Arbeitsrecht

Vertrag über die Abrundung eines Jagdbezirks; Wirksamkeit und Kündigung

Aktenzeichen  3 A 146/18 MD

Datum:
24.5.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG Magdeburg 3. Kammer
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0524.3A146.18MD.00
Normen:
§ 5 Abs 2 S 1 JagdG ST 1991
§ 5 Abs 1 Nr 1 JagdG ST 1991
Spruchkörper:
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Leitsatz

1. Ein wirksamer Vertrag zwischen zwei Jagdgenossenschaften über die Abrundung eines Jagdbezirks muss jeweils von allen Mitgliedern des Jagdvorstandes unterzeichnet werden. Die Unterschrift lediglich des Vorsitzenden der Jagdgenossenschaft genügt für einen wirksamen Vertragsabschluss nicht.(Rn.17)

2. Für die Wirksamkeit der Kündigung eines Vertrages durch die Jagdgenossenschaft genügt es, dass sie von den Mitgliedern des Jagdvorstandes unterschrieben ist. Darauf, ob der der Kündigung zugrunde liegende Beschluss der Versammlung der Jagdgenossen wirksam zustande gekommen ist, kommt es grundsätzlich nicht an. (Rn.25)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Antrag der Beklagten, den Landkreis H. beizuladen, wird abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein Vertrag zur Abrundung von Jagdbezirken auf unbestimmte Zeit geschlossen und der Abrundungsvertrag nicht wirksam gekündigt wurde.
Bei den Beteiligten handelt es sich um zwei Jagdgenossenschaften. Am 16.06.1993 schlossen ihre beiden Vorsitzenden einen Vertrag zur Abrundung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks T-Stadt. Hiernach werden die Grundflächeneigentümer Mitglieder Klägerin und nehmen an deren Nutzung teil. Der Pachtzins wird laut Pachtvertrag der Klägerin prozentual ausgezahlt, soweit von der Mitgliederversammlung keine anderen Beschlüsse gefasst werden. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 12 Jahren. Wird der Vertrag nicht 1 Jahr vor Ablauf gekündigt, gilt er weitere 12 Jahre. Der Vertag tritt am Tag der Unterzeichnung durch die Vorsitzenden der Beteiligten im Jagdjahr 1993 in Kraft. Am 05.11.1993 unterzeichneten die Vorsitzenden der Beteiligten die 1. Änderung des Abrundungsvertrages, wonach der Vertrag am nächsten Tag nach der Beschlussfassung der beiden Jagdgenossenschaften in Kraft tritt.
Am 04.11.1993 stimmte die Jagdversammlung der Beklagten und am 25.03.1994 diejenige der Klägerin jeweils dem Vertrag zur Abrundung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks mit Beschluss zu.
Mit Schreiben vom 16.03.2017 hat die Beklagte den Vertrag vom 16.06.1993 in der Fassung vom 05.11.1993 gekündigt. Mit weiteren Schreiben vom 09.05.2017 hat der Beklagte den Vertrag vom 16.06.1993 / 05.11.1993 und 25.03.1994 hilfsweise für den Fall gekündigt, dass er nicht zustande gekommen sein sollte und gegebenenfalls ein mündlicher Vertrag an dessen Stelle getreten ist.
Am 22.05.2018 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben. Zur Begründung ihres Begehrens trägt sie im Wesentlichen vor: Ihr Vorstand sei auf der Grundlage eines Vorstandsbeschlusses zur Erhebung der vorliegenden Klage befugt gewesen. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung der Jagdgenossen sei hierzu nach der einschlägigen Satzung nicht erforderlich. Auch sei die Jagdversammlung der Klägerin damit einverstanden gewesen, gegen die Kündigungen zu klagen. Die Klägerin vertrat zunächst die Auffassung, der Vertrag sei unabhängig der Wirksamkeit der Kündigungen beendet. Später ändert sie diese Ansicht und erklärt, die im Vertrag vereinbarte Dauer verlängere sich nicht nur einmalig für weitere 12 Jahre, sondern jeweils um weiterer 12 Jahre, wenn er nicht vor Ablauf eines Jahres gekündigt werde. Auch gelte der Abrundungsvertrag unbefristet. Soweit in ihm eine Befristung geregelt sei, sei diese unwirksam. Die Versammlung der Beklagten habe keinen wirksamen Beschluss über die Kündigung getroffen. Die Kündigung der Abrundungsvereinbarung sei unzulässig, weil keine äußeren Umstände sich verändert hätten. Auch sei der Vertrag nicht fristgemäß gekündigt worden. Die Änderung des Vertrages vom 04.11.1993 sei unwirksam, weil die Versammlung der Klägerin nur den Abrundungsvertrag ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die 1. Vertragsänderung bestätigt habe. Auch sei der Abrundungsvertrag zur ordentlichen Jagdpflege und Jagdausübung weiterhin notwendig.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1. festzustellen, dass der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Abrundungsvertrag vom 16.03.1993 ohne zeitliche Befristung auf unbestimmte Zeit läuft und
2. festzustellen, dass der Abrundungsvertrag vom 16.03.1993 weder durch die Kündigung der Beklagten vom 16.03.1997 noch durch die Kündigung / Bestätigung vom 09.05.2017 beendet worden ist.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
1. den Landkreis H. zum Verfahren beizuladen und
2. die Klage abzuweisen.
