Arbeitsrecht

Vertretungsmangel bei Einreichung der Rechtsmittelbegründung

Aktenzeichen  IX B 20/18

Datum:
12.12.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2018:B.121218.IXB20.18.0
Normen:
§ 62 Abs 4 S 3 FGO
§ 62 Abs 2 S 1 FGO
§ 3 Nr 2 StBerG
§ 3 Nr 1 StBerG
Art 56 AEUV
Spruchkörper:
9. Senat

Leitsatz

NV: Eine Partnerschaftsgesellschaft, zu deren Partnern auch Advocates nach britischem und Belastingsadviseure nach niederländischem Recht gehören, ist vor dem BFH als solche nicht postulationsfähig .

Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 24. Januar 2018, Az: 14 K 2974/17, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. Januar 2018 – 14 K 2974/17 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1
Die Beschwerde ist unzulässig. Die fristgerecht eingegangene Begründung ist von einem nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten unterzeichnet und eingereicht worden. Sie muss deshalb unberücksichtigt bleiben.
2
Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich die Kläger und Beschwerdeführer bei Einlegung der Beschwerde durch den in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) zugelassenen Rechtsanwalt … wirksam haben vertreten lassen. Den Schriftsatz, der die Begründung der Beschwerde enthielt, hat Rechtsanwalt … jedenfalls nicht unterzeichnet. Er ist von einem Belastingadviseur (NL), Advocate (GB) unterzeichnet.
3
Die im Beschwerdeverfahren als Prozessbevollmächtigte aufgetretene … LLP (… LLP englischen Rechts mit Hauptsitz in London und Eintragung im Partnerschaftsregister am Amtsgericht … PR …) ist als Gesellschaft vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht postulationsfähig.
4
Zur Vertretung vor dem BFH befugt sind nach § 62 Abs. 2 Satz 1  2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur Gesellschaften i.S. von § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), die durch Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer handeln. Das sind entweder (§ 3 Nr. 2 StBerG) Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in Nummer 1 genannten Personen sind (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer) oder (§ 3 Nr. 3 StBerG) nach deutschem Recht und in Deutschland zugelassene Steuerberatungs-, Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaften. Letzteres ist ersichtlich nicht der Fall. Aber auch die Voraussetzungen von § 3 Nr. 2 StBerG liegen nicht vor. Die zur Vertretung befugten Gesellschafter der … LLP sind überwiegend Advocates nach britischem und Belastingadviseure nach niederländischem Recht und gehören als solche nicht zum Personenkreis des § 3 Nr. 1 StBerG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Juni 2014 II R 53/13, BFH/NV 2014, 1557; vom 8. August 2017 V B 12/17, BFH/NV 2017, 1464). Es genügt nicht, dass zu den Partnern auch ein in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt gehört. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes müssen die Partner “ausschließlich” die Voraussetzungen von § 3 Nr. 1 StBerG erfüllen. Das ist nicht der Fall.
5
Mögliche Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) durch diese Regelungen hält der beschließende Senat für offensichtlich gerechtfertigt im Hinblick auf die qualitativen Anforderungen an eine sachgerechte Vertretung vor einem obersten Bundesgericht.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.


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