Aktenzeichen 15 N 18.1602
Leitsatz
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Das durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten beendete Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO) einzustellen. Aufgrund der mit Schriftsätzen vom 23. Juli 2020 (Antragsgegnerin) und vom 13. August 2020 (Antragstellerin) übereinstimmend mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung waren die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, § 161 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, Nr. 5113 Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).