Zur Klageerwiderung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Landkreis H. sei zum Verfahren notwendig beizuladen, weil er als untere Jagdbehörde handlungsverpflichtet sei, wenn im vorliegenden Verfahren keine Einigung zustande komme. Die Klageerhebung sei unzulässig, weil es hierfür keinen Beschluss der Mitgliederversammlung der Klägerin gebe. Der Abrundungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, weil nur der Vorsitzender der Klägerin ihn unterzeichnet habe, die Klägerin nach ihrer Satzung aber nur durch den gesamten Vorstand, der neben dem Vorsitzenden noch aus zwei weiteren Beisitzern bestehe, vertreten werden könne. Die Beklagte habe den Vertrag fristgemäß gekündigt. Der zweite 12-Jahreszeitraum sei erst am 25.03.2018 abgelaufen, weil der Abrundungsvertrag erst am 26.03.1994, dem Tage nach der Beschlussfassung der Versammlung der Klägerin in Kraft getreten sei. Einen Abrundungsvertrag über eine Laufzeit von 24 Jahren hinaus habe sie nicht abschließen wollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Diese Unterlage war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

1. Für die von der Klägerin verfolgten Begehren ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Ihre Begehren betreffen die Wirksamkeit eines Vertrages zur Abrundung von Jagdbezirken. Streitigkeiten um die Wirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages sind öffentlich-rechtlich i. S. v. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Vertrag über die Abrundung eines Jagdbezirks ist öffentlich-rechtlich, weil durch ihn ein öffentlich-rechtliches Reviersystem im Einzelfall geändert wird (Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Sachsen-Anhalt, Kommentar, 6. Aufl. 2018, § 5 BJagdG/§ 5 und 6 LJagdG, Rdnr. 3). Für den öffentlich-rechtlichen Charakter eines Vertrages über die Abrundung von Jagdbezirken, spricht auch, dass im Falle der Notwendigkeit einer Abrundung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 LJagdG LSA die zuständige untere Jagdbehörde eine Regelung durch Verfügung zu treffen hat. Auch kann die Jagdbehörde gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 LJagdG LSA einen Abrundungsvertrag beanstanden, wenn die Abrundung nicht zu einer ordentlichen Jagdpflege und Jagdausübung erforderlich ist. Solche Regelungen wären nicht geboten, wenn es sich bei einer Abrundungsvereinbarung um einen privatrechtlichen Vertrag handeln würde.
2. Die Klage, über die gemäß im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg.
2.1. Die Klägerin hat durch ihren Vorstand die Klage wirksam erhoben. Die Klage ist ausdrücklich namens der – als Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 LJagdG LSA rechtsfähigen – Klägerin erhoben worden. Die etwaig bestehenden Zweifel an der Prozessführungsbefugnis der als klagenden Beteiligten bezeichneten Jagdgenossenschaft, sind durch die zur Gerichtsakte gereichten Prozessvollmachten vom 14.09.2018 ausgeräumt. Die nachgereichten Vollmachten sind nach dem Vorbringen der Klägerseite von seinerzeitigen Mitgliedern des Jagdvorstands unterzeichnet. Auch in diesen Vollmachten sind die Unterzeichner nicht als natürliche Personen zur Erhebung der Klage aufgetreten, sondern haben durch die Bezeichnung des Rechtsstreits “Jagdgenossenschaft T-Stadt. ./. Jagdgenossenschaft A-Stadt” deutlich gemacht, dass der Klageauftrag für die Jagdgenossenschaft wirken sollte. Die im Rechtsstreit aufgeworfene und zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob den Vorstandsmitgliedern die interne Kompetenz zustand, einen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen und eine verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben (vgl. hierzu Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Sachsen-Anhalt, 8. Aufl. 2018, § 9 BJagdG/§ 14 LJagdG, Rdnr. 15) spielt nur eine Rolle für später ggf. in Betracht kommende Regressansprüche, nicht aber für die Statthaftigkeit der hier erhobenen Klage (vgl. VG Magdeburg, U. v. 15.12.2016 – 3 A 146/16 -, juris, Rdnr. 22). Denn im Außenverhältnis besitzt der Jagdvorstand gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BJagdG grundsätzlich uneingeschränkte Vertretungsmacht, sofern die Satzung hierzu keine eindeutige andere Regelung enthält (Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Sachsen-Anhalt, 8. Aufl. 2018, § 9 BJagdG/§ 14 LJagdG, Rdnr. 16). Eine solche eindeutige Regelung ist der Satzung der Klägerin nicht zu entnehmen. Demzufolge genügt für die Erteilung einer Prozessvollmacht und den Auftrag zur Klageerhebung (sofern die Satzung die Entscheidung über die Prozessführung nicht ausdrücklich der Versammlung der Jagdgenossen zuweist) ein Vorstandbeschluss der Jagdgenossenschaft (vgl. BVerwG, B. v. 09.01.2013 – 9 B 20/12 -, juris, Rdnr. 4 f.).
