Arbeitsrecht

Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das eines Berufssoldaten

Aktenzeichen  M 21 K 15.3240

Datum:
5.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 33 Abs. 2
SG SG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 37, § 39

 

Leitsatz

1 Der für ein bestimmtes Auswahljahr geltend gemachte Bewerbungsverfahrensanspruch auf Umwandlung des Dienstverhältnisses auf Zeit in das Dienstverhältnis als Berufssoldat geht mit der Ernennung der ausgewählten Zeitsoldaten unter (BVerwG BeckRS 2013, 46995), außer der Dienstherr hat zugesichert, eine entsprechende Stelle freizuhalten.  (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Soldat auf Zeit hat auch bei Erfüllung der Voraussetzungen der Berufung als Berufssoldat keinen Anspruch auf Übernahme in dieses Amt. Die Entscheidung steht vielmehr im weiten Ermessen des Dienstherrn. (Rn. 24 und 25) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Ablehnung der Übernahme eines Zeitsoldaten als Berufssoldat, der nach den vom Bundesverwaltungsgericht (BeckRS 2015, 50242) für die Berufssoldaten-Auswahlkonferenz 2014 der Feldwebel gebilligten Auswahlregelungen auf einem weit hinten liegenden Platz geführt wird, ist nicht zu beanstanden. (Rn. 26 – 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Nach entsprechendem Einverständnis der Beteiligten kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie in Haupt- und Hilfsantrag sowohl unzulässig als auch unbegründet ist.
Die Klage des anwaltlich vertretenen Klägers ist in Haupt- und Hilfsantrag unzulässig, weil insbesondere der für das Auswahljahr 2014 geltend gemachte Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers jedenfalls mit der Ernennung der ausgewählten Zeitsoldaten untergegangen ist.
Anträge oder Vorschläge zur Umwandlung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten sind jeweils nur auf ein bestimmtes Auswahljahr zu beziehen (vgl. nur BVerwG, B.v. 26.2.2015 – 1 WB 32/14 – juris Rn. 27). Im Fall des Klägers ist dies ursprünglich das Auswahljahr 2013 gewesen. Seinen Umwandlungsantrag für das Auswahljahr 2013 hat das BAPersBw später ausnahmsweise durch Schreiben vom 6. Mai 2013 auf das Auswahljahr 2014 „übergeleitet“, nachdem infolge des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 für das Auswahljahr 2013 kein Auswahlverfahren stattgefunden hatte. Daher können die im gerichtlichen Verfahren gestellten Sachanträge des Klägers nicht (etwa im Wege der Auslegung) auf das aktuelle Auswahljahr erstreckt werden (vgl. nur BVerwG, B.v. 26.2.2015 – 1 WB 32/14 – juris Rn. 27; anders VG München, U.v. 14.5.2014 – M 21 K 13.467 – juris Rn. 17 f.).
Insbesondere der mit der Klage im Nachgang des Umwandlungsantrags vom 18. Oktober 2012 für das Auswahljahr 2014 geltend gemachte Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers ist jedenfalls mit der Ernennung der ausgewählten Zeitsoldaten untergegangen (vgl. nur BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 2 C 11/11 – juris Rn. 8 f. m.w.N.), so dass von vornherein nur eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft gewesen wäre. Es fehlt etwa an einer Zusicherung der Beklagten, für den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens hinsichtlich der Übernahme in das Verhältnis eines Berufssoldaten eine entsprechende Stelle als Berufssoldat freizuhalten (vgl. dazu etwa VG Münster, U.v.12.3.2015 – 5 K 2521 – juris Rn. 25).
