Arbeitsrecht

Unzulässige Berufung – Berufungsbegründung

Aktenzeichen  9 AZR 54/16

Datum:
14.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2017:140317.U.9AZR54.16.0
Normen:
§ 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO
§ 64 Abs 6 ArbGG
Spruchkörper:
9. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Köln, 9. Dezember 2014, Az: 12 Ca 10354/13, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 4. September 2015, Az: 10 Sa 176/15, Urteilnachgehend BVerfG, 1. März 2018, Az: 1 BvR 886/17, Beschluss

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. September 2015 – 10 Sa 176/15 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 9. Dezember 2014 – 12 Ca 10354/13 – als unzulässig verworfen wird.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sowie die Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits.
2
Der Kläger war zunächst vom 6. September 2004 bis März 2005 als Informant für die Beklagte tätig. Ab April 2005 wurde er als Vertrauensperson gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG von der Beklagten eingesetzt. Er stellte seine Tätigkeit zunächst vorläufig im August 2009 und zuletzt dauerhaft ab Februar 2010 ein.
3
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. Dieses Arbeitsverhältnis sei nicht beendet worden. Es sei von der Beklagten keine Kündigung ausgesprochen worden.
4
Der Kläger hat zuletzt beantragt
        
1.    
festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die Einstellung seiner Tätigkeit im Februar 2010 aufgelöst worden ist;
        
2.    
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endete, sondern fortbesteht;
        
3.    
die Beklagte für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1. und 2. zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen.
5
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Rechtliche Grundlage der Tätigkeit seien Vereinbarungen gewesen, die auf die Beschaffung von nachrichtendienstlich relevanten Erkenntnissen gerichtet gewesen seien. Als Vertrauensperson sei der Kläger als freier Mitarbeiter eingesetzt worden.
6
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

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