Aktenzeichen Au 2 K 16.719
VwGO VwGO § 52 Nr. 3 S. 5, S. 2, § 83 S. 1
BayIngG Art. 5 S. 1
BayAGVwGO BayAGVwGO Art. 1 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz
Der Zuständigkeitsbereich der nach Art. 5 S. 1 BayIngG zuständigen Behörde erstreckt sich auf alle Verwaltungsgerichtsbezirke des Freistaats Bayern; hat der durch das Verhalten der Behörde Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Behörde, so ist nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig.
II.
Das Verfahren wird an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht München verwiesen.
Gründe
Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig.
§ 52 Nr. 3 VwGO regelt die örtliche Zuständigkeit von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nachrangig zu – den hier nicht einschlägigen – Nrn. 1, 4 und 2 des § 52 VwGO nach einer bestimmten Systematik, indem er eine Rangfolge der örtlich zuständigen Gerichte festlegt (vgl. dazu Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 52 Rn. 9 und 23 ff.).
Nach dem sich ergebenden Rangverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit vorliegend zum maßgeblichen Zeitpunkt der Umstände bei Klageerhebung am 9. Mai 2016 nach § 52 Nr. 3 Satz 5, Satz 2 VwGO.
§ 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO erfasst Anfechtungsklagen gegen einen Verwaltungsakt, der von einer Behörde erlassen wurde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Hat der durch das Verhalten der Behörde Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Behörde, so ist nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. § 52 Nr. 3 Satz 5 VwGO bestimmt, dass dies auch für Verpflichtungsklagen gilt.
Die Voraussetzungen des § 52 Nr. 2 Satz 5, Satz 2 VwGO sind hier erfüllt.
Mit Bescheid vom 6. April 2016 hat die Regierung von … – als nach Art. 5 Satz 1 IngG zuständige Behörde – den vom Kläger gestellten Antrag auf Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ abgelehnt. Dabei erstreckt sich die Zuständigkeit der Regierung von … auf alle Verwaltungsgerichtsbezirke des Freistaats Bayern.
Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz in der …, …. Damit befand sich der Wohnsitz im örtlichen Zuständigkeitsbezirk des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 AGVwGO) und der Rechtstreit war gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht München zu verweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).