnissen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten zu finden und somit Stellenvakanzen zu vermeiden, greifen hier ebenso. Der Verzicht auf bestimmte Qualifikationsvoraussetzungen begegnet auch keinen Bedenken mit Hinblick darauf, dass den Bewerbern möglicherweise die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen für ihre spätere polizeiliche Arbeit fehlen könnten. Vielmehr werden die notwendigen ITspezifischen Kenntnisse bereits im Rahmen des Studiums erworben. Zudem müssen auch die Beamten des TKD vor ihrer Ernennung eine einjährige polizeiliche Unterweisung absolvieren. Weiterhin hat der Gesetzgeber die Regelung zunächst bis zum 31.12.2024 befristet, um die Wirksamkeit der Vorschrift evaluieren zu können.
II.
Auch die unterschiedliche besoldungsrechtliche Einordnung der Eingangsämter verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die besoldungsrechtliche Differenzierung hinsichtlich der Eingangsämter beruht auf Art. 23 Satz 1 Nr. 3 BayBesG. Danach ist das Eingangsamt für die dritte Qualifikationsebene der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet, bei der Fachlaufbahn Polizei mit Schwerpunkt Technik jedoch der Besoldungsgruppe A 10. Die Differenzierung zwischen technischem und nicht technischem Dienst bei der besoldungsrechtlichen Einordnung der Eingangsämter beruht dabei auf den zuvor geltenden bundesrechtlichen Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes. Danach war das Eingangsamt des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet, während das Eingangsamt des gehobenen technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet war. § 23 Abs. 2 BBesG sah vor, dass in Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für die Befähigung der Abschluss einer Fachhochschule gefordert wird, das Eingangsamt für Beamte, die die Befähigung nachweisen, der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen ist. Dabei war nach Art. 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) die Regelung des § 23 Abs. 2 BBesG nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden und die Geltung im Übrigen ausgesetzt, woraus sich eine Besserstellung der Beamten des gehobenen technischen Dienstes ergab. Im Jahr 2012 wurde diese Differenzierung zwischen technischem und nichttechnischem Dienst dann ausdrücklich in den Wortlaut von § 23 Abs. 2 Satz 1 BBesG (in der Fassung vom 15. März 2012) aufgenommen.
Die Verfassungskonformität der Regelung wurde dabei bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestätigt (BVerfG, Dreierausschussbeschl. v. 6.12.1982 – 2 BvR 547/81 – juris; BVerwG, B.v. 4.7.1984 – 2 B 47/84 – juris, Rn. 4). Zwar war die Regelung ursprünglich eingeführt worden mit Hinblick auf die höhere Qualifikation der Beamten des technischen Dienstes (Fachhochschulabschluss). Jedoch erwies sich die Aufrechterhaltung der gesetzlichen Regelung, auch nachdem der Fachhochschulabschluss für die Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes ebenfalls durchgängige Qualifikationsvoraussetzung wurde und damit der ursprüngliche Anlass für die Differenzierung wegfiel, als rechtmäßig. Maßgebend sind nicht die Motive, die den Gesetzgeber ursprünglich zur Änderung der Rechtslage veranlasst haben, sondern es kommt allein darauf an, ob Gründe vorliegen, die die Beibehaltung der getroffenen gesetzlichen Regelung vernünftig und sachgerecht erscheinen lassen. Der Gesetzgeber verletzt die äußeren Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums nicht, wenn anstelle der ursprünglichen auch andere Gründe erkennbar sind, die die Aufrechterhaltung der getroffenen gesetzlichen Regelung zu rechtfertigen vermögen. Das Bundesverwaltungsgericht sah in diesem Fall die höhere Eingangsbesoldung zum Zwecke der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses und zum Ausgleich eines Verdienstgefälles gegenüber Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes, die im Gegensatz zu denen des technischen Dienstes in der Regel bereits während ihrer Ausbildung im Beamtenverhältnis stehen und als Anwärter während des Fachhochschulbesuches Anwärterbezüge erhalten, als sachlichen Grund für eine höhere Eingruppierung an (BVerwG, B.v. 4.7.1984 – 2 B 47/84 – juris, Rn. 4).
Nichts Anderes kann daher im vorliegenden Fall für die Regelung des Art. 23 Satz 1 Nr. 3 BayBesG gelten, da der bayerische Landesgesetzgeber ausgehend vom Vorbild der bundesrechtlichen Regelung die Differenzierung zwischen technischem und nicht technischem Dienst hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Eingruppierung der Eingangsämter übernommen hat.
