Arbeitsrecht

(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018  III R 26/18 – Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht)

Aktenzeichen  III R 48/18

Datum:
10.4.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2019:U.100419.IIIR48.18.0
Normen:
§ 62 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009
§ 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009
§ 32 Abs 1 Nr 1 EStG 2009
§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009
§ 32 Abs 4 S 2 EStG 2009
§ 32 Abs 4 S 3 EStG 2009
EStG VZ 2014
EStG VZ 2015
EStG VZ 2016
Spruchkörper:
3. Senat

Leitsatz

NV: Eine einheitliche Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht mehr anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als “Hauptsache” anzusehen ist.

Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 6. April 2018, Az: 7 K 253/17, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 6. April 2018 7 K 253/17 aufgehoben.
Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.
1
Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Februar 2014 bis Juni 2016.
2
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater einer im Juni 1991 geborenen Tochter (T). T absolvierte im Anschluss an das Abitur zunächst eine Ausbildung als Bankkauffrau, die sie im Januar 2014 erfolgreich abgeschlossen hatte. Im Anschluss hieran wurde T von der X-Bank in Vollzeit als Bankkauffrau angestellt.
3
Im März 2014 meldete sich T für das berufsbegleitende Studium zur Bankfachwirtin bei der Y-Schule an. Voraussetzung für dieses Studium war beispielsweise eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Bankkauffrau. Zusätzlich diente das Studium der Vorbereitung auf die vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) abzulegende Prüfung mit dem Abschluss “Geprüfte/r Bankfachwirt/in”. Voraussetzung für die Anmeldung zur Prüfung war eine abgeschlossene Bankausbildung und eine mindestens zweijährige Berufspraxis.
4
Der Studienbeginn war der 7. Mai 2014. Nach dem Bestehen aller Klausuren erhielt T am 29. Februar 2016 den Titel “Bankfachwirtin Y-Schule”. Die entsprechende Urkunde wurde am 20. Juni 2016 erteilt. Des Weiteren erlangte T am 30. Mai 2016 den Abschluss “Geprüfte Bankfachwirtin IHK”. Bereits im Februar 2016 bewarb T sich für ein Bachelor-Studium an der Y-Schule, welches sie im September 2016 begonnen hatte. Bis zum Studienbeginn war T bei der X-Bank vollzeitig erwerbstätig.
5
Den am 31. August 2017 für den Streitzeitraum gestellten Kindergeldantrag lehnte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) mit Bescheid vom 13. Oktober 2017 ab. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2017).
6
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld für den Streitzeitraum festzusetzen.
7
Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.
8
Die Familienkasse beantragt,das Urteil des Niedersächsischen FG vom 6. April 2018  7 K 253/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
9
Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen.

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