Arbeitsrecht

Wiedereinsetzung –  Sorgfaltspflichten bei Übersendung der Berufungsschrift per Fax

Aktenzeichen  8 U 27/19

Datum:
3.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 40600
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2, § 233 S. 1, § 517

 

Leitsatz

1. Die anwaltliche Sorgfalt gebietet es, die Vollständigkeit der Übertragung der Rechtsmittelschrift per Fax anhand des Sendeberichtes zu überprüfen, insbesondere, ob die Anzahl der übersandten Seiten mit den doppelseitig bedruckten Seiten des Originals, und nicht nur mit der Blattanzahl übereinstimmt. (Rn. 9 – 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Gericht ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, am letzten Tag einer Frist zu prüfen, ob ein am Vortag eingegangener Schriftsatz formelle Mängel aufweist, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf deren Behebung hinzuwirken. (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

32 O 208/18 2019-01-07 Endurteil LGHOF LG Hof

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist wird zurückgewiesen.
II. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Hof vom 07.01.2019, Az.: 32 O 208/18, gemäß § 522 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 27.085,60 Euro festzusetzen.
III. Die Parteien haben Gelegenheit, zu der unter Ziff. II. angekündigten Entscheidung des Senats bis spätestens 23.04.2019 Stellung zu nehmen.