2.2. Für die von der Klägerin verfolgten Feststellungsbegehren, der Vertrag vom 16.06.1993 gelte mit unbeschränkter Laufzeit fort und er sei nicht durch Kündigungen der Beklagten beendet worden, besteht kein Rechtschutzinteresse. Denn der Vertrag zur Abrundung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks T-Stadt vom 16.06.1993 ist nicht wirksam zustande gekommen. Der Vertrag ist nur von den jeweiligen Vorsitzendenden der am Vertrag beteiligten Jagdgenossenschaften unterzeichnet worden. Das genügt für die Wirksamkeit des Vertrages zwischen den beiden Jagdgenossenschaften nicht. Denn ihre beiden Vorsitzenden sind jeweils nicht zur alleinigen Vertretung der Jagdgenossenschaft berechtigt. Denn gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung der Jagdgenossenschaft A-Stadt vertritt der Jagdvorstand die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zum Abschluss von Verträgen, durch die Jagdgenossenschaft verpflichtet werden soll, sind nur sämtliche Mitglieder des Jagdvorstandes gemeinsam befugt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Jagdgenossenschaft A-Stadt besteht der Vorstand nicht nur aus dem Vorsitzenden, sondern darüber hinaus aus dem Schriftführer und dem Kassenführer. Mithin kann der Vorsitzende nicht alleine einen wirksamen Vertrag für die Jagdgenossenschaft A-Stadt abschließen. Nichts Anderes gilt für den Vorsitzenden der Jagdgenossenschaft T-Stadt.. Denn auch nach § 5 Abs. 2 der Satzung der A. sind nur sämtliche Mitglieder seines Jagdvorstandes gemeinsam zur Abgabe von Willenserklärungen und zum Abschluss von Verträgen befugt. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 1. HS der Satzung der A. besteht sein Jagdvorstand aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (Kassenvorstand und Schriftführer).
Die 1. Änderung des Abrundungsvertrages vom 05.11.1993 ist nicht geeignet, die Unwirksamkeit des Abrundungsvertrages zu heilen. Denn auch die Vertragsänderung ist nur von den beiden Vorsitzenden der Jagdgenossenschaften unterzeichnet.
Ebenso wenig wären etwaige mündlich getroffene Vereinbarungen durch die Jagdvorstände der Beteiligten geeignet, die Unwirksamkeit des Vertrages zu beseitigen. Denn gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 LJagdG LSA bedarf ein Abrundungsvertrag i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 LJagdG LSA der Schriftform.
2.3. Der Feststellungsantrag, der Abrundungsvertrag laufe ohne zeitliche Befristung auf unbestimmte Zeit, ist darüber hinaus auch unbegründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin wäre im Falle des wirksamen Zustandekommens des Abrundungsvertrages die in ihm enthaltene Befristungsregelung nicht unwirksam. Eine Befristung der Abrundungsvereinbarung lässt der Gesetzgeber durch den Verweis auf die Regelung des § 544 BGB in § 5 Abs. 2 Satz 2 LJagdG LSA zu. Denn gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Mitvertrag nach Ablauf von 30 Jahren gekündigt werden, wenn er für längere Zeit als 30 Jahren geschlossen worden ist. Diese Regelung soll entsprechend für Vereinbarungen über die Abrundung von Jagdbezirken gelten. Ein solcher Verweis für Abrundungsverträge auf § 544 Abs. 1 Satz 1 BGB machte überhaupt keinen Sinn, wenn solche Verträge nur auf unbestimmte Zeit geschlossen und nicht sie nicht gekündigt werden könnten. Es besteht auch kein zwingendes öffentliches Interesse daran, dass Abrundungsvereinbarungen auf unbestimmte Zeit geschlossen werden müssen. Sofern eine Abrundung aus jagdrechtlichen Gründen getroffen werden muss, kann die befristete Vereinbarung durch eine neue Vereinbarung oder eine gebotene Abrundung ggf. durch eine Verfügung der zuständigen Jagdbehörde getroffen werden.
