Arbeitsrecht

Tatvorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen

Aktenzeichen  3 Ss OWi 126/19

Datum:
1.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
NStZ-RR – 2019, 258
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. Nr.  2, Abs. 4
StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2c, § 49 Abs. 1 Nr. 3
BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
StVG § 24, § 25, § 26a

 

Leitsatz

1. Bei einer Verurteilung wegen einer auf einer Autobahn begangenen vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung müssen die tatrichterlichen Feststellungen eindeutig und nachvollziehbar ergeben, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und entweder bewusst dagegen verstoßen oder den Verstoß zumindest billigend in Kauf genommen hat.
2. Auch anlässlich der Verurteilung wegen einer auf einer Autobahn begangenen vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung dürfen die Tatgerichte die auf Erfahrung beruhende Wertung, dass ordnungsgemäß aufgestellte, die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen von durchschnittlichen Verkehrsteilnehmern bei zumutbarer Aufmerksamkeit anlässlich der Fahrt in aller Regel wahrgenommen werden, regelmäßig zugrunde legen. Die Möglichkeit, dass der Betroffene die eine Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichen übersehen hat, ist allerdings dann in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür entweder greifbare Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene im Verfahren einwendet, die beschränkenden Vorschriftszeichen übersehen zu haben (st.Rspr.; u.a. Anschluss an BGHSt 43, 241 [252]; OLG Hamm, Beschl. v. 27.12.2018 – 4 RBs 374/18 [bei juris] und OLG Köln, Beschl. v. 19.10.2018 – 1 RBs 324/18 [bei juris], jew. m.w.N.).