Die Klage ist in Haupt- und Hilfsantrag auch nicht begründet, weil weder Greifbares dafür vorgetragen noch sonst etwas dafür ersichtlich ist, dass insbesondere der auf das Auswahljahr 2014 bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers durch die Beklagte verletzt worden sein könnte.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 SG bedarf es zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten einer Ernennung. Gemäß § 3 Abs. 1 SG ist der Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden. Soldaten auf Zeit – wie der Kläger – können bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 SG in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden (§ 39 Nr. 1 SG). Jedoch geben weder Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (kurz: GG) noch das SG dem Bewerber, der alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten erfüllt, einen Anspruch auf Übernahme in dieses Amt.
Vielmehr hat der Dienstherr ein weites Ermessen bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen er eine begehrte Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Zeitsoldaten in das eines Berufssoldaten vornehmen will. Der Übernahmebewerber kann nur verlangen, dass über seinen Antrag frei von Willkür und ohne Ermessensfehler entschieden wird. Dabei kann das Gericht nur prüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Das gilt im Soldatenrecht nicht nur bei der (erstmaligen) Berufung in ein Soldatenverhältnis, sondern mit Blick auf das hier ebenso erforderliche Ernennungserfordernis auch bei der hier begehrten Übernahme als Berufssoldat (vgl. nur VG München, U.v. 14.5.2014 – M 21 K 13.467 – juris Rn. 22 m.w.N.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die der Berufssoldaten-Auswahlkonferenz 2014 der Feldwebel zugrunde liegenden, exekutiven Auswahlregelungen der Beklagten, soweit sie damals entscheidungserheblich waren, nicht beanstandet (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.2015 – 1 WB 32/14 – juris). Das gilt insbesondere für das Erfordernis mindestens zweier planmäßiger Beurteilungen als Feldwebel, das der Kläger erfüllt und eine Sonderbeurteilung, die ausweislich des Beschwerdebescheids der Beklagten vom 26. Juni 2015 zur Entscheidungsgrundlage geworden ist, erhalten hatte (vgl. hingegen VG Hannover, U.v. 19.3.2015 – 2 A 12356/14 – juris).
Der Kläger behauptet nicht einmal selbst, sondern gibt nur entsprechende, angebliche Mutmaßungen irgendwelcher Dritter wieder, denen zufolge der Kläger in seiner AVR in Wirklichkeit nicht den 32. Platz erreicht habe und es auch nicht zutreffe, dass die Beklagte nur zwei Soldaten in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommen habe. Ein Mangel an Dokumentation der Auswahlentscheidung ist damit nicht geltend gemacht. Nach diesem vagen Vorbringen des Klägers gibt es auch keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass die im Beschwerdebescheid vom 26. Juni 2015 in ihrem auf den Kläger bezogenen Ergebnis dargelegte Auswahlentscheidung der Beklagten nicht zutreffend sein könnte.
Vor diesem Hintergrund war dem Wunsch des Klägers, die Beklagte möge die gesamten Übernahmeunterlagen, auch bezüglich der Bewerbungskonkurrenten, nicht weiter nachzugehen. Solange weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich noch vom Kläger – soweit möglich – aufgezeigt sind, dass von Seiten der Beklagten – bewusst oder unbewusst – zuungunsten des Klägers entweder falsche Daten vorgelegt oder sonst die Punktsummenwerte manipuliert worden sind, sieht die Kammer keine Veranlassung, die Unterlagen einschließlich Personalakten aller (in der AVR 85935) 45 Bewerber beizuziehen. Diesen höchst unwahrscheinlichen Möglichkeiten musste die Kammer auch deshalb nicht weiter nachgehen, weil sich der Kläger nur dann auf eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs berufen könnte, wenn ein Erfolg der eigenen Bewerbung zumindest ernsthaft möglich wäre (vgl. zu all dem VG Köln, U.v.15.10.2014 – 23 K 1426/14 – juris Rn. 69 ff.). Der Platz des Klägers in der Rangreihenfolge der AVR 85935 ist jedoch so weit von den ersten zwei Plätzen entfernt, dass seine Übernahme in das Berufssoldatenverhältnis für das Auswahljahr 2014 nicht als ernsthaft möglich erscheint.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.

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