Gründe

I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte deliktische Ansprüche im Zusammenhang mit dem Ankauf eines Neufahrzeugs X. geltend, dessen Dieselmotor E. nach Angaben des Klägers über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Das Landgericht hat durch Endurteil vom 07.01.2019 die Klage abgewiesen. Dieses Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.01.2019 zugestellt.
Am 13.02.2019 um 14:33 Uhr ging bei dem Oberlandesgericht Bamberg per Telefax ein mit „Berufung gemäß § 511 ff ZPO“ überschriebenes Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers ein. Das übersandte Schreiben war unvollständig, denn es beinhaltete lediglich die Seiten 1, 3 und 5 eines nicht unterschriebenen Anwaltsschriftsatzes sowie die Seiten 1, 3, 5 und 7 des angefochtenen Urteils des Landgerichts Hof. Hierauf wurde der Klägervertreter mit gerichtlicher Verfügung vom 20.02.2019, ihm zugestellt am 23.02.2019, hingewiesen. Am 25.02.2019 ging auf dem Postwege der vollständige, unterschriebene Berufungseinlegungs- und -begründungsschriftsatz der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 13.02.2019 ein.
Mit weiterem Schriftsatz vom 01.03.2019, bei dem Oberlandesgericht Bamberg eingegangen am selben Tag, legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers nochmals Berufung ein. Mit demselben Schriftsatz beantragte er zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist. Zur Begründung er aus, dass er wegen Personalengpasses in seiner Kanzlei gezwungen gewesen sei, die Berufungsschrift vom 13.02.2019 selbst zu schreiben. Bei seinem Computer sei das Programm so eingestellt gewesen, dass beim Ausdruck von Schriftsätzen die vordere und die hintere Seite jedes Blattes genutzt werde, was ihm so nicht bewusst gewesen sei. Bei der Übersendung der von ihm gefertigten Berufungsschrift vorab per Fax hätte die Duplexfunktion im Faxgerät separat eingestellt werden müssen, was er entweder aufgrund der enormen Arbeitsbelastung nicht getan habe oder was nicht funktioniert habe. Er habe den Sendebericht des Fax-Schreibens bezüglich der Übersendung kontrolliert. Das Gericht hätte ihn noch am 14.02.2019, als ihm dies eine Mangelbehebung noch möglich gewesen wäre, auf die fehlerhafte Übermittlung seines Schriftsatzes hinweisen müssen.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wird auf den Schriftsatz vom 01.03.2019 (Bl. 111 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie vertritt die Ansicht, der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe die Fristversäumung persönlich verschuldet. Es sei in seiner Verantwortung, den reibungslosen Kanzleiablauf sicherzustellen. In einem Notfall müsse er auch selbst in der Lage sein, seinen Schriftsatz per Fax zu übersenden. Ein Sendebericht nenne u.a. die Anzahl der erfolgreich übermittelten Seiten. Offenbar habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers aber den Sendebericht nicht bezüglich der Seitenzahl kontrolliert, womit er seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahme der Beklagten wird auf den Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.03.2019 (Bl. 120 f. d.A.) Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist (§ 517 ZPO) ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.
Gemäß § 233 ZPO ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet, § 85 Abs. 2 ZPO. Die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen, § 236 Abs. 2 ZPO.
Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Frist für die Berufungseinlegung einzuhalten. Sein Prozessbevollmächtigter hat diese Frist schuldhaft versäumt, der Kläger muss sich dies zurechnen lassen.
Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze – zu jenen gehört auch die Einlegung der Berufung (§ 517 ZPO) – rechtzeitig hinausgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.2014, Az. VI ZB 42/13, NJW-RR 2015, 442, Rn. 8). Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (vgl. BGH, NJW 2016,1740). Der Rechtsanwalt kann zwar die Ausgangskontrolle auf zuverlässiges Büropersonal übertragen und braucht sie nicht selbst vorzunehmen (vgl. BGH, NJW-RR 2014, 634); übernimmt er die Erstellung und Übermittlung der Schriftsätze und die Ausgangskontrolle jedoch im Einzelfall selbst, muss er auch selbst für eine wirksame Ausgangskontrolle Sorge tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2009, Az. IV ZB 26/08, Rn. 7; Beschluss vom 26.01.2006, Az. I ZB 64/05; Beschluss vom 10.02.2016, Az. VII ZB 36/15 -, Rn. 7 – 9, juris).
Bei Anlegung dieses Maßstabs ist vorliegend ein dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes anwaltliches Verschulden für die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist schon auf Grundlage der eigenen Darstellung zu bejahen. Unabhängig davon, ob ein Rechtsanwalt auch selbst einen Computer oder ein Faxgerät zuverlässig bedienen können muss, haben es die Prozessbevollmächtigten des Klägers jedenfalls unterlassen, die Übermittlung des Berufungseinlegungsschriftsatzes auf Vollständigkeit hin zu überprüfen. Dies wäre unschwer möglich gewesen, indem nicht alleine auf das tatsächliche Zustandekommen einer Sendeverbindung, sondern auf die Vollständigkeit der Übermittlung Augenmerk gelegt worden wäre. Jedem Fax-Sendebericht lässt sich entnehmen, wie viel Seiten tatsächlich übermittelt wurden. Da dem Prozessbevollmächtigten die Anzahl der zu übersendenden Seiten bekannt war, hätte er diese Zahl mit der Angabe im Sendebericht lediglich vergleichen müssen, um die Diskrepanz und die Notwendigkeit einer neuen oder ergänzenden Übermittlung zu erkennen. Dies war Rechtsanwalt A. auch unter Berücksichtigung des von ihm (behaupteten) Personalengpasses zumutbar, zumal die bloße Überprüfung eines Sendeberichtes weder besondere Kenntnisse noch einen nennenswerten Zeitaufwand erfordert.
Der dargestellte Pflichtverstoß ist auch kausal für die Fristversäumung.
Ein Wiedereinsetzungsgrund ergibt sich auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt einer vom klägerischen Prozessbevollmächtigten behaupteten mitursächlichen Pflichtverletzung des Gerichts. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, den Berufungsführer am selben oder am folgenden Tag auf die Unvollständigkeit des am Vortag eingegangenen Telefaxes hinzuweisen.
Im Rahmen der dem verfassungsrechtlichen Anspruch der Prozessparteien auf ein faires Verfahren korrespondierenden Fürsorgepflicht des Gerichts (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 – 1 BvR 166/93, BVerfGE 93, 99, 114 ff.) ist dieses grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, am letzten Tag einer Frist zu prüfen, ob ein am Vortag eingegangener Schriftsatz formelle Mängel aufweist, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf deren Behebung hinzuwirken (vgl. BGH, WM 2015, 900; BGH, MDR 2017, 595).
Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs erforderte die Fürsorgepflicht eines für die Berufung unzuständigen Gerichts von Verfassungs wegen auch dann keinen sofortigen Hinweis durch Telefonanruf oder Telefax, wenn, wie vorliegend nicht, die Unzuständigkeit am letzten Tag der Berufungsfrist vom Richter erkannt worden wäre. Mit einer solchen Hinweispflicht würde den Parteien die Verantwortung für die Formalien vollständig abgenommen und den unzuständigen Gerichten übertragen, was die Anforderungen an die richterliche Fürsorgepflicht überspannte (BVerfG, Beschluss vom 3. Januar 2001 – 1 BvR 2147/00, NJW 2001, 1343; BGH, MDR 2017, 595).
III.
Die Berufung des Klägers wurde nicht in der gesetzlich bestimmten Frist (§ 517 ZPO) eingelegt. Die Berufungsfrist endete gemäß §§ 517, 166, 170 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 222 ZPO und §§ 187, 188 BGB mit Ablauf des 14.02.2019. Damit war sowohl bei Eingang des vollständigen anwaltlichen Schriftsatzes am 25.02.2019 als auch des weiteren Schriftsatzes vom 01.03.2019 die Berufungsfrist bereits abgelaufen.
Die Berufung des Klägers wird deshalb gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen sein, § 522 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert der Berufung ergibt sich aus dem Antrag des Berufungsführers im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 13.02.2019, dort Seite 2, auch wenn dieser Antrag sich nicht in jenem Teil des Schriftsatzes befindet, der per Fax am 13.02.3019 übermittelt wurde.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, innerhalb der tenorierten Frist zu der vom Senat beabsichtigten Sachbehandlung Stellung zu nehmen.


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