Gründe

I.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der statthaften (§ 79 I 1 Nrn. 1 und 2 OWiG) und auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerde hat mit Ausnahme der Schuldform und der Höhe der gegen den Betr. festgesetzten Geldbuße keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ergeben (§ 349 II StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG). […]
II.
Demgegenüber konnte der Schuldspruch […] keinen Bestand haben, soweit das AG zu einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbestandsverwirklichung gekommen ist.
1. Maßgeblich für die dem Schuldspruch wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde zu legende Schuldform ist nicht die gemessene Tatzeitgeschwindigkeit und das aus dieser resultierende exakte Maß der sog. relativen Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern die Überschreitung der am Tatort zulässigen Höchstgeschwindigkeit als solcher (‚schneller als erlaubt‘). Bei einer auf einer Autobahn begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung setzt die Annahme von Tatvorsatz zum einen Kenntnis von der bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung und zum anderen Kenntnis von ihrer Überschreitung voraus.
2. Zwar nimmt das AG im Ansatz berechtigt und im Einklang mit der obergerichtlichen Rspr. an, dass bei einer deutlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um hier immerhin 38,33% die Annahme von Tatvorsatz nicht als fernliegend anzusehen ist. Auch dürfen die Tatgerichte anlässlich einer Verurteilung wegen Vorsatzes die auf Erfahrung beruhende Wertung, dass ordnungsgemäß aufgestellte, die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen von durchschnittlichen Verkehrsteilnehmern bei zumutbarer Aufmerksamkeit anlässlich der Fahrt mindestens durch eine beiläufige Blickerfassung in aller Regel wahrgenommen und als solche auch verstanden werden, regelmäßig zugrunde legen; sie sind insbesondere nicht etwa aufgrund des Zweifelssatzes oder aus anderen Gründen des materiellen Rechts gehalten, zu Gunsten eines Betr. Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte liefert.
3. Die Möglichkeit, dass der Betr. die eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit anordnenden Verkehrszeichen übersehen hat, ist allerdings dann in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür entweder greifbare Anhaltspunkte ergeben oder der Betr. – wie hier und praktisch wichtiger – im Verfahren einwendet, die beschränkenden Vorschriftszeichen übersehen zu haben (st.Rspr.; vgl. neben BGHSt 43, 241 [252] zuletzt u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 27.12.2018 – 4 RBs 374/18 [bei juris] und OLG Köln, Beschluss vom 19.10.2018 – 1 RBs 324/18 [bei juris], jeweils m.w.N.). Ist ein solcher Fall gegeben, müssen die tatrichterlichen Feststellungen deshalb selbst bei einer – hier noch nicht gegebenen – massiven Geschwindigkeitsüberschreitung eindeutig und nachvollziehbar ergeben, dass der Betr. die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und entweder bewusst dagegen verstoßen oder aber den Verstoß zumindest billigend in Kauf genommen hat, was auch dann gilt, wenn er den Streckenabschnitt häufig befährt und die Geschwindigkeitsbegrenzung kennt (zu den Darstellungs- und Begründungsanforderungen bei Annahme vorsätzlicher Begehungsweise vgl. u.a. OLG Zweibrücken, Beschl. 14.01.2011 – 1 Ss Bs 37/10 = DAR 2011, 274; OLG Bamberg, Beschluss vom 19.06.2013 – 3 Ss OWi 474/12 = DAR 2014, 37 = VerkMitt. 2014, Nr. 3 = OLGSt StVO § 3 Nr. 19; 26.04.2013 – 2 Ss OWi 349/13 = DAR 2014, 38 = OLGSt StPO § 261 Nr. 21; 20.10.2010 – 3 Ss OWi 1704/10 = DAR 2010, 708 = ZfS 2011, 50 = SVR 2011, 76 = OLGSt StPO § 267 Nr. 23 [für vorsätzliche Nichteinhaltung des Mindestabstandes] und 24.03.2015- 3 Ss OWi 294/15 =OLGSt StVG § 25 Nr 60; vgl. ferner jeweils zur Herleitung des Tatvorsatzes bei ‚erheblicher‘ Geschwindigkeitsüberschreitung: KG, Beschluss vom 25.03.2015 – 162 Ss 4/15 [bei juris]; OLG Celle, Beschluss vom 28.10.2013 – 322 SsRs 280/13 = VerkMitt 2014, Nr 5 = VRS 125 [2013], 178 = NZV 2014, 232 = ZfS 2014, 350 = OLGSt StVO § 3 Nr. 18; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.06.2014 – 53 Ss-OWi 230/14 = VRS 127 [2014], 41; OLG Koblenz, Beschluss vom 03.08.2018 – 2 OWi 6 Ss Bs 48/18 = NZV 2019, 48 [Ls] und zuletzt KG, Beschluss vom 19.11.2018 – 162 Ss 118/18 [bei juris] sowie OLG Hamm, Beschluss vom 27.12.2018 – 4 RBs 374/18 [bei juris], jew. m.w.N.; zu allem Burhoff in Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. [2018], Rn. 2181 ff., insbes. Rn. 2290 ff. m.w.N.).
4. Diesen Anforderungen werden die Feststellungen und sonstigen Erwägungen des AGs auch bei der gebotenen Gesamtschau der Urteilsgründe und der Wertung des Einwands des Betr., die Beschilderung übersehen zu haben als ‚Schutzbehauptung‘ nicht gerecht, weil sich aus ihnen auch unter Berücksichtigung der festgestellten „gut sichtbaren“ und wiederholten beidseitigen Beschilderung nicht hinreichend tragfähig die Mindestfeststellung ergibt, dass der Betr. mit dem für jedwede Vorsatzform notwendigen kognitiven Vorsatzelement gehandelt hat, so dass auf ein (bedingt) vorsätzliches Handeln nicht allein aus der Höhe der hier auf einer Autobahn festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung geschlossen werden durfte. Die tatrichterlichen Feststellungen belegen und rechtfertigen nach Sachlage vielmehr ‚nur‘ eine Verurteilung wegen fahrlässiger Begehungsweise.
III.
Der Senat kann in der Sache […] selbst entscheiden (§ 79 VI OWiG), so dass es einer Zurückverweisung an das AG nicht bedarf.
1. Im Hinblick auf den Schuldspruch ist nicht erkennbar, dass weitere relevante Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen werden können, welche die Annahme einer (auch nur bedingt) vorsätzlichen Begehungsweise hinreichend rechtfertigen könnten.
2. Auch wegen des Rechtsfolgenausspruchs ist eine Zurückverweisung entbehrlich. Nach den Feststellungen enthält das Fahreignungsregister vier einschlägige Vorahndungen, so dass die Ordnungswidrigkeit entsprechend der schon im Bußgeldbescheid […] vorgesehenen Verdoppelung der für fahrlässiges Handeln vorgesehenen Regelgeldbuße von 160 Euro, mithin in Höhe von 320 Euro, angemessen zu ahnden ist, zumal triftige sonstige Gründe für eine Erhöhung oder weitere Ermäßigung nicht ersichtlich sind.
3. Die Festsetzung des einmonatigen Regelfahrverbots wegen des vom AG rechtsfehlerfrei angenommenen groben Pflichtenverstoßes entspricht § 4 I 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.7 Tab. 1c zum BKat. […]


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben