Aktenzeichen S 38 KA 1121/15
SGB V SGB V § 75 Abs. 1 S. 2, § 115 Abs. 1
BDO-KVB BDO-KVB § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 3, § 6
GG GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12
BGB BGB § 31, § 31b
Leitsatz
1 Der Zusammenschluss kleinerer Dienstgruppen zu einer Gesamtdienstgruppe zur Neustrukturierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstbereiches ist aufgrund eines weiten Gestaltungsspielraumes der Kassenärztlichen Vereinigungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Es wird dem demographischen Wandel und der sinkenden Anzahl von Ärzten insbesondere im ländlichen Raum Rechnung getragen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Ziel der Bereitschaftsdienstordnung ist es, die Belastung im ärztlichen Bereitschaftsdienst durch größere Bereiche und eine geringere Dienstfrequenz unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten möglichst gering zu halten. Das kann sogar zu einer Umstrukturierungsverpflichtung führen (Bestätigung von LSG Bayern, Beschl. v. 17.6.2016 – L 12 KA 28/16 B ER). (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Bereitstellung eines Fahrers zur Duchführung des Bereitschaftsdienstes verletzt weder Art. 2 Abs. 1 GG noch Art. 12 GG. Es handelt sich um einen den Dienst erleichternden Service und ist Ausdruck der Fürsorgepflicht gegenüber den tätigen Ärzten. (redaktioneller Leitsatz)
4 Zentrale Bereitschaftsdienstpraxen, die an Krankenhäuser angegliedert sind, ermöglichen eine bessere medizinische Versorgung in eiligen Notfällen. Die rechtlich-organisatorische Ausgestaltung dieser Praxen ist weitgehend frei. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.