Entgegen der Ansicht der Klägerin endete der Abrundungsvertrag spätestens am 26.03.2018 auch ohne seine Kündigung. Im Falle seines wirksamen Zustandekommens hätte der Vertrag spätestens 24 Jahre nach dem Beginn seiner Laufzeit geendet. Der Vertrag hat spätestens am 26.03.1994 zu laufen begonnen. Eine längere Laufzeit als höchstens 24 Jahre ist im Vertrag vom 16.06.1993 nicht geregelt. Denn die Vertragsparteien haben im Vertrag nur eine einmalige Vertragsverlängerung von weiteren 12 Jahren nach Ablauf der ersten 12 Jahresfrist vereinbart. Dass die Vertragsparteien vereinbaren wollten, dass sich der Vertag mehrmals um jeweils 12 Jahre verlängere, lässt sich dem Wortlaut des Vertrages nicht entnehmen. Dann hätte im Vertrag stehen müssen, dass er jeweils weitere 12 Jahre gelte, wenn er nicht 1 Jahr vor Ablauf gekündigt werde. Eine vertragliche Regelung entgegen des Wortlautes der vertraglichen Bestimmung über die Verlängerung der Laufzeit kommt gemäß §§ 133, 157 BGB nicht in Betracht.
2.4. Auch der Antrag auf die Feststellung, dass der Vertrag vom 16.06.1993 nicht durch die Kündigungen der Beklagten beendet worden sei, hat keinen Erfolg.
Er ist bereits deshalb ohne Erfolg, weil der Vertrag – wie bereits ausgeführt – nicht wirksam zustande gekommen ist und deshalb für die begehrte Feststellung das Rechtschutzinteresse fehlt.
Darüber hinaus ist der Antrag auch unbegründet. Denn die Beklagte hätte den Vertrag vom 16.06.1993 im Falle seiner Wirksamkeit gekündigt.
Die beiden Kündigungsschreiben der Beklagten vom 16.03.2017 und vom 09.05.2017 sind jeweils wirksam. Sie sind jeweils von allen Mitgliedern des Jagdvorstandes unterschrieben. Darauf ob der den Kündigungen zugrundeliegende Beschluss der Versammlung der Jagdgenossen der Beklagten wirksam zustande gekommen ist, kommt es dabei nicht an. Denn im Außenverhältnis besitzt der Jagdvorstand grundsätzlich uneingeschränkte Vertretungsmacht, weil die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BJagdG von einer unbeschränkten gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Jagdgenossenschaft durch den Jagdvorstand ausgeht. Zwar schließt § 9 Abs. 2 Satz 1 BJagdG nicht aus, dass der Umfang der Vertretungsmacht des Jagdvorstandes durch Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden kann. Der Dritte ist im Außenverhältnis nur dann nicht geschützt, wenn die Beschränkung in der Satzung so klar zum Ausdruck gebracht wird, dass jeder Dritte die Beschränkung der Vertretungsmacht ohne weiteres erkennen kann. An die eindeutige Erkennbarkeit der Beschränkung der Vertretungsmacht sind hohe Anforderungen zu stellen. Die bloße Formulierung, dass der Jagdvorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden ist, reicht hierfür nicht aus. Fehlt eine eindeutige Beschränkung in der Satzung, ist es grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung, ob der Vorstand im Innenverhältnis, also gegenüber den Jagdgenossen so handeln durfte, wie er gehandelt hat. Selbst wenn der Jagdvorstand im Innenverhältnis zur Jagdgenossenschaft zur Kündigung eines Vertrages nicht berechtigt gewesen war, steht das der Rechtswirksamkeit der Kündigung nicht entgegen. Denn grundsätzlich kann ein Dritter im guten Glauben von einer unbeschränkten Vertretungsmacht des Jagdvorstandes gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BJagdG ausgehen. Dieser Grundsatz wird nur durch eine eindeutige Beschränkung in der Satzung der Jagdgenossenschaft durchbrochen. Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts zwischen dem Jagdvorstand und einem Dritten kann nur dann unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht in Zweifel gezogen werden, wenn sich der Jagdvorstand über ordnungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse der Jagdgenossenschaft hinwegsetzt und er sowie der Vertragspartner diese Umstände kennen oder ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht (Munte in: Schuck, Bundesjagdgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2019, § 9, Rdnr. 54 m. w. N.).