Auch der vom Kläger geltend gemachte Einwand, dass einzig und allein die Gewährung des Vorteils für sämtliche Beamte mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen sei, vermag nicht zu überzeugen. Der Kläger wird durch die besoldungsrechtliche Regelung des Art. 23 Satz 1 Nr. 3 BayBesG nicht willkürlich benachteiligt gegenüber den ihm im Wesentlichen gleichstehenden Beamten des WKD. Dem Gesetzgeber kommt bei der Regelung des Besoldungsrechts gerade auch deshalb ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu, weil er nicht nur das Verhältnis einzelner Ämter zu benachbarten oder nahestehenden Ämtern beachten, sondern auch übergreifende Gesichtspunkte, insbesondere die Auswirkungen einer konkreten Differenzierung oder Nichtdifferenzierung auf das Besoldungsgefüge insgesamt, berücksichtigen muss. Auch hierbei darf der Gesetzgeber weitere Umstände wie die Notwendigkeit der Gewinnung von Nachwuchs berücksichtigen und muss die Freiheit haben, von der bisherigen Bewertung eines Amtes im Verhältnis zu einem anderen Amt abzuweichen (BVerfG, B.v. 4.6.1969 – 2 BvR 343/66 – juris, Rn. 41). Dabei geht auch das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Abgrenzung der Besoldungsgruppen stets unter irgendeinem Gesichtspunkt für die Betroffenen fragwürdig erscheinen kann. Hierbei handele es sich jedoch um Unebenheiten und Mängel, die in Kauf genommen werden müssen, solange die Regelung insgesamt plausibel und sachlich vertretbar erscheint (BVerfG, B.v. 4.6.1969 – 2 BvR 343/66 – juris, Rn. 42). Solange es um den Streit geht, ob eine bestimmte Gruppe innerhalb einer Fachlaufbahn eine Besoldungsstufe höher oder tiefer einzureihen ist, kann das Gericht den Gesetzgeber nicht korrigieren, wenn sich für die getroffene Entscheidung ein zureichender sachlicher Grund anführen lässt (BVerfG, B.v. 4.6.1969 – 2 BvR 343/66 – juris, Rn. 46), der wie oben bereits dargelegt im vorliegenden Fall in dem Interesse an der Gewinnung qualifizierter Fachkräfte für den IT-Sektor besteht. Gegen die vom Kläger geforderte einheitliche Gewährung des Vorteils für alle Beamten spricht hier vor allem auch der Umstand, dass die generelle Anhebung des Eingangsamtes für die dritte Qualifikationsebene in die Besoldungsgruppe A 10 zu weitreichenden Auswirkungen auf das gesamte Besoldungsgefüge führen würde (BVerwG, B.v. 4.7.1984 – 2 B 47/84 – juris, Rn. 4).
C.
Hinsichtlich des auf Beförderung des Klägers in die Besoldungsgruppe A10 zum nächstmöglichen Zeitpunkt gerichteten Hilfsantrags ist die Klage zulässig. Sie ist statthaft als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrags jedoch unbegründet.
Ein Anspruch des Klägers auf Beförderung scheitert bereits am Vorliegen der formellen Anspruchsvoraussetzungen. Der Kläger hat seinen Anspruch auf Beförderung bisher nicht durch Antrag gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht.
Aber auch auf materiell-rechtlicher Seite besteht ein Anspruch des Klägers auf Beförderung in die Besoldungsgruppe A10 nicht. Wie bereits dargelegt verstößt die unterschiedliche Eingruppierung der Eingangsämter (Besoldungsgruppe A9 für Beamte des WKD, Besoldungsgruppe A10 für Beamte des TKD) nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Auf obige Ausführungen wird entsprechend Bezug genommen.
Zudem haben Beamte grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung. Dies beruht zum einen auf dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn bei der Prüfung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und zum anderen auf dem in der Regel zusätzlich bestehenden Ermessen. Ein mittels Verpflichtungsklage durchsetzbarer Anspruch auf Beförderung setzt zudem voraus, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist und der Dienstherr diese Stelle zu diesem Zeitpunkt tatsächlich besetzen will (Grigoleit in: Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Aufl. 2017, § 22 BBG Rn. 30 f.). Ausnahmsweise kann sich ein Anspruch auf Beförderung auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergeben (OVG Bremen, U.v. 18.9.2002 – 2 A 197/01 – NVwZ-RR 2003, 578). Jedoch sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen solchen ausnahmsweise bestehenden Anspruch auf Beförderung jedenfalls aus den vom Kläger vorgetragenen Gründen und auch sonst nicht ersichtlich.
D.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGo abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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