Eine eindeutige Beschränkung der Vertretungsmacht des Jagdvorstands enthält die Satzung der Beklagten nicht. Eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung seiner Vertretungsmacht durch den Jagdvorstand der Beklagten ist nicht ersichtlich. Denn es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Versammlung der Jagdgenossen der Beklagten einen der Kündigung entgegenstehenden Beschluss getroffen hat.
Die Kündigung vom der Beklagten vom 16.03.2017 ist der Klägerin fristgerecht zugegangen. Die Frist zur Kündigung wäre im Falle der Wirksamkeit des Vertrages vom 16.06.1993 am 26.03.2017 abgelaufen. Der Vertage konnte ein Jahr vor Ablauf seiner Laufzeit gekündigt werden. Seine um den zweiten 12-Jahreszeitraum verlängerte Laufzeit wäre am 26.03.2018 abgelaufen und nicht schon bereits am 17.06.2017. Zwar sollte der Vertrag vom 16.06.1993 nach seiner ursprünglichen Regelung schon am 17.06.1993 in Kraft treten. Der 1. Änderung des Vertrages zufolge trat der Vertrag vom 05.11.1993 sollte der Vertrag aber erst am nächsten Tag nach der Beschlussfassung der beiden Jagdgenossenschaften in Kraft treten. Die Mitgliederversammlung der Klägerin hat erst am 25.03.1994 dem Vertrag zugestimmt, so dass die Laufzeit des Vertrages erst am 26.03.1994 begann. Es ist dabei unerheblich, ob der Versammlung der Jagdgenossen der Klägerin dabei bekannt war, dass der Vertrag vom 16.06.1993 entsprechend seiner ersten Änderung vom 05.11.1993 erst am Tage nach der Beschlussfassung vom 25.03.1994 in Kraft trat. Ganz abgesehen davon, dass die 1. Änderung des Vertrages gerade auch die Mitgliederversammlung der Klägerin schützen soll, hat ihr Jagdvorstand bei der 1. Änderung wegen seiner gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BJagdG im Außenverhältnis unbeschränkten Vertretungsmacht wirksam gehandelt.
Eines besonderen Grundes bedarf die Kündigung eines Abrundungsvertrages nicht. Weil die Abrundung nur bei jagdlicher Notwendigkeit vorgenommen werden durfte, wird durch die Kündigung zwar ein neuer Abrundungsbedarf entstehen (Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Sachsen-Anhalt, 8. Aufl. 2018, § 5 BJagdG/§ 5 und 6 LJagdG, Rdnr. 11c). Der durch die Kündigung entstehende Abrundungsbedarf steht ihr aber nicht entgegen, sondern hat lediglich zur Folge, dass entweder ein neuer Abrundungsvertrag geschlossen oder eine Abrundung durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde getroffen werden muss (Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Sachsen-Anhalt, 8. Aufl. 2018, § 5 BJagdG/§ 5 und 6 LJagdG, Rdnr. 11c).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Der Antrag der Beklagten, den Landkreis H. gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen, ist abzulehnen. Ein Fall der notwendigen Beiladung liegt nicht vor. Denn die Entscheidung des Gerichts ist nicht geeignet, in Rechte des Landkreises einzugreifen. Als untere Jagdbehörde nimmt der Landkreis keine eigenen Rechte wahr, sondern handelt im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit. Soweit zwischen den Beteiligten durch Vertrag keine notwendige Abrundung der Jagdbezirke zustande kommt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LJagdG LSA), hat er von Amts wegen eine Verfügung zur notwendigen Abrundung zu treffen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 LJagdG LSA). Aus dieser rechtlichen Konstruktion ergibt sich kein Recht des Landkreises darauf, dass sich die Beteiligten übe eine notwendige Abrundung der Jagdbezirke zu einigen haben. Auch von einer einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO sieht das Gericht im Rahmen seines Ermessens ab, weil nicht ersichtlich ist, dass eine Beteiligung des Landkreises zur Förderung des Verfahrens sinnvoll ist.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlung in Ziffer 20.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das Gericht das Interesse der Klägerin an der Verfolgung ihres Begehrens mit 10.000,00